Kollektivvertrag - fsg gemeinsam aktiv
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41. Regelmäßiges Entgelt<br />
41.1. Das regelmäßige Entgelt entspricht dem Grundgehalt gemäß Teil 4 Abschnitt 3.<br />
Sobald ein Leistungsanteil ausbezahlt wird, setzt sich das regelmäßige Entgelt aus<br />
zwei Teilen zusammen; dem Grundgehalt laut Gehaltsschema und dem jährlich zu<br />
ermittelnden und allenfalls zustehenden Leistungsanteil.<br />
41.2. Sämtliche im <strong>Kollektivvertrag</strong> angeführten Geldbeträge sind Bruttobeträge.<br />
42. Leistungsanteil<br />
42.1. Zur Abgeltung des individuellen Leistungsanteils wird vom Arbeitgeber ein Leistungstopf<br />
dotiert.<br />
42.2. Die Höhe des Leistungstopfes wird entsprechend der Zuordnung der ArbeitnehmerInnen<br />
im Gehaltsschema und den in den Gehaltsbändern definierten Leistungsanteilen<br />
festgelegt.<br />
42.3. Für die Berechnung des Leistungstopfes wird der Leistungsanteil mit 14 multipliziert.<br />
42.4. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine Regelung über die Ausschüttung des<br />
jährlichen Leistungstopfes auszuarbeiten.<br />
42.5. Der Leistungsanteil ist als jährliche Einmalzahlung bis zum 15. Februar des Folgejahres<br />
auszubezahlen.<br />
43. Vordienstzeitenanrechnung<br />
43.1. Facheinschlägige Vordienstzeiten können bis zum Ausmaß der in der Modellstelle/<br />
Fachkompetenz festgelegten maximalen Berufserfahrung angerechnet werden, sofern<br />
sie nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen und die geleistete Wochenarbeitszeit<br />
mindestens 19 Stunden betragen hat. Liegt die geleistete Wochenarbeitszeit<br />
unter 19 Stunden, hat im Falle einer Anrechung eine Aliquotierung zu<br />
erfolgen. Facheinschlägige Tätigkeiten, die nicht im Rahmen eines unselbstständigen<br />
Dienstverhältnisses geleistet wurden, können nur dann als Vordienstzeiten angerechnet<br />
werden, wenn Inhalt, Ausmaß und Zeitdauer der Tätigkeiten durch eine<br />
entsprechende Bestätigung nachgewiesen werden.<br />
<strong>Kollektivvertrag</strong> FSW 39