Kollektivvertrag - fsg gemeinsam aktiv
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8.3. Pflegehospiz<br />
8.3.1. Es besteht die Möglichkeit für ArbeitnehmerInnen einen Antrag auf Pflegehospiz,<br />
gemäß §§ 14a, 14b Arbeitvertragsrechts-Anpassungsgesetz<br />
(AVRAG), zur Pflege naher Angehöriger (EhepartnerInnen, Lebensgefährt-<br />
Innen, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Kinder, Enkelkinder, Adoptiv- und<br />
Pflegekinder, Geschwister, Schwiegereltern sowie Schwiegerkinder) schriftlich<br />
einzubringen.<br />
8.3.2. Die Pflegehospiz kann entweder als Reduzierung der Arbeitszeit, Dienstfreistellung<br />
gegen Entfall des Arbeitsentgeltes (Karenzierung) oder Änderung<br />
der Lage der Normalarbeitszeit beantragt werden.<br />
8.3.3. Die Dauer einer Pflegehospiz kann bis zu 3 Monate betragen und kann mit<br />
einer einmaligen Verlängerung bis zu 6 Monate ausgedehnt werden.<br />
8.3.4. Der Antrag ist schriftlich beim Arbeitgeber einzubringen. Weiters ist durch<br />
den/die ArbeitnehmerIn dafür zu sorgen, dass das ihm/ihr übertragene Arbeitsgebiet<br />
bzw. seine/ihre Arbeitsaufgaben sorgfältig übergeben und ohne<br />
Unterbrechung weiterbearbeitet werden können.<br />
<strong>Kollektivvertrag</strong> FSW 15