01 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ...
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Entschädigung; Wertpapiere; Aktien; Unternehmensanteile;<br />
Umfang der Bindungswirkung<br />
des Gr<strong>und</strong>lagenbescheids; Einheitswertfähigkeit,<br />
Unternehmen; Prozesszinsen<br />
Leitsatz des Gerichts:<br />
- 7 -<br />
§1 Abs. 6,<br />
§ 2 Abs. 2,<br />
§ 3 Abs. 1 Satz 4,<br />
§ 6 Abs. 1a VermG;<br />
§ 2 NS-VEntschG;<br />
§ 4 EntschG<br />
Bei der Schädigung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (hier durch Zwangsverkauf von<br />
Aktien) in der NS-Zeit ist unabhängig von der Höhe der Beteiligung die Höhe der Entschädigung<br />
nach der anteiligen Bemessungsgr<strong>und</strong>lage der Entschädigung <strong>für</strong> Unternehmen (§ 2<br />
Satz 2 NS-VEntschG) zu bemessen.<br />
Gericht, Datum <strong>und</strong> Az.:<br />
BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2009, Az.: 5 C 33.07<br />
Tatbestand/Problem:<br />
Gegenstand des Rechtsstreits war die Gewährung einer Entschädigung <strong>für</strong> einen Aktienanteil<br />
an einer Aktiengesellschaft. Dieser Aktienanteil umfasste 5,215 % des Aktienkapitals der<br />
AG <strong>und</strong> wurde vom Rechtsvorgänger der Kläger im Dezember 1935 verfolgungsbedingt an<br />
die D. Bank veräußert. Im August 1969 zahlte die D. Bank aufgr<strong>und</strong> eines Vergleichs im Zusammenhang<br />
mit der Entziehung der in Rede stehenden Aktien einen Betrag in Höhe von<br />
125.000,00 DM an die Kläger bzw. deren Rechtsvorgänger.<br />
Streitig war unter den Beteiligten, nach welchen Gr<strong>und</strong>sätzen eine Entschädigung nach dem<br />
NS-VEntschG i. V. m. dem EntschG zu bemessen ist <strong>und</strong> in welcher Höhe diese schließlich<br />
zur Auszahlung kommt.<br />
Mit einem bestandskräftigen Entschädigungsgr<strong>und</strong>lagenbescheid hatte das Berliner Landesamt<br />
zur Regelung <strong>offene</strong>r <strong>Vermögensfragen</strong> bereits festgestellt, dass die Kläger einen<br />
Anspruch auf Entschädigung <strong>für</strong> den Verlust der streitgegenständlichen Aktienanteile haben.<br />
Außerdem enthielt dieser Bescheid den Hinweis, dass sich die Höhe der zu gewährenden<br />
Entschädigung bei Immobilien sowie Unternehmen an dem Vierfachen des vor der Schädigung<br />
zuletzt festgestellten Einheitswerts orientiere.<br />
Im anschließenden Entschädigungshöhenverfahren entschied das <strong>B<strong>und</strong>esamt</strong> zur Regelung<br />
<strong>offene</strong>r <strong>Vermögensfragen</strong>, dass die Kläger keinen Anspruch auf Entschädigung <strong>für</strong> die Aktienanteile<br />
haben. Da die entzogene Aktienbeteiligung weniger als 20 % des Aktienkapitals<br />
des Unternehmens umfasste, bemesse sich die Entschädigung nach den Gr<strong>und</strong>sätzen <strong>für</strong><br />
sonstiges Geldvermögen (§ 2 Satz 8 NS-VEntschG). Die hieraus resultierende Entschädigung<br />
sei jedoch niedriger als der anzurechnende Anteil an dem Betrag, der von der D. Bank<br />
nach dem Vergleich vom August 1969 bereits gezahlt wurde.<br />
Das Verwaltungsgericht Berlin wies die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 30. November<br />
2007, 4 A 320.07, ab.<br />
- 8 -