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01 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ...

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sich die Antragsteller über die Höhe der einzelnen Gesellschafteranteile geeinigt hätten. Der<br />

Kläger war an diesem Verfahren beteiligt. Sein Anteil an dem Erlös wurde vereinbarungsgemäß<br />

an ihn ausbezahlt.<br />

Das Sächsische LARoV hatte zuvor bereits durch Bescheid aus dem Jahre 1992 die Berechtigung<br />

wegen des Entzugs der Aktien festgestellt. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid<br />

hob die Beklagte diesen Bescheid auf <strong>und</strong> lehnte zugleich den Antrag auf Einräumung von<br />

Bruchteilseigentum an den ehemaligen Unternehmensgr<strong>und</strong>stücken ab. Es sei nicht nachgewiesen,<br />

dass der Rechtsvorgänger des Klägers Aktien der S-AG besessen <strong>und</strong> 1936<br />

durch eine Maßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG verloren habe.<br />

Mit der Klage verfolgt der Kläger die von ihm geltend gemachten Ansprüche weiter.<br />

Das Gericht hat die Klage abgewiesen.<br />

Aus den Gründen:<br />

Das Gericht hat die streitgegenständliche Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig<br />

zurückgewiesen.<br />

1. Der geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung der Aktienbeteiligung sei bereits<br />

durch Erfüllung erloschen. Der behauptete Vermögensverlust des Klägers sei bereits vollumfänglich<br />

durch den bestandskräftigen Bescheid des Sächsischen LARoV aus dem Jahre<br />

1993, mit der der KG i. L. ein Anspruch auf Erlösauskehr zuerkannt worden sei, ausgeglichen<br />

worden. In dieses Verfahren, das die Schädigung des Unternehmens im Jahre<br />

1972 zum Gegenstand gehabt habe, sei der Kläger gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 VermG einbezogen<br />

worden. Die Wiedergutmachung des Schadens erfolgte dadurch, dass ihm nach<br />

§ 6 Abs. 5b Satz 1 VermG die Anteile an dem Unternehmen zurückübertragen <strong>und</strong> die<br />

Mitgliedschaft wiederhergestellt worden sei. Mit der Übertragung des Erlösherausgabeanspruches<br />

auf die KG i. L. seien dann zugleich sämtliche Ansprüche der Gesellschafter<br />

wegen mittelbarer Schädigung erfüllt worden. § 6 Abs. 5b Satz 2 VermG stelle klar, das<br />

die Gesellschafter neben der Rückgabe des Unternehmens keine zusätzlichen Entschädigungsansprüche<br />

geltend machen könnten.<br />

2. Gleiches gelte auch <strong>für</strong> den geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung <strong>für</strong> den Verlust<br />

der 1953 aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Flurstücke, § 3 Abs. 1 Satz 4<br />

VermG. Gr<strong>und</strong>sätzlich bestehe ein ergänzender Singularrestitutionsanspruch auf im Falle<br />

einer nach § 1 Abs. 6 VermG entzogenen Beteiligung an einem Unternehmen. Werde der<br />

vermögensrechtliche Anspruch des Berechtigten durch eine Wiederherstellung seiner<br />

Mitgliedschaftsrechte am Unternehmen <strong>und</strong> Teilnahme an der Restitution aufgr<strong>und</strong> einer<br />

später erfolgten Schädigung des Unternehmens erfüllt, komme eine ergänzende Singularrestitution<br />

nur in Betracht, wenn auch die Schädigung des Unternehmens selbst durch eine<br />

Maßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG erfolgte. Eine andere Betrachtung würde dem Sinn<br />

der ergänzenden Singularrestitution nicht gerecht werden. Sie würde darüber hinaus zu<br />

einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der verschiedenen Anteilseigner führen.<br />

Der nach § 1 Abs. 6 VermG geschädigte Anteilseigner nimmt über die Restitution an dem<br />

später geschädigten Unternehmen auch an dessen Zugewinn nach der Anteilsschädigung<br />

teil. Ein solcher Zugewinn ist auch darin zu sehen, dass der Erlös der nach der Anteilsschädigung<br />

veräußerten Gegenstände dem Unternehmen zugeflossen ist. Eine Einräumung<br />

von Bruchteilseigentum neben der Beteiligung an diesem Zugewinn würde den<br />

nach § 1 Abs. 6 Berechtigten - entgegen der gemäß Art. 3 GG geboten Gleichbehandlung<br />

- gr<strong>und</strong>los begünstigen.<br />

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