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01 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ...

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das BVerwG - in § 2 NS-VEntschG nicht ausdrücklich vorgesehen <strong>und</strong> folge insbesondere<br />

nicht aus der Bezugnahme auf §§ 16 - 26 B<strong>und</strong>esrückerstattungsgesetz.<br />

Nachdem das BVerwG geklärt hatte, welche gesetzlichen Regelungen zur Anwendung<br />

kommen, musste es entscheiden, an welchen Wert bei der Bemessung der Entschädigungshöhe<br />

anzuknüpfen ist. In Betracht kamen dabei der Kurswert der Aktien oder der Einheitswert<br />

des Unternehmens. Das BVerwG kam zu dem Ergebnis, dass der Einheitswert maßgeblich<br />

ist, der <strong>für</strong> das Unternehmen vor der Schädigung zuletzt festgestellt worden ist.<br />

Weiterhin entschied das BVerwG, dass von der Entschädigung, die gem. § 2 Satz 2 NS-<br />

VEntschG auf der Gr<strong>und</strong>lage des zu vervierfachenden Einheitswertes des Unternehmens zu<br />

bemessen ist, der Betrag abzuziehen ist, der den Klägern bzw. ihren Rechtsvorgängern aus<br />

dem im Jahre 1969 mit der D. Bank abgeschlossenen Vergleich zugeflossen ist. Das Verwaltungsgericht<br />

habe den Sachverhalt - so das BVerwG - verfahrensfehlerfrei <strong>und</strong> zutreffend<br />

dahingehend bewertet, dass dieser Betrag mit Blick auf die Entziehung der Aktien gezahlt<br />

worden ist, <strong>für</strong> deren Schädigung im vorliegenden Verfahren Entschädigung begehrt wird.<br />

Schließlich sprach das BVerwG den Klägern einen Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von<br />

jährlich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB),<br />

soweit diese die Verzinsung nach § 2 Satz 9 <strong>und</strong> 10 NS-VEntschG übersteigen. Das<br />

BVerwG führte hierzu aus, dass § 291 BGB im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar<br />

sei, wenn das einschlägige Fachgesetz keine gegenteilige Regelung enthält. Die materielle<br />

Zinsregelung des § 2 Satz 9 <strong>und</strong> 10 NS-VEntschG schließe den Anspruch auf Prozesszinsen<br />

weder dem Wortlaut nach aus noch würden sich aus dem Regelungszweck oder der Entstehungsgeschichte<br />

Hinweise ergeben, dass damit eine den Prozesszinsenanspruch ausschließende<br />

fachrechtliche Regelung getroffen werden sollte.<br />

Anmerkungen:<br />

Das erstinstanzliche Urteil des VG Berlin <strong>und</strong> das Urteil des BVerwG sind in juris veröffentlicht<br />

worden. Das Urteil des BVerwG ist auch in die Online-Entscheidungssammlung des<br />

BVerwG (http://www.b<strong>und</strong>esverwaltungsgericht.de) aufgenommen worden.<br />

Mitgeteilt von Frank Pronath<br />

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