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Kollektivvertrag - fsg gemeinsam aktiv

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Abschnitt 3: Grundsätze aus dem Arbeitsverhältnis<br />

16. Mitteilungs- und Nachweispflichten<br />

16.1. Ist der/die ArbeitnehmerIn durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner/ihrer<br />

Dienste verhindert, hat er/sie die Personalstelle des FSW davon unverzüglich,<br />

d.h. grundsätzlich am Tag des Eintritts der Verhinderung, zu verständigen.<br />

16.2. Mit Eintritt der Dienstverhinderung, d.h. ab dem ersten Tag der Dienstverhinderung,<br />

kann der Arbeitgeber eine Bestätigung eines/-r VertragsärztIn oder des für<br />

ihn/sie zuständigen Krankenversicherungsträgers über die voraussichtliche Dauer<br />

der Arbeitsunfähigkeit verlangen. Der/Die DienstnehmerIn muss ab dem dritten<br />

Tag der Dienstverhinderung jedenfalls eine Bestätigung eines/-r Vertragsärztin<br />

oder des für ihn/sie zuständigen Krankenversicherungsträgers vorlegen.<br />

16.3. Im Fall der Schwangerschaft sind die Bestimmungen des MSchG, bei Inanspruchnahme<br />

eines Karenzurlaubes die Meldepflichten nach dem MSchG bzw. dem VKG<br />

und im Fall der Einberufung zum Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst jene des<br />

Arbeitsplatzsicherungsgesetzes (APSG) zu beachten.<br />

16.4. Unbeschadet weiterer Mitteilungs- und Nachweispflichten hat der/die DienstnehmerIn<br />

dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich zu melden:<br />

a) Namens- und Standesänderungen<br />

b) Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit eines EWR- Mitgliedstaates bzw.<br />

eines Assoziationsstaates zur Europäischen Gemeinschaft<br />

c) Änderungen des Wohnsitzes<br />

d) Aufenthaltnahme außerhalb des Wohnsitzes bei Krankheit<br />

e) Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Be-<br />

rechtigung/ Befähigung, des Dienstausweises oder eines Dienstabzeichens<br />

(Firmenausweis).<br />

<strong>Kollektivvertrag</strong> FSW 21

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