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01 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ...

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1. In seiner Begründung machte das BVerwG deutlich, dass die von der Klägerin <strong>und</strong> Beschwerdeführerin<br />

hinsichtlich eines Wiederaufnahmegr<strong>und</strong>es im Sinne des § 580 ZPO i.<br />

V. m. § 2 Abs. 2 NS-VEntschG aufgeworfene Frage bereits hinreichend durch die Rechtssprechung<br />

des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts beantwortet sei. Danach bedürfe es <strong>für</strong> den<br />

Wiederaufnahmegr<strong>und</strong> des § 580 Nr. 7b ZPO einer Urk<strong>und</strong>e, die eine dem Betr<strong>offene</strong>n<br />

günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, wenn sie bereits im vorausgegangenen<br />

Verfahren (hier dem steuerlichen Verfahren zur Ermittlung <strong>und</strong> Feststellung des<br />

Einheitswertes) hätte verwendet werden können. Sie müsse zudem so beschaffen sein,<br />

dass sie die Richtigkeit der tatsächlichen Entscheidungsgr<strong>und</strong>lage des Erstbescheides<br />

erschüttere. Sie müsse zu der sicheren Überzeugung führen können, dass die Behörde<br />

damals von falschen tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen sei <strong>und</strong> in Kenntnis der<br />

wirklichen Verhältnisse zugunsten des Betr<strong>offene</strong>n entschieden haben würde (Beschluss<br />

des BVerwG vom 30. Mai 1990 - 3 CB 25.89 - IFLA 1990, 132 f.).<br />

Das BVerwG führte des Weiteren aus, dass der Bericht des Wirtschaftberaters <strong>und</strong> Buchprüfers<br />

aus dem Jahre 1948 auch schon deswegen keine Urk<strong>und</strong>e im Sinne § 580 Nr. 7<br />

ZPO sei, weil er nicht bereits zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Festsetzung des fortgeschriebenen<br />

Einheitswertes 1936 vorhanden war <strong>und</strong> lediglich erst zu einem späteren<br />

Zeitpunkt aufgef<strong>und</strong>en worden sei.<br />

2. Zur Streitwertbegrenzung auf 500.000,00 € führte das BVerwG aus, dass nach dem Sinn<br />

<strong>und</strong> Zweck der Regelung, das Gerichtskostenrisiko sowohl <strong>für</strong> die Berechtigten als auch<br />

<strong>für</strong> die öffentliche Hand zu begrenzen, § 52 Abs. 4 GKG, nach dem in Verfahren vor den<br />

Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem VermG der Streitwert<br />

nicht über 500.000,00 € angenommen werden dürfe, auch in Fällen gelte, in denen<br />

eine Rückgabe nach dem VermG ausgeschlossen <strong>und</strong> deshalb nach dem NS-VEntschG<br />

Entschädigung zu gewähren sei oder der Berechtigte Entschädigung gewählt habe.<br />

Das Urteil des VG Berlin ist damit rechtskräftig.<br />

Anmerkungen:<br />

Zur Streitwertbegrenzung im NS-VEntschG haben die 29. Kammer des VG Berlin mit Beschluss<br />

vom 17. März 2006 - 29 A 316.<strong>01</strong> - <strong>und</strong> auch das VG Potsdam mit Beschluss vom 7.<br />

Juli 2008 - 1 K 1488/07 - eine gegenteilige Auffassung vertreten, wonach die Begrenzung<br />

des § 52 Abs. 4 GKG nicht auf Ansprüche nach dem NS-VEntschG analog anwendbar sei.<br />

Dieser Beschluss des BVerwG ist in juris <strong>und</strong> in der BVerwG-Online-Entscheidungssammlung<br />

nachlesbar.<br />

Die Klägerin <strong>und</strong> Beschwerdeführerin hat zwischenzeitlich die Anhörungsrüge nach § 152a<br />

VwGO beim BVerwG eingelegt.<br />

Mitgeteilt von Ilona Lindhorst<br />

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