Kollektivvertrag - fsg gemeinsam aktiv
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54. Lehrlingsentschädigung<br />
54.1. Dem Lehrling gebührt je Kalendermonat eine Lehrlingsentschädigung.<br />
54.2. Beginnt das Lehrverhältnis nicht am ersten Arbeitstag im Kalendermonat oder endet<br />
es nicht an einem Monatsletzten, gebührt in diesem Kalendermonat für jeden<br />
Kalendertag des Lehrverhältnisses ein Dreißigstel der Lehrlingsentschädigung. In<br />
jedem Fall gebührt die Lehrlingsentschädigung erst mit dem Tag der tatsächlichen<br />
Arbeitsaufnahme.<br />
54.3. Beginnt das zweite, dritte bzw. vierte Lehrjahr nicht an einem Monatsersten, gebühren<br />
in diesem Kalendermonat bereits die höhere nach Abs. 5 bemessene Lehrlingsentschädigung.<br />
Die Lehrlingsentschädigung beträgt<br />
im ersten Lehrjahr monatlich 474,42 €<br />
im zweiten Lehrjahr monatlich 631,09 €<br />
im dritten Lehrjahr monatlich 857,51 €<br />
im vierten Lehrjahr monatlich 1.158,65 €<br />
54.4. Die Lehrlinge haben bei einem besonderen schulischen und beruflichen Ausbildungserfolg<br />
einen Anspruch auf einen Leistungsanteil. Der Leistungsanteil beträgt<br />
6%. Für die Definition des Leistungsanteils und des Leistungstopfes ist der Punkt<br />
42 sinngemäß anzuwenden.<br />
Der Leistungsanteil wird halbjährlich ausbezahlt.<br />
54.5. Hinsichtlich des Entfalles des Anspruchs auf Lehrlingsentschädigung und des<br />
Leistungsanteiles gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.<br />
<strong>Kollektivvertrag</strong> FSW 45