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Kollektivvertrag - fsg gemeinsam aktiv

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41. Regelmäßiges Entgelt<br />

41.1. Das regelmäßige Entgelt entspricht dem Grundgehalt gemäß Teil 4 Abschnitt 3.<br />

Sobald ein Leistungsanteil ausbezahlt wird, setzt sich das regelmäßige Entgelt aus<br />

zwei Teilen zusammen; dem Grundgehalt laut Gehaltsschema und dem jährlich zu<br />

ermittelnden und allenfalls zustehenden Leistungsanteil.<br />

41.2. Sämtliche im <strong>Kollektivvertrag</strong> angeführten Geldbeträge sind Bruttobeträge.<br />

42. Leistungsanteil<br />

42.1. Zur Abgeltung des individuellen Leistungsanteils wird vom Arbeitgeber ein Leistungstopf<br />

dotiert.<br />

42.2. Die Höhe des Leistungstopfes wird entsprechend der Zuordnung der ArbeitnehmerInnen<br />

im Gehaltsschema und den in den Gehaltsbändern definierten Leistungsanteilen<br />

festgelegt.<br />

42.3. Für die Berechnung des Leistungstopfes wird der Leistungsanteil mit 14 multipliziert.<br />

42.4. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine Regelung über die Ausschüttung des<br />

jährlichen Leistungstopfes auszuarbeiten.<br />

42.5. Der Leistungsanteil ist als jährliche Einmalzahlung bis zum 15. Februar des Folgejahres<br />

auszubezahlen.<br />

43. Vordienstzeitenanrechnung<br />

43.1. Facheinschlägige Vordienstzeiten können bis zum Ausmaß der in der Modellstelle/<br />

Fachkompetenz festgelegten maximalen Berufserfahrung angerechnet werden, sofern<br />

sie nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen und die geleistete Wochenarbeitszeit<br />

mindestens 19 Stunden betragen hat. Liegt die geleistete Wochenarbeitszeit<br />

unter 19 Stunden, hat im Falle einer Anrechung eine Aliquotierung zu<br />

erfolgen. Facheinschlägige Tätigkeiten, die nicht im Rahmen eines unselbstständigen<br />

Dienstverhältnisses geleistet wurden, können nur dann als Vordienstzeiten angerechnet<br />

werden, wenn Inhalt, Ausmaß und Zeitdauer der Tätigkeiten durch eine<br />

entsprechende Bestätigung nachgewiesen werden.<br />

<strong>Kollektivvertrag</strong> FSW 39

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