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Kollektivvertrag - fsg gemeinsam aktiv

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45.4. ArbeitnehmerInnen die das 13. und 14. Monatsgehalt bereits erhalten haben, aber<br />

noch während des Kalenderjahres ausscheiden, ist der verhältnismäßig zu viel bezahlte<br />

Anteil, der auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfällt, bei der Endabrechnung<br />

in Abzug zu bringen.<br />

45.5. Das 13. Monatsgehalt (Weihnachtsremuneration) ist gleichzeitig mit dem Novembergehalt<br />

auszubezahlen. Das 14. Monatsgehalt (Urlaubszuschuss) ist gleichzeitig<br />

mit dem Maigehalt auszubezahlen.<br />

46. Überstundenentgelt<br />

46.1. Überstunden werden mit einer Grundvergütung und einem Zuschlag vergütet. Die<br />

Grundvergütung und der Zuschlag werden an Hand des Teilers 1/173 des Monatsgrundgehaltes<br />

gemäß des Gehaltsschemas ermittelt. Der Überstundenzuschlag<br />

ergibt sich gem. Punkt 35 des <strong>Kollektivvertrag</strong>es.<br />

46.2. Ausbezahlte Überstunden sind bei der Bemessung der Weihnachtsremuneration<br />

und des Urlaubszuschusses oder bei der Entgeltfortzahlung während einer Dienstverhinderung<br />

zu berücksichtigen. Für die Ermittlung des Durchschnittes sind die<br />

dem Beginn des Entgeltfortzahlungszeitraumes unmittelbar vorangehenden<br />

13 Wochen heranzuziehen.<br />

47. Gehaltsabrechnung<br />

47.1. Die ArbeitnehmerInnen haben einen Rechtsanspruch auf eine monatliche, übersichtliche<br />

Abrechnung.<br />

47.2. Die Auszahlung des Gehalts hat spätestens am letzten eines Kalendermonats für<br />

diesen Kalendermonat zu erfolgen. Fällt auf den Monatsletzten ein Sonntag oder<br />

gesetzlicher Feiertag, hat die Auszahlung spätestens am Werktag davor zu erfolgen.<br />

Wäre diesfalls ein Samstag Auszahlungstag, hat die Auszahlung spätestens<br />

am dem Samstag vorangehenden Werktag zu erfolgen. Beginnt das Arbeitsverhältnis<br />

nicht am Ersten eines Kalendermonats, so gebührt der Gehalt nur aliquot.<br />

Endet das Arbeitsverhältnis vor dem Letzten eines Kalendermonats, so gebührt der<br />

Gehalt nur aliquot. Diesfalls hat die entsprechende Auszahlung spätestens mit dem<br />

Letzten des Kalendermonats zu erfolgen, das dem Ende des Arbeitsverhältnisses<br />

folgt.<br />

<strong>Kollektivvertrag</strong> FSW 41

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