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Kollektivvertrag - fsg gemeinsam aktiv

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TEIL 2: Dienstordnung<br />

Abschnitt 1: Urlaube und Freistellungen<br />

4. Ausmaß des Erholungsurlaubes<br />

4.1. Der/Die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf Erholungsurlaub entsprechend den Bestimmungen<br />

des Urlaubsgesetzes (UrlG), BGBl 1976/390 idF. BGBl I 2002/89, soweit<br />

nicht im Folgenden abweichendes bestimmt wird.<br />

4.2. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr<br />

4.3. Das Urlaubsausmaß beträgt je Urlaubsjahr<br />

0 – 14 Dienstjahre 30 Werktage<br />

15– 24 Dienstjahre 32 Werktage<br />

ab 25 Dienstjahre 36 Werktage<br />

4.4. Das zusätzliche Urlaubsausmaß steht jeweils bereits in jenem Kalenderjahr zu, in<br />

den das 15. oder 25. Dienstjahr fällt.<br />

4.5. Im ersten Urlaubsjahr gebührt der Urlaubsanspruch für ArbeitnehmerInnen, die bis<br />

zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres eintreten in voller Höhe. Für jene ArbeitnehmerInnen,<br />

die nach dem 30. Juni des laufenden Kalenderjahres eintreten,<br />

gebührt pro begonnenen Monat dieses Kalenderjahres 1/12 des Jahresurlaubes.<br />

Ergeben sich hiebei Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.<br />

4.6. Der Verbrauch des Urlaubs ist in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses<br />

zu aliquotieren (pro Monat 1/12 des Jahresurlaubes).<br />

<strong>Kollektivvertrag</strong> FSW 8

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