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Kollektivvertrag - fsg gemeinsam aktiv

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• Aufforderung zu sexuellen Handlungen,<br />

• Andeutungen, dass sexuelles Entgegenkommen berufliche Vorteile bringen<br />

könnte.<br />

- Diskriminierung, wie beispielsweise aus:<br />

• Gründen der Religion, Weltanschauung, Herkunft, einer Behinderung, Geschlecht,<br />

Alter oder der sexuellen Ausrichtung.<br />

Die obgenannten Grundsätze gelten gegenüber allen beim Arbeitgeber beschäftigten<br />

MitarbeiterInnen.<br />

25. Beschwerderecht<br />

25.1. Betroffene ArbeitnehmerInnen, die sich durch Missachtung der vorgenannten<br />

Grundsätze beeinträchtigt fühlen, können sich an die nachfolgenden Stellen wenden:<br />

- den/die unmittelbare/n Vorgesetzte/n,<br />

- die Personalabteilung<br />

- den Betriebsrat<br />

25.2. Diese haben die Aufgabe nach Kenntnis des Vorfalls:<br />

- die Betroffenen zu beraten und zu unterstützen,<br />

- in getrennten oder <strong>gemeinsam</strong>en Gesprächen mit den betroffenen Personen<br />

den Sachverhalt festzustellen und zu dokumentieren,<br />

- die betroffenen Personen über die tatsächlichen und arbeitsrechtlichen Zusammenhänge<br />

und Folgen im vorgenannten Sinne am Arbeitsplatz aufzuklären,<br />

- der Geschäftsführung Gegenmaßnahmen und gegebenenfalls arbeitsrechtliche<br />

Konsequenzen vorzuschlagen,<br />

- allen – auch vertraulichen – Hinweisen und Beschwerden von Belästigungen<br />

im vorgenannten Sinne nachzugehen,<br />

- auf Wunsch die/den Betroffene/n zu/in allen Gesprächen und Besprechungen<br />

zu begleiten, zu beraten und sie/ihn in ihrer/seiner Vertretung zu unterstützen.<br />

25.3. Die Beschwerde darf nicht zu Benachteiligungen führen. Die vom Vorfall in Kenntnis<br />

gesetzten Personen haben über die Informationen und Vorkommnisse, persönlichen<br />

Daten und Gespräche absolutes Stillschweigen gegenüber unbeteiligten<br />

Dritten zu bewahren.<br />

<strong>Kollektivvertrag</strong> FSW 29

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