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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre ...

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Berichte und Urkunden - Deutsche Völkerrechtspraxis 1966<br />

11. Die BRD hat das Vertragsnetz <strong>der</strong> Doppelbesteuerungsabkommen<br />

<strong>im</strong> Berichtsjahr weiter ausgebaut 50)5 1). Als erstes südamerikanisches Land hat<br />

Argentinien mit <strong>der</strong> BRD am 13. Juli 1966 ein Abkommen zur Vermeidung<br />

<strong>der</strong> Doppelbesteuerung auf dem Gebiete <strong>der</strong> Steuern vom Einkommen und<br />

vom Vermögen abgeschlossen 52) das bedeutende Unterschiede in <strong>der</strong> Steuer-<br />

parteien a) ihre eigenen Staatsangehörigen formlos ohne Vermittlung ihrer diplomatischen<br />

Vertretungen zu übernehmen, falls dies von einer Vertragspartei verlangt wird (vgl. Art. 3<br />

und 7 des Abkommens), b) Personen zu übernehmen, die nicht Staatsangehörige einer <strong>der</strong><br />

Vertragsparteien sind, wenn diese Personen unbefugt aus ihrem Gebiet in das Gebiet<br />

einer an<strong>der</strong>en Vertragspartei eingereist sind (Art. 4 und 8), sowie c) sonstige Personen<br />

formlos zu übernehmen, die wegen unbefugter Einreise von einer Vertragspartei überstellt<br />

werden (Art. 5 und 9) (vgl. BAnz. 1966 Nr. 131, S. 2). Das Abkommen tritt an die Stelle<br />

von Einzelvereinbarungen, nachdem die drei Benelux-Län<strong>der</strong> die Personenkontrolle an die<br />

Außengrenzen <strong>der</strong> Benelux-Union verlegt haben (Bult.<br />

am 1. 7.1966 in Kraft getreten (BGBl. II, S. 539).<br />

1966, S. 527). Das Abkommen ist<br />

50) In das Berichtsjahr fallen, soweit nicht schon in <strong>der</strong> VRPr. 1965, ZaöRV Bd. 27,<br />

S. 173 Anm. 148, enthalten, folgende Entwicklungen: Unterzeichnet wurde ein Abkommen<br />

zwischen <strong>der</strong> BRD und Spanien am 5. 12. 1966 (BAnz. Nr. 229, S. 4), paraphiert wurden<br />

Abkommen zwischen <strong>der</strong> BRD und Persien am 29. 11. 1966 (BAnz. Nr. 226, S. 5) sowie<br />

mit Portugal am 4. 11. 1966 (BAnz. Nr. 210, S. 4). Eine Übersicht über die von <strong>der</strong> BRD<br />

abgeschlossenen Abkommen sowie über den Einfluß des OECD-Musterabkommens gibt<br />

D e b a t i n in Bull. 1966, S. 277 ff. (Stand vorn 15. 3. 1966). Aus dem Kreis <strong>der</strong> OECD-<br />

Staaten fehlen hiernach nur noch Abkommen mit Island und <strong>der</strong> Türkei. Vgl. auch die<br />

Übersicht in AWD 1966, S. 328 ff., die auch die laufenden Verhandlungen berücksichtigt.<br />

Zu den Revisionsverhandlungen mit Großbritannien, Frankreich und <strong>der</strong> Schweiz mit dem<br />

Ziel, wechselseitig gleiche Wettbewerbschancen zu erhalten, siehe die Darstellung von<br />

Bundeswirtschaftsminister S c h i 11 e r BT-Drs. V/1 249, S. 4. Zu dem Rückgriff auf innerstaatliche<br />

Rechtsbegriffe bei <strong>der</strong> Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen siehe unten<br />

Nr. 60.<br />

<strong>im</strong> Abschnitt Allgemeines Vertragsrecht<br />

51) Zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung <strong>im</strong> Kraftfahrzeugverkehr hat die BRD<br />

mit Belgien am 17. 12.1964 ein Abkommen über die steuerliche Behandlung von Kraftfahrzeugen<br />

<strong>im</strong> deutsch-belgischen Verkehr und <strong>im</strong> Durchgangsverkehr abgeschlossen (vgl.<br />

das Zust<strong>im</strong>mungsgesetz vom 6.12.1966, BGBl. II, S. 1508; nach <strong>der</strong> Bekanntmachung vom<br />

13. 5. 1967, BGBl. II, S. 1748, ist das Abkommen am 1. 4. 1967 in Kraft getreten). In <strong>der</strong><br />

Denkschrift BT-Drs. V/402, S. 6, heißt es hierzu: Das vorliegende Abkommen, durch das<br />

ein gegenseitiger Verzicht auf die Kraftfahrzeugsteuer bei vorübergehendem Aufenthalt<br />

von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern <strong>der</strong> einen Vertragspartei <strong>im</strong> Gebiet <strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>en Vertragspartei vereinbart wird, lehnt sich an das Abkommen von 1934,<br />

die bezeichneten Vereinbarungen mit an<strong>der</strong>en Staaten und an das Abkommen vom 18. Mai<br />

1956 über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch <strong>im</strong> internationalen<br />

Verkehr (Bundesgesetzbl. 1960 11 S. 2397) an. Das Abkommen entspricht ferner den<br />

von <strong>der</strong> EWG-Kommission mit dem Vorschlag für eine Verordnung des Rats über die<br />

Beseitigung <strong>der</strong> Doppelbesteuerung bei <strong>der</strong> Kraftfahrzeugsteuer <strong>im</strong> grenzüberschreitenden<br />

Verkehr (vgl. BT-Drs. IV/2123) verfolgten Zielen. Zu Vorschlägen, Gebühren für Aus-<br />

län<strong>der</strong> für die Benutzung <strong>der</strong> Bundesautobahnen zu erheben, siehe unten <strong>im</strong> Abschnitt<br />

Internationaler Handel und Verkehr Nr. 54.<br />

52) Zust<strong>im</strong>mungsgesetz vom 18. 2. 1967 (BGBLII, S. 837). Das Abkommen ist in einer<br />

durch Notenwechsel vom 29. 6./29. 8. 1967 berichtigten Fassung am 19. 10. 1967 in Kraft<br />

getreten (Bekanntmachung vom 11. 10. 1967, BGBl. II, S. 2376). Zu dem Inhalt des Abkommens<br />

vgl. AWD 1967, S. 202 ff. Zur Berichtigung von Abkommen siehe unten <strong>im</strong><br />

Abschnitt Allgemeines Vertragsrecht Nr. 61. -<br />

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwi-<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 1969, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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