01 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ...
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das BVerwG - in § 2 NS-VEntschG nicht ausdrücklich vorgesehen <strong>und</strong> folge insbesondere<br />
nicht aus der Bezugnahme auf §§ 16 - 26 B<strong>und</strong>esrückerstattungsgesetz.<br />
Nachdem das BVerwG geklärt hatte, welche gesetzlichen Regelungen zur Anwendung<br />
kommen, musste es entscheiden, an welchen Wert bei der Bemessung der Entschädigungshöhe<br />
anzuknüpfen ist. In Betracht kamen dabei der Kurswert der Aktien oder der Einheitswert<br />
des Unternehmens. Das BVerwG kam zu dem Ergebnis, dass der Einheitswert maßgeblich<br />
ist, der <strong>für</strong> das Unternehmen vor der Schädigung zuletzt festgestellt worden ist.<br />
Weiterhin entschied das BVerwG, dass von der Entschädigung, die gem. § 2 Satz 2 NS-<br />
VEntschG auf der Gr<strong>und</strong>lage des zu vervierfachenden Einheitswertes des Unternehmens zu<br />
bemessen ist, der Betrag abzuziehen ist, der den Klägern bzw. ihren Rechtsvorgängern aus<br />
dem im Jahre 1969 mit der D. Bank abgeschlossenen Vergleich zugeflossen ist. Das Verwaltungsgericht<br />
habe den Sachverhalt - so das BVerwG - verfahrensfehlerfrei <strong>und</strong> zutreffend<br />
dahingehend bewertet, dass dieser Betrag mit Blick auf die Entziehung der Aktien gezahlt<br />
worden ist, <strong>für</strong> deren Schädigung im vorliegenden Verfahren Entschädigung begehrt wird.<br />
Schließlich sprach das BVerwG den Klägern einen Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von<br />
jährlich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB),<br />
soweit diese die Verzinsung nach § 2 Satz 9 <strong>und</strong> 10 NS-VEntschG übersteigen. Das<br />
BVerwG führte hierzu aus, dass § 291 BGB im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar<br />
sei, wenn das einschlägige Fachgesetz keine gegenteilige Regelung enthält. Die materielle<br />
Zinsregelung des § 2 Satz 9 <strong>und</strong> 10 NS-VEntschG schließe den Anspruch auf Prozesszinsen<br />
weder dem Wortlaut nach aus noch würden sich aus dem Regelungszweck oder der Entstehungsgeschichte<br />
Hinweise ergeben, dass damit eine den Prozesszinsenanspruch ausschließende<br />
fachrechtliche Regelung getroffen werden sollte.<br />
Anmerkungen:<br />
Das erstinstanzliche Urteil des VG Berlin <strong>und</strong> das Urteil des BVerwG sind in juris veröffentlicht<br />
worden. Das Urteil des BVerwG ist auch in die Online-Entscheidungssammlung des<br />
BVerwG (http://www.b<strong>und</strong>esverwaltungsgericht.de) aufgenommen worden.<br />
Mitgeteilt von Frank Pronath<br />
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