Kritik - Forschung & Lehre
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6|10 <strong>Forschung</strong> & <strong>Lehre</strong> STEUERRECHT 433<br />
Steuerrecht<br />
aktuell<br />
Ausländischer<br />
Lehrauftrag<br />
Eine Lehrtätigkeit, die ein in einem<br />
Mitgliedsstaat der EU Steuerpflichtiger<br />
– im Dienst einer juristischen<br />
Person des öffentlichen Rechts, die sich<br />
in einem anderen Mitgliedsstaat befindet<br />
(im vorliegenden Fall an einer französischen<br />
Universität) – ausübt, fällt in<br />
den Anwendungsbereich von Artikel 49<br />
des Vertrages zur Gründung der Europäischen<br />
Gemeinschaft, wenn die Tätigkeit<br />
nebenberuflich und quasi ehrenamtlich<br />
ausgeübt wird. Der Europäische<br />
Gerichtshof hat am 18. Dezember 2007<br />
unter der Rechtssache C-281/06 entschieden,<br />
dass eine Beschränkung der<br />
Dienstleistungsfreiheit darin liegt, dass<br />
nach deutschem Recht nur das Entgelt,<br />
das Universitäten im Inland für nebenberufliche<br />
Lehrtätigkeit zahlen, von der<br />
Einkommensteuer befreit ist, aber eine<br />
solche Steuerbefreiung nicht für eine<br />
solche nebenberufliche Tätigkeit an ausländischen<br />
Hochschulen gelte. Eine solche<br />
Regelung stehe nicht im Einklang<br />
mit dem EU-Gemeinschaftsrecht, auch<br />
wenn die Länder für die Gestaltung ihres<br />
Bildungssystems zuständig seien.<br />
Gemäß § 3 Nr. 26 EStG sind Aufwandsentschädigungen<br />
für nebenberufliche<br />
Tätigkeiten als Übungsleiter/Aus-<br />
bilder/Erzieher und für vergleichbare<br />
nebenberufliche Tätigkeiten im Dienste<br />
einer juristischen Person des öffentlichen<br />
Rechts steuerfrei, und zwar bis zur<br />
Höhe von 2 100 Euro im Jahr. Bisher<br />
wurde dieser sogenannte „Übungsleiterfreibetrag“<br />
nur auf deutsche juristische<br />
Personen des öffentlichen Rechts ange-<br />
wandt. Aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs<br />
auf der Grundlage des<br />
Urteils des Europäischen Gerichtshofs<br />
ist nun aber geklärt, dass die Regelung<br />
auch auf entsprechende nebenberufliche<br />
ehrenamtliche ausländische Tätigkeiten<br />
auszuweiten ist. Das Merkmal<br />
„inländisch“ in § 3 Nr. 26 EStG ist bei<br />
der Rechtsanwendung nicht zu beachten,<br />
so dass – wie im vorliegenden Fall –<br />
ein deutscher Hochschullehrer, der für<br />
820 Euro im Jahr an der Universität<br />
Straßburg einen Lehrauftrag durchführt,<br />
entsprechend § 3 Nr. 26 EStG<br />
diese Einkünfte in Deutschland einkommensteuerfrei<br />
erzielt.<br />
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.7.2008<br />
– VIII R 101/02<br />
Studiengebühren<br />
Studiengebühren für den Besuch einer<br />
(privaten) Hochschule sind<br />
nicht als außergewöhnliche Belastung<br />
bei der Einkommensteuer abziehbar.<br />
Foto: mauritius-images<br />
Eltern hatten für das Studium ihres 22jährigen<br />
Sohnes an einer privaten<br />
Hochschule Studiengebühren in Höhe<br />
von 7 080 Euro gezahlt, die sie in ihrer<br />
Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche<br />
Belastung geltend machen<br />
wollten.<br />
Das Finanzamt ließ den Abzug der<br />
Aufwendungen nicht zu, gewährte jedoch<br />
wegen der auswärtigen Unterbringung<br />
des Sohnes den Sonderbedarfsfreibetrag<br />
nach § 33 a Abs. 2 Satz 1 EStG.<br />
Der Bundesfinanzhof hat die Studiengebühren<br />
aber weder nach § 33 a<br />
Abs. 2 EStG noch nach § 33 EStG als<br />
außergewöhnliche Belastung anerkannt.<br />
Es handele sich um „üblichen<br />
Ausbildungsbedarf und zwar selbst<br />
dann, wenn die Aufwendungen im Einzelfall<br />
außergewöhnlich hoch und für<br />
die Eltern unvermeidbar seien“. Der übliche<br />
Ausbildungsbedarf werde in erster<br />
Linie durch das Kindergeld und den<br />
Kinderfreibetrag abgegolten. Insofern<br />
sei eine Berücksichtigung von zusätzlichen<br />
Kosten für den Unterhalt und die<br />
Ausbildung eines Kindes grundsätzlich<br />
ausgeschlossen und nicht verfassungsrechtlich<br />
bedenklich.<br />
Unstreitig steht daher Eltern zur Abgeltung<br />
des Sonderbedarfs eines sich in<br />
der Berufsausbildung befindlichen, auswärtig<br />
untergebrachten, volljährigen<br />
Kindes ein Freibetrag in Höhe von 924<br />
Euro je Kalenderjahr gemäß § 33 a Abs.<br />
2 Satz 1 EStG zu. Zusätzliche Voraussetzung<br />
dafür ist, dass für dieses Kind<br />
ein Anspruch auf einen Freibetrag nach<br />
§ 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld<br />
besteht.<br />
Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.12.2009<br />
– VI R 63/08<br />
Kindergeld<br />
Nach dem Einkommensteuergesetz<br />
ist ein Kind kindergeldrechtlich<br />
zu berücksichtigen, das für einen Beruf<br />
ausgebildet wird.<br />
Zur Berufsausbildung gehört auch<br />
die Schulausbildung und die ernsthafte<br />
Vorbereitung auf die Berufsausbildung,<br />
wenn die Berufsziele noch nicht erreicht<br />
sind. Die ernsthafte Vorbereitung<br />
auf ein Abitur für Nichtschüler ist – zumindest<br />
ab dem Monat der Anmeldung<br />
zur Prüfung – als Berufsausbildung anzusehen.<br />
Bundesfinanzhof – Urteil vom 18.3.2009<br />
– III R 26/06<br />
Birgit Ufermann