Kollektivvertrag - fsg gemeinsam aktiv
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3. Anstellung<br />
3.1. Sämtliche ArbeitnehmerInnen des FSW und seiner Tochtergesellschaften gelten<br />
als Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes.<br />
3.2. Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, gilt für alle ArbeitnehmerInnen<br />
der erste Monat als Probemonat im Sinne des § 19 Abs. 2 Angestelltengesetz<br />
(AngG). Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der Probezeit die Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes<br />
(BAG).<br />
3.3. Nach Ablauf des Probemonats unterliegt das Arbeitsverhältnis den gesetzlichen<br />
Kündigungsbestimmungen unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses <strong>Kollektivvertrag</strong>es.<br />
3.4. Die Zuordnung zu den Modellstellen, die Einstufung im Gehaltsband, der Vorrückungsstichtag,<br />
die Entgelthöhe sowie alle weiteren wesentlichen Rechte und<br />
Pflichten aus dem Arbeitsvertrag sind den ArbeitnehmerInnen mittels Dienstzettel<br />
bekannt zu geben und dem Betriebsrat zur Kenntnis zu bringen.<br />
<strong>Kollektivvertrag</strong> FSW 7