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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre ...

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Berichte und Urkunden - Deutsche Völkerreditspraxis 1966<br />

toriale Integrität eines Landes ganz o<strong>der</strong> teilweise zu zerbrechen, ist mit den<br />

Zielen und Grundsätzen <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> Vereinten Nationen unvereinbar&lt;.<br />

Das Völkerrecht kennt als Träger des Selbstbest<strong>im</strong>mungsrechts ausschließlich<br />

die Völker in ihrer Gesamtheit. Das deutsche Volk als Träger des Selbstbest<strong>im</strong>-<br />

mungsrechts und die deutsche Staatsnation als Träger des territorialen Besitztitels<br />

am Gesamtterritorium des deutschen Staates sind auf Grund <strong>der</strong> fortwäh-<br />

renden rechtlichen Existenz des Deutschen Reiches identis4 jede Handlung, die<br />

darauf gerichtet ist, einen Teil des vom deutschen Volk bewohnten Territo-<br />

riums vom Gesamtterritorium ohne die Zust<strong>im</strong>mung <strong>der</strong> Mehrheit des Gesamt-<br />

volkes abzutrennen, ist dementsprechend völkerrechtswidrig.<br />

Die Bundesregierung hat mit voller Unterstützung durch ihre Verbündeten<br />

stets das Recht in Anspruch genommen, als einzige freigewählte deutsche Regie-<br />

rung <strong>im</strong> internationalen Bereich auch für die Deutschen zu sprechen und zu<br />

handeln, denen die Ausübung des Selbstbest<strong>im</strong>mungsrechts gegenwärtig versagt<br />

ist. Wie ernst die <strong>Bundesrepublik</strong> diesen Anspruch n<strong>im</strong>mt, ergibt sich daraus,<br />

daß sie bisher keinen Antrag auf Aufnahme in die Vereinten Nationen gestellt<br />

hat. Das Selbstbest<strong>im</strong>mungsrecht des deutschen Volkes ist unteilbar! Die Bundes-<br />

regierung ist sich mit allen drei Parteien des Deutschen Bundestags darin einig,<br />

daß diesem Grundsatz mit allen rechtlich möglichen und vertretbaren Mitteln<br />

Geltung verschafft werden muß.<br />

Daraus ergibt sich folgerichtig, daß Ulbrichts Aufnahmeantrag in die Ver-<br />

einten Nationen eine weitere Vertiefung und Verfestigung <strong>der</strong> Teilung Deutsch-<br />

lands zum Ziel hat. Seine Zurückweisung durch die Westmächte entspricht des-<br />

halb den wahren Interessen des gesamten deutschen Volkes und dem Völker-<br />

recht!<br />

Die Charta <strong>der</strong> Vereinten Nationen best<strong>im</strong>mt ferner, daß nur &gt;Staaten&lt; Mit-<br />

glie<strong>der</strong> werden können. Die Menschenrechtskommission <strong>der</strong> Vereinten Nationen<br />

hat am 21. April 1952 festgestellt&apos;&quot;): &gt;Alle Völker und alle Nationen haben<br />

das Recht <strong>der</strong> Selbstbest<strong>im</strong>mung, das heißt das Recht, ihren politischen, wirt-<br />

schaftlichen, sozialen und kulturellen Status frei zu best<strong>im</strong>men&lt;.<br />

Diese Formulierung entspricht dem demokratischen Prinzip des Selbstbest<strong>im</strong>-<br />

mungsrechts <strong>im</strong> geltenden Völkerrecht. Das bedeutet, daß heute <strong>der</strong> Staatsbegriff<br />

nicht lediglich durch die Elemente Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsgewalt<br />

best<strong>im</strong>mt wird, son<strong>der</strong>n daß die Gebietsherrschaft auf <strong>der</strong> übereinst<strong>im</strong>mung mit<br />

dem Volkswillen beruhen muß. Die Funktionäre in Mitteldeutschland haben es<br />

bis heute nicht gewagt, sich freien Wahlen zu unterwerfen. Deshalb ist die Fest-<br />

stellung in <strong>der</strong> Erklärung <strong>der</strong> drei Westmächte, daß &gt;die sogenannte Deutsche<br />

Demokratische Republik kein Staat ist(, nicht nur politisch, son<strong>der</strong>n auch völ-<br />

kerrechtlich begründet.<br />

23. Die Bundesregierung hat <strong>im</strong> Berichtsjahr wie<strong>der</strong>holt erklärt, daß sie<br />

119) UN Doc. ESCOR, 14. Sitzung, Suppl. 4 (E/2256; E/CN. 4/669: Annex I, S. 44).<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 1969, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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