Kollektivvertrag - fsg gemeinsam aktiv
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62.3. Rufbereitschaft<br />
Rufbereitschaft liegt vor, wenn der/die ArbeitnehmerIn sich verpflichtet, außerhalb<br />
der Normalarbeitszeit erreichbar zu sein, um über Aufforderung unverzüglich die<br />
Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft zählt nicht als Arbeitszeit. Rufbereitschaft<br />
kann innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten an 30 Tagen vereinbart werden.<br />
Die Zeiten der vereinbarten Rufbereitschaft werden wie folgt abgegolten:<br />
a) an Werktagen je Stunde: 1,82 EUR<br />
b) an Sonn- und Feiertagen je Stunde: 3,01 EUR<br />
62.4. ProkuristInnen<br />
ArbeitnehmerInnen, denen die Prokura zur Vertretung des Unternehmens nach<br />
außen erteilt wurde, erhalten eine Zulage. Diese beträgt monatlich 10% des<br />
Grundgehaltes entsprechend der Einreihung im Gehaltsschema.<br />
<strong>Kollektivvertrag</strong> FSW 53