Kollektivvertrag - fsg gemeinsam aktiv
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• Aufforderung zu sexuellen Handlungen,<br />
• Andeutungen, dass sexuelles Entgegenkommen berufliche Vorteile bringen<br />
könnte.<br />
- Diskriminierung, wie beispielsweise aus:<br />
• Gründen der Religion, Weltanschauung, Herkunft, einer Behinderung, Geschlecht,<br />
Alter oder der sexuellen Ausrichtung.<br />
Die obgenannten Grundsätze gelten gegenüber allen beim Arbeitgeber beschäftigten<br />
MitarbeiterInnen.<br />
25. Beschwerderecht<br />
25.1. Betroffene ArbeitnehmerInnen, die sich durch Missachtung der vorgenannten<br />
Grundsätze beeinträchtigt fühlen, können sich an die nachfolgenden Stellen wenden:<br />
- den/die unmittelbare/n Vorgesetzte/n,<br />
- die Personalabteilung<br />
- den Betriebsrat<br />
25.2. Diese haben die Aufgabe nach Kenntnis des Vorfalls:<br />
- die Betroffenen zu beraten und zu unterstützen,<br />
- in getrennten oder <strong>gemeinsam</strong>en Gesprächen mit den betroffenen Personen<br />
den Sachverhalt festzustellen und zu dokumentieren,<br />
- die betroffenen Personen über die tatsächlichen und arbeitsrechtlichen Zusammenhänge<br />
und Folgen im vorgenannten Sinne am Arbeitsplatz aufzuklären,<br />
- der Geschäftsführung Gegenmaßnahmen und gegebenenfalls arbeitsrechtliche<br />
Konsequenzen vorzuschlagen,<br />
- allen – auch vertraulichen – Hinweisen und Beschwerden von Belästigungen<br />
im vorgenannten Sinne nachzugehen,<br />
- auf Wunsch die/den Betroffene/n zu/in allen Gesprächen und Besprechungen<br />
zu begleiten, zu beraten und sie/ihn in ihrer/seiner Vertretung zu unterstützen.<br />
25.3. Die Beschwerde darf nicht zu Benachteiligungen führen. Die vom Vorfall in Kenntnis<br />
gesetzten Personen haben über die Informationen und Vorkommnisse, persönlichen<br />
Daten und Gespräche absolutes Stillschweigen gegenüber unbeteiligten<br />
Dritten zu bewahren.<br />
<strong>Kollektivvertrag</strong> FSW 29