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Strukturanalysebericht 2008 - Samtgemeinde Flotwedel

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2 Darstellung der rechtlichen Grundlagen<br />

2.1 Rechtliche Grundlagen<br />

2.1.1 Niedersächsisches Brandschutzgesetz (NBrandSchG) 1<br />

<strong>Strukturanalysebericht</strong> Freiwillige Feuerwehr <strong>Flotwedel</strong><br />

Im Niedersächsischen Brandschutzgesetz (NBrandSchG) werden den Gemeinden Aufgaben im Bereich<br />

der Gefahrenabwehr zugewiesen. Im § 1 sind die Aufgaben der Feuerwehr und somit die Aufgaben<br />

der Gemeinden als Träger der Feuerwehr beschrieben und §2 nennt unmittelbar die Aufgaben<br />

der Gemeinde.<br />

§ 1 Aufgaben der Feuerwehr<br />

Die Feuerwehr hat bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse,<br />

Einstürze, Unglücksfälle und dergleichen verursacht sind, Hilfe zu leisten und den Einzelnen<br />

und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen. Im Übrigen hat die Feuerwehr<br />

zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten.<br />

Die Feuerwehr kann auch bei anderen Notlagen zur Hilfeleistung für Menschen und Tiere und zur<br />

Hilfeleistung für Schiffe herangezogen und mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere mit<br />

dem Feuerwehrsicherheitsdienst in Theatern, Versammlungen, Ausstellungen und auf Märkten, beauftragt<br />

werden.<br />

Rechtsansprüche einzelner Personen werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht begründet.<br />

Zur Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr können nach Maßgaben dieses Gesetzes die Freiheit der<br />

Person (Artikel 2 Grundgesetz), die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) und das<br />

Eigentum (Artikel 14 Grundgesetz) eingeschränkt werden.<br />

§ 2 Aufgaben der Gemeinden<br />

Jede Gemeinde hat auf ihre Kosten eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige<br />

Feuerwehr mit einem geordneten Brandschutz aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Sie<br />

trägt auch die Kosten der Aus-, Fortbildung und der Einsätze, soweit nichts anderes bestimmt wird.<br />

Die Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind einheitlich zu bekleiden.<br />

Die Gemeinden haben ferner auf ihre Kosten entsprechend den örtlichen Bedürfnissen die für einen<br />

geordneten und erfolgreichen Einsatz der Feuerwehr erforderlichen Feuerwehrgeräte, Feuerlöschanlagen,<br />

Feuermelde- und Alarmeinrichtungen zu beschaffen und zu unterhalten, für die ständige Bereithaltung<br />

von Löschvorräten und sonstigen, der technischen Entwicklung entsprechenden Feuerlöschmitteln<br />

zu sorgen und die für die Ausbildung und Unterkunft der Angehörigen der Feuerwehr<br />

sowie für die Aufbewahrung der Feuerwehrgeräte und Ausrüstungsstücke erforderlichen Räume und<br />

Plätze zur Verfügung zu stellen. Das Innenministerium kann Verwaltungsvorschriften über die Mindestzahl,<br />

Art, Beschaffenheit, Normung, Prüfung und Zulassung der vorgenannten Einsatzmittel und<br />

Einrichtungen der Feuerwehr erlassen.<br />

Eigentümer und Besitzer von Grundstücken mit erhöhter Brand und Explosionsgefahr oder anderen<br />

besonderen Gefahren können vom Bürgermeister verpflichtet werden, die für die Bekämpfung dieser<br />

Gefahren erforderlichen Geräte und Anlagen zu beschaffen, zu unterhalten und ausreichend Löschwasser<br />

und sonstige Einsatzmittel bereitzuhalten. Andere gesetzliche Verpflichtungen bleiben unberührt.<br />

Nach § 2 NBrandSchG ist es Aufgabe der Gemeinde, eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende<br />

leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen und zu unterhalten. Dies zu konkretisieren und auf<br />

fachlicher Basis gerichtssicher umzusetzen, ist Inhalt dieses <strong>Strukturanalysebericht</strong>s. Dazu können<br />

1 Quelle: Downloadbereich der Landesfeuerwehrschule Celle (www.feuerwehrschulen.niedersachsen.de)<br />

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