01 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ...
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Das Verwaltungsgericht Frankfurt wies die Klagen mit Urteil vom 5. Dezember 2008 - 7 E<br />
5417/06 (3) - mit der Begründung ab, dass der Schaden am Wirtschaftsgut, <strong>für</strong> das Lastenausgleich<br />
gewährt worden sei, durch Rückgabe der Liegenschaft an die Familienstiftung<br />
ausgeglichen <strong>und</strong> dieser Schadensausgleich den Klägern zuzurechnen sei.<br />
Die hiergegen von den Klägern eingelegte Revision wurde im Wesentlichen damit begründet,<br />
dass die seinerzeitigen Destinatäre Lastenausgleich nicht <strong>für</strong> Anteile an der Familienstiftung,<br />
sondern <strong>für</strong> nach der Schädigung ausgefallene Revenuen erhalten hätten. Ferner, dass die<br />
jetzigen Destinatäre aufgr<strong>und</strong> des heruntergewirtschafteten <strong>und</strong> mit Gr<strong>und</strong>schulden belasteten<br />
Vermögenswerts auf absehbare Zeit nicht mit Ausschüttungen aus der Stiftung rechnen<br />
könnten.<br />
Die Revision der Kläger wurde vom BVerwG aus folgenden Gründen abgewiesen:<br />
Zutreffend sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Schaden am 3. April<br />
2003 ausgeglichen worden ist. Da<strong>für</strong> sei nach dem das Lastenausgleichsrecht beherrschenden<br />
Gr<strong>und</strong>satz der Objektidentität maßgeblich, dass eine Leistung <strong>für</strong> den Verlust desselben<br />
Schadensobjektes gewährt worden sei, das Gegenstand der Feststellung war. Der Einwand<br />
der Kläger, es fehle hier an der Objektidentität, weil lediglich der Verlust der seinerzeit bestehenden<br />
Bezugsberechtigungen entschädigt worden wären, nicht aber die Wegnahme des<br />
Gr<strong>und</strong>stücks, träfe nicht zu. Soweit der angefochtene Bescheid davon ausgehen würde,<br />
dass infolge der Rückgabe des Stiftungsvermögens auch die festgestellten Schäden an den<br />
Bezugsrechten ausgeglichen worden seien, seien damit die Konsequenzen der 18. FDV <strong>für</strong><br />
die Bezugsberechtigten in den Blick genommen. Denn bei der Berechnung der Höhe des<br />
Schadens am Stiftungsvermögen wäre im Feststellungsverfahren entsprechend § 4 Abs. 2<br />
Satz 2 der 18. FDV der kapitalisierte Wert der Bezugsrechte nur als Abzugsposten eingestellt<br />
worden.<br />
Den Schadensausgleich könnten die Kläger nicht mit der Behauptung infrage stellen, dass<br />
ein nur im Wert stark gemindertes Gr<strong>und</strong>stück zurück übertragen worden sei. Denn nach<br />
§ 349 Abs. 3 Satz 2 LAG sei es ohne Belang, wenn ein Gr<strong>und</strong>stück im Rückgabezeitpunkt<br />
infolge des im Beitrittsgebiet üblichen Reparaturstaus heruntergewirtschaftet <strong>und</strong> mit Gr<strong>und</strong>schulden<br />
belastet wäre (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 3 C 21.08 - LKV<br />
2009, 317 = Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 20 = ZOV 2009, 248 m. w. N.). Ein<br />
Restschaden sei nur dann anzuerkennen, wenn nach der Verkehrsauffassung nicht mehr<br />
von einem Gebäude gesprochen werden könne, es sich vielmehr um eine Ruine handelte,<br />
so dass eine Wiederherstellung einer Neuerrichtung gleichkäme (vgl. Urteil vom 30. April<br />
2009, a. a. O. Rdnr. 19). Wegen der Schadensausgleichsfiktion des § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG<br />
sei es ebenso wenig von Belang, ob das zurückgegebene Gr<strong>und</strong>stück in absehbarer Zeit<br />
Erträge erwarten ließe, die zu Ausschüttungen an die Destinatäre führen.<br />
Die Beklagte sei § 335b Abs. 1 LAG befugt gewesen, neben der Höhe des Schadensausgleichs<br />
an der Beteiligung, die Beteiligten selbst durch Feststellung zu bestimmen. Da die<br />
einheitliche Feststellung die Rückforderung vorbereiten würde, sei Beteiligter im Sinne des<br />
§ 335b Abs. 1 LAG, wer als Rückzahlungsverpflichteter in Betracht komme. Hierzu regele<br />
§ 349 Abs. 5 Satz 1 LAG, dass sich die Rückforderung gegen Empfänger von Ausgleichsleistungen,<br />
deren Erben oder weitere Erben sowie bei einem der Nacherbfolge unterliegenden<br />
Vermögen gegen Nacherben richtet, soweit diese oder deren Rechtsnachfolger die<br />
Schadensausgleichsleistung erlangt hätten.<br />
Bei Familienstiftungen träte der Schadensausgleich bei dem im Zeitpunkt der Rückübertragung<br />
noch lebenden unmittelbar Geschädigten (den Empfängern von Ausgleichsleistungen)<br />
oder ihren Erben <strong>und</strong> Erbeserben ein, wenn sie zum Zeitpunkt der Rückgabe des Vermö-<br />
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