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Kritik - Forschung & Lehre

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6|10 <strong>Forschung</strong> & <strong>Lehre</strong> STEUERRECHT 433<br />

Steuerrecht<br />

aktuell<br />

Ausländischer<br />

Lehrauftrag<br />

Eine Lehrtätigkeit, die ein in einem<br />

Mitgliedsstaat der EU Steuerpflichtiger<br />

– im Dienst einer juristischen<br />

Person des öffentlichen Rechts, die sich<br />

in einem anderen Mitgliedsstaat befindet<br />

(im vorliegenden Fall an einer französischen<br />

Universität) – ausübt, fällt in<br />

den Anwendungsbereich von Artikel 49<br />

des Vertrages zur Gründung der Europäischen<br />

Gemeinschaft, wenn die Tätigkeit<br />

nebenberuflich und quasi ehrenamtlich<br />

ausgeübt wird. Der Europäische<br />

Gerichtshof hat am 18. Dezember 2007<br />

unter der Rechtssache C-281/06 entschieden,<br />

dass eine Beschränkung der<br />

Dienstleistungsfreiheit darin liegt, dass<br />

nach deutschem Recht nur das Entgelt,<br />

das Universitäten im Inland für nebenberufliche<br />

Lehrtätigkeit zahlen, von der<br />

Einkommensteuer befreit ist, aber eine<br />

solche Steuerbefreiung nicht für eine<br />

solche nebenberufliche Tätigkeit an ausländischen<br />

Hochschulen gelte. Eine solche<br />

Regelung stehe nicht im Einklang<br />

mit dem EU-Gemeinschaftsrecht, auch<br />

wenn die Länder für die Gestaltung ihres<br />

Bildungssystems zuständig seien.<br />

Gemäß § 3 Nr. 26 EStG sind Aufwandsentschädigungen<br />

für nebenberufliche<br />

Tätigkeiten als Übungsleiter/Aus-<br />

bilder/Erzieher und für vergleichbare<br />

nebenberufliche Tätigkeiten im Dienste<br />

einer juristischen Person des öffentlichen<br />

Rechts steuerfrei, und zwar bis zur<br />

Höhe von 2 100 Euro im Jahr. Bisher<br />

wurde dieser sogenannte „Übungsleiterfreibetrag“<br />

nur auf deutsche juristische<br />

Personen des öffentlichen Rechts ange-<br />

wandt. Aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs<br />

auf der Grundlage des<br />

Urteils des Europäischen Gerichtshofs<br />

ist nun aber geklärt, dass die Regelung<br />

auch auf entsprechende nebenberufliche<br />

ehrenamtliche ausländische Tätigkeiten<br />

auszuweiten ist. Das Merkmal<br />

„inländisch“ in § 3 Nr. 26 EStG ist bei<br />

der Rechtsanwendung nicht zu beachten,<br />

so dass – wie im vorliegenden Fall –<br />

ein deutscher Hochschullehrer, der für<br />

820 Euro im Jahr an der Universität<br />

Straßburg einen Lehrauftrag durchführt,<br />

entsprechend § 3 Nr. 26 EStG<br />

diese Einkünfte in Deutschland einkommensteuerfrei<br />

erzielt.<br />

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.7.2008<br />

– VIII R 101/02<br />

Studiengebühren<br />

Studiengebühren für den Besuch einer<br />

(privaten) Hochschule sind<br />

nicht als außergewöhnliche Belastung<br />

bei der Einkommensteuer abziehbar.<br />

Foto: mauritius-images<br />

Eltern hatten für das Studium ihres 22jährigen<br />

Sohnes an einer privaten<br />

Hochschule Studiengebühren in Höhe<br />

von 7 080 Euro gezahlt, die sie in ihrer<br />

Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche<br />

Belastung geltend machen<br />

wollten.<br />

Das Finanzamt ließ den Abzug der<br />

Aufwendungen nicht zu, gewährte jedoch<br />

wegen der auswärtigen Unterbringung<br />

des Sohnes den Sonderbedarfsfreibetrag<br />

nach § 33 a Abs. 2 Satz 1 EStG.<br />

Der Bundesfinanzhof hat die Studiengebühren<br />

aber weder nach § 33 a<br />

Abs. 2 EStG noch nach § 33 EStG als<br />

außergewöhnliche Belastung anerkannt.<br />

Es handele sich um „üblichen<br />

Ausbildungsbedarf und zwar selbst<br />

dann, wenn die Aufwendungen im Einzelfall<br />

außergewöhnlich hoch und für<br />

die Eltern unvermeidbar seien“. Der übliche<br />

Ausbildungsbedarf werde in erster<br />

Linie durch das Kindergeld und den<br />

Kinderfreibetrag abgegolten. Insofern<br />

sei eine Berücksichtigung von zusätzlichen<br />

Kosten für den Unterhalt und die<br />

Ausbildung eines Kindes grundsätzlich<br />

ausgeschlossen und nicht verfassungsrechtlich<br />

bedenklich.<br />

Unstreitig steht daher Eltern zur Abgeltung<br />

des Sonderbedarfs eines sich in<br />

der Berufsausbildung befindlichen, auswärtig<br />

untergebrachten, volljährigen<br />

Kindes ein Freibetrag in Höhe von 924<br />

Euro je Kalenderjahr gemäß § 33 a Abs.<br />

2 Satz 1 EStG zu. Zusätzliche Voraussetzung<br />

dafür ist, dass für dieses Kind<br />

ein Anspruch auf einen Freibetrag nach<br />

§ 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld<br />

besteht.<br />

Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.12.2009<br />

– VI R 63/08<br />

Kindergeld<br />

Nach dem Einkommensteuergesetz<br />

ist ein Kind kindergeldrechtlich<br />

zu berücksichtigen, das für einen Beruf<br />

ausgebildet wird.<br />

Zur Berufsausbildung gehört auch<br />

die Schulausbildung und die ernsthafte<br />

Vorbereitung auf die Berufsausbildung,<br />

wenn die Berufsziele noch nicht erreicht<br />

sind. Die ernsthafte Vorbereitung<br />

auf ein Abitur für Nichtschüler ist – zumindest<br />

ab dem Monat der Anmeldung<br />

zur Prüfung – als Berufsausbildung anzusehen.<br />

Bundesfinanzhof – Urteil vom 18.3.2009<br />

– III R 26/06<br />

Birgit Ufermann

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