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Kollektivvertrag - fsg gemeinsam aktiv

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3. Anstellung<br />

3.1. Sämtliche ArbeitnehmerInnen des FSW und seiner Tochtergesellschaften gelten<br />

als Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes.<br />

3.2. Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, gilt für alle ArbeitnehmerInnen<br />

der erste Monat als Probemonat im Sinne des § 19 Abs. 2 Angestelltengesetz<br />

(AngG). Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der Probezeit die Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes<br />

(BAG).<br />

3.3. Nach Ablauf des Probemonats unterliegt das Arbeitsverhältnis den gesetzlichen<br />

Kündigungsbestimmungen unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses <strong>Kollektivvertrag</strong>es.<br />

3.4. Die Zuordnung zu den Modellstellen, die Einstufung im Gehaltsband, der Vorrückungsstichtag,<br />

die Entgelthöhe sowie alle weiteren wesentlichen Rechte und<br />

Pflichten aus dem Arbeitsvertrag sind den ArbeitnehmerInnen mittels Dienstzettel<br />

bekannt zu geben und dem Betriebsrat zur Kenntnis zu bringen.<br />

<strong>Kollektivvertrag</strong> FSW 7

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