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Kollektivvertrag - fsg gemeinsam aktiv

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62.3. Rufbereitschaft<br />

Rufbereitschaft liegt vor, wenn der/die ArbeitnehmerIn sich verpflichtet, außerhalb<br />

der Normalarbeitszeit erreichbar zu sein, um über Aufforderung unverzüglich die<br />

Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft zählt nicht als Arbeitszeit. Rufbereitschaft<br />

kann innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten an 30 Tagen vereinbart werden.<br />

Die Zeiten der vereinbarten Rufbereitschaft werden wie folgt abgegolten:<br />

a) an Werktagen je Stunde: 1,82 EUR<br />

b) an Sonn- und Feiertagen je Stunde: 3,01 EUR<br />

62.4. ProkuristInnen<br />

ArbeitnehmerInnen, denen die Prokura zur Vertretung des Unternehmens nach<br />

außen erteilt wurde, erhalten eine Zulage. Diese beträgt monatlich 10% des<br />

Grundgehaltes entsprechend der Einreihung im Gehaltsschema.<br />

<strong>Kollektivvertrag</strong> FSW 53

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