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01 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ...

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Entschädigung; Wertpapiere; Aktien; Unternehmensanteile;<br />

Umfang der Bindungswirkung<br />

des Gr<strong>und</strong>lagenbescheids; Einheitswertfähigkeit,<br />

Unternehmen; Prozesszinsen<br />

Leitsatz des Gerichts:<br />

- 7 -<br />

§1 Abs. 6,<br />

§ 2 Abs. 2,<br />

§ 3 Abs. 1 Satz 4,<br />

§ 6 Abs. 1a VermG;<br />

§ 2 NS-VEntschG;<br />

§ 4 EntschG<br />

Bei der Schädigung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (hier durch Zwangsverkauf von<br />

Aktien) in der NS-Zeit ist unabhängig von der Höhe der Beteiligung die Höhe der Entschädigung<br />

nach der anteiligen Bemessungsgr<strong>und</strong>lage der Entschädigung <strong>für</strong> Unternehmen (§ 2<br />

Satz 2 NS-VEntschG) zu bemessen.<br />

Gericht, Datum <strong>und</strong> Az.:<br />

BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2009, Az.: 5 C 33.07<br />

Tatbestand/Problem:<br />

Gegenstand des Rechtsstreits war die Gewährung einer Entschädigung <strong>für</strong> einen Aktienanteil<br />

an einer Aktiengesellschaft. Dieser Aktienanteil umfasste 5,215 % des Aktienkapitals der<br />

AG <strong>und</strong> wurde vom Rechtsvorgänger der Kläger im Dezember 1935 verfolgungsbedingt an<br />

die D. Bank veräußert. Im August 1969 zahlte die D. Bank aufgr<strong>und</strong> eines Vergleichs im Zusammenhang<br />

mit der Entziehung der in Rede stehenden Aktien einen Betrag in Höhe von<br />

125.000,00 DM an die Kläger bzw. deren Rechtsvorgänger.<br />

Streitig war unter den Beteiligten, nach welchen Gr<strong>und</strong>sätzen eine Entschädigung nach dem<br />

NS-VEntschG i. V. m. dem EntschG zu bemessen ist <strong>und</strong> in welcher Höhe diese schließlich<br />

zur Auszahlung kommt.<br />

Mit einem bestandskräftigen Entschädigungsgr<strong>und</strong>lagenbescheid hatte das Berliner Landesamt<br />

zur Regelung <strong>offene</strong>r <strong>Vermögensfragen</strong> bereits festgestellt, dass die Kläger einen<br />

Anspruch auf Entschädigung <strong>für</strong> den Verlust der streitgegenständlichen Aktienanteile haben.<br />

Außerdem enthielt dieser Bescheid den Hinweis, dass sich die Höhe der zu gewährenden<br />

Entschädigung bei Immobilien sowie Unternehmen an dem Vierfachen des vor der Schädigung<br />

zuletzt festgestellten Einheitswerts orientiere.<br />

Im anschließenden Entschädigungshöhenverfahren entschied das <strong>B<strong>und</strong>esamt</strong> zur Regelung<br />

<strong>offene</strong>r <strong>Vermögensfragen</strong>, dass die Kläger keinen Anspruch auf Entschädigung <strong>für</strong> die Aktienanteile<br />

haben. Da die entzogene Aktienbeteiligung weniger als 20 % des Aktienkapitals<br />

des Unternehmens umfasste, bemesse sich die Entschädigung nach den Gr<strong>und</strong>sätzen <strong>für</strong><br />

sonstiges Geldvermögen (§ 2 Satz 8 NS-VEntschG). Die hieraus resultierende Entschädigung<br />

sei jedoch niedriger als der anzurechnende Anteil an dem Betrag, der von der D. Bank<br />

nach dem Vergleich vom August 1969 bereits gezahlt wurde.<br />

Das Verwaltungsgericht Berlin wies die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 30. November<br />

2007, 4 A 320.07, ab.<br />

- 8 -

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