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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre ...

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Berichte und Urkunden - Deutsche Völkerrechtspraxis 1966<br />

deutsch-französischen Doppelstaater konnte dagegen von den deutschen Aus-<br />

landsvertretungen in Frankreich keine amtliche Hilfe gewährt werden 210).<br />

b) Zu einer Intervention zugunsten deutscher Staatsangehöriger, die vor<br />

ihrer Einbürgerung zum Wehrdienst in den USA und auch zum Einsatz in<br />

Vietnam eingezogen worden waren, führte Bundesaußenminister S c h r ö -<br />

d e r vor dem Bundestag aus:<br />

Die Botschaft in Washington ist um Intervention in zwei Fällen zugunsten<br />

einer Entlassung<br />

aus <strong>der</strong> amerikanischen Wehrmacht und in fünf Fällen zu-<br />

gunsten einer Befreiung vom Einsatz in Vietnam gebeten worden. Die Botschaft<br />

hat in vier dieser fünf letzteren Fälle mit den zuständigen amerikanischen Stel-<br />

len Verbindung aufgenommen und in einem Fall -<br />

von dem gesprochen wurde&quot;&apos;) -<br />

die<br />

das<br />

ist <strong>der</strong> Fall Schmidt,<br />

Befreiung vom Einsatz in Vietnam er-<br />

reicht. Für diese war ausschlaggebend, daß <strong>der</strong> Betreffende einziger Sohn einer<br />

Kriegerwitwe war, also hier in <strong>Deutschland</strong> nicht eingezogen würde. In einem<br />

weiteren Falle hat eine Rückfrage des Militärattach6s ergeben, daß <strong>der</strong> Betrof-<br />

fene entgegen den Befürchtungen seiner Mutter nicht in Vietnam eingesetzt<br />

worden war. Der fünfte Fall konnte mangels ausreichen<strong>der</strong> Angaben nicht auf-<br />

gegriffen werden.<br />

haben bei einigen befreundeten Botschaften Rückfrage gehalten. Da-<br />

&apos; * *Wir<br />

bei hat sich herausgestellt, daß Großbritannien grundsätzlich nicht bereit ist, in<br />

solchen Fällen etwas zu unternehmen, da es das amerikanische Verfahren für<br />

völlig legal erachtet. Frankreich interveniert nicht bei Doppelstaatlern und einwan<strong>der</strong>ungswilligen<br />

Franzosen, es sei denn, daß diese ihren Wehrdienst bereits<br />

in Frankreich abgeleistet haben 212).<br />

c) Auf die Frage, inwieweit die Bundesregierung bereit sei, Schadenersatz<br />

bei Verletzung des Völkerrechts durch Organe frem<strong>der</strong> Mächte gegenüber<br />

deutschen Hochseefischern zu leisten, führte <strong>der</strong> Bundesminister für Ernäh-<br />

rung, Landwirtschaft und Forsten, H ö c h e r 1 <strong>im</strong> Bundestag aus:<br />

... Die Bundesregierung ist nicht in <strong>der</strong> Lage, hier eine eigene Verpflichtung<br />

des Bundes zum Ersatz <strong>der</strong>artiger Schäden anzuerkennen. Es stellt sich die<br />

Frage, was aus Billigkeitsgründen geschehen könnte. Diese Frage muß nach dem<br />

einzelnen Fall beantwortet werden.<br />

209) Unter Einschaltung <strong>der</strong> Schutzmacht Italien wurde von Seiten <strong>der</strong> Bundesregierung<br />

sieben in Saudi-Arabien festgehaltenen deutschen Ingenieuren und Technikern finanzielle<br />

Unterstützung zur Wahrnehmung ihrer Rechte gewährt: vgl. Staatssekretär L a h r in<br />

5. BT, 81. Sitzung, Sten.Ber., S. 3676 B/D.<br />

210) Vgl. Staatssekretär C a r s t e n s in 5. BT, 21. Sitzung, Sten.Ber., S. 835 CD,<br />

zur Inhaftierung in Straßburg des jean Serge Splittgerber aus Trier, <strong>der</strong> sich weigerte,<br />

in Frankreich den Wehrdienst abzuleisten. Zu dem übereinkommen vom 6. 5. 1963 über<br />

die Verringerung <strong>der</strong> Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern siehe<br />

oben <strong>im</strong> Abschnitt Personalhoheit Nr. 40.<br />

211) Hierzu siehe 5. BT, 56. Sitzung, Sten.Ber., S. 2718 C/D.<br />

212) 5. BT, 56. Sitzung, Sten.Ber., S. 2724 A/B.<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 1969, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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