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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre ...

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120<br />

- Berichte und Urkunden Deutsche Völkerrechtspraxis 1966<br />

biet begangen werden, heißt es zu den betreffenden Vertragsbest<strong>im</strong>mungen<br />

in <strong>der</strong> Denkschrift 236):<br />

Hierbei war zu berücksichtigen, daß die Gemeinde Büsingen vollständig von<br />

schweizerischem Hoheitsgebiet umgeben ist, daß die Auslieferung und Durch-<br />

lieferung eigener Staatsangehöriger in beiden Staaten gesetzlich verboten ist<br />

und daß auf dem Gebiet <strong>der</strong> Gemeinde Büsingen sich we<strong>der</strong> ein deutsches Gericht<br />

noch eine Strafanstalt befindet. Die Artikel 24 ff. dienen dem Zweck, die<br />

Strafverfolgung wegen einer in Büsingen o<strong>der</strong> von einem Büsinger Einwohner<br />

in <strong>der</strong> Schweiz begangenen Straftat zu sichern. Um dieses Ziel zu erreichen,<br />

sind die Möglichkeiten <strong>der</strong> Übernahme <strong>der</strong> Strafverfolgung sowie <strong>der</strong> Auslie-<br />

ferung erweitert worden<br />

Da ein Einwohner <strong>der</strong> Schweiz wegen einer in Büsingen begangenen straf-<br />

baren Handlung aus <strong>der</strong> Schweiz nicht ausgeliefert werden kann, best<strong>im</strong>mt Ab-<br />

satz 2237), daß die Strafverfolgung von den schweizerischen Behörden in Stell-<br />

vertretung <strong>der</strong> deutschen justizbehörden nach schweizerischem Strafrecht durch-<br />

geführt wird. Umgekehrt wird ein deutscher Einwohner von Büsingen nach<br />

deutschem Strafrecht verfolgt, wenn er eine Straftat in <strong>der</strong> Schweiz begangen<br />

hat. Dies gilt auch dann, wenn <strong>der</strong> Beschuldigte nicht die deutsche Staatsange-<br />

hörigkeit<br />

kann.<br />

besitzt und die Schweiz ihre eigene Gerichtsbarkeit nicht ausüben<br />

Hat ein Einwohner von Büsingen, <strong>der</strong> die schweizerische Staatsangehörigkeit<br />

besitzt, <strong>im</strong> Bundesgebiet eine nach deutschem Recht strafbare Handlung begangen,<br />

so wird er von den schweizerischen justizbehörden nach schweizerischem<br />

Recht strafrechtlich verfolgt (Absatz 4). Das gleiche gilt auch nach Absatz 5,<br />

wenn ein Schweizerbürger, <strong>der</strong> nicht Einwohner von Büsingen ist, dort wegen<br />

einer <strong>im</strong> Bundesgebiet begangenen strafbaren Handlung festgenommen wird.<br />

Da eine Durchbeför<strong>der</strong>ung des Täters von Büsingen in das Bundesgebiet wegen<br />

seiner schweizerischen Staatsangehörigkeit nicht möglich ist, würde ohne diese<br />

Regelung die Gefahr bestehen, daß <strong>der</strong> Beschuldigte wegen Delikten, die mit<br />

einer Freiheitsstrafe o<strong>der</strong> Ersatzfreiheitsstrafe bedroht sind, nicht abgeurteilt<br />

o<strong>der</strong> die Freiheitsstrafe nicht vollstreckt werden kann.<br />

über die Begrenzung <strong>der</strong> schweizerischen Strafverfolgungskompetenz<br />

gegenüber den deutschen Staatsangehörigen in Büsingen führt die Denkschrift<br />

zu Art. 15 des Vertrags aus, daß<br />

die Schweizer Delegation <strong>der</strong> von <strong>der</strong> deutschen <strong>im</strong> Hinblick auf die <strong>im</strong><br />

Grundgesetz garantierten Grundrechte und auf die von <strong>der</strong> <strong>Bundesrepublik</strong><br />

<strong>Deutschland</strong> ratifizierte Menschenrechtskonvention gefor<strong>der</strong>te Aufnahme be-<br />

st<strong>im</strong>mter Garantien bei Zwangsmaßnahmen <strong>im</strong> Strafverfahren<br />

zust<strong>im</strong>me 238) Hierbei handelt es sich vor allem um den Erlaß und die Durch-<br />

führung von Haftbefehlen sowie um Hausdurchsuchungen in Büsingen.<br />

236) BT-Drs. V/1032, S. 20; vgl. <strong>im</strong> einzelnen die Art. 24 bis 30 des Vertrags.<br />

&apos;37) Art. 24 Abs. 2 des Vertrags. 218) BT-Drs. V/1032, S. 16.<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 1969, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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