Kollektivvertrag - fsg gemeinsam aktiv
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TEIL 2: Dienstordnung<br />
Abschnitt 1: Urlaube und Freistellungen<br />
4. Ausmaß des Erholungsurlaubes<br />
4.1. Der/Die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf Erholungsurlaub entsprechend den Bestimmungen<br />
des Urlaubsgesetzes (UrlG), BGBl 1976/390 idF. BGBl I 2002/89, soweit<br />
nicht im Folgenden abweichendes bestimmt wird.<br />
4.2. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr<br />
4.3. Das Urlaubsausmaß beträgt je Urlaubsjahr<br />
0 – 14 Dienstjahre 30 Werktage<br />
15– 24 Dienstjahre 32 Werktage<br />
ab 25 Dienstjahre 36 Werktage<br />
4.4. Das zusätzliche Urlaubsausmaß steht jeweils bereits in jenem Kalenderjahr zu, in<br />
den das 15. oder 25. Dienstjahr fällt.<br />
4.5. Im ersten Urlaubsjahr gebührt der Urlaubsanspruch für ArbeitnehmerInnen, die bis<br />
zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres eintreten in voller Höhe. Für jene ArbeitnehmerInnen,<br />
die nach dem 30. Juni des laufenden Kalenderjahres eintreten,<br />
gebührt pro begonnenen Monat dieses Kalenderjahres 1/12 des Jahresurlaubes.<br />
Ergeben sich hiebei Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.<br />
4.6. Der Verbrauch des Urlaubs ist in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses<br />
zu aliquotieren (pro Monat 1/12 des Jahresurlaubes).<br />
<strong>Kollektivvertrag</strong> FSW 8