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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre ...

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98<br />

Berichte und Urkunden - Deutsche Völkerrechtspraxis 1966<br />

zes, die endgültige Festlegung <strong>der</strong> Grenze 127) <strong>im</strong> Gebiet des Mundatwaldes<br />

westlich von Weißenburg sowie die Einräumung von Durchgangsrechten für<br />

die deutsche Grenzbevölkerung und den Touristenverkehr 121).<br />

26. Auf die Frage, ob es dem deutsch-nie<strong>der</strong>ländischen Grenzvertrag<br />

vom 8. April 1960 129 entspre wenn von nie<strong>der</strong>ländischer Seite zwar die<br />

Eigentums-, nicht aber die Nutzungsübertragung <strong>der</strong> früher deutschen Grundstücke<br />

anerkannt werde, führte Staatssekretär C a r s t e n s <strong>im</strong> Bundestag<br />

am 30. November 1966 aus:<br />

Der Bundesregierung ist bekannt, daß die deutschen Eigentümer <strong>der</strong> an <strong>der</strong><br />

deutsch-nie<strong>der</strong>ländischen Grenze gelegenen Traktatlän<strong>der</strong>eien darüber enttäuscht<br />

sind, daß ihnen das zurückgekaufie Land nicht sofort zur Nutzung überlassen<br />

werden konnte, weil es an nie<strong>der</strong>ländische Bauern verpachtet war und unter die<br />

nie<strong>der</strong>ländischen Pachtschutzbest<strong>im</strong>mungen fällt 130). lober die Anwendung <strong>der</strong><br />

Pachtschutzbest<strong>im</strong>mungen entscheiden die nie<strong>der</strong>ländischen Behörden. Die Bundesregierung<br />

ist <strong>der</strong> Auffassung, daß es dem Geiste des Vertrages entsprechen<br />

würde, wenn die Eigentümer die Möglichkeit erlangten, ihren Grundbesitz sobald<br />

als möglich wie<strong>der</strong> in vollem Umfang zu nutzen. Die, Bundesregierung be-<br />

absichtigt, in dieser Angelegenheit mit <strong>der</strong> nie<strong>der</strong>ländischen Regierung Besprediungen<br />

aufzunehmen 131).<br />

127) Zu <strong>der</strong> Frage, inwieweit Grenzberichtigungen mit Art. 7 des <strong>Deutschland</strong>vertrags<br />

(Vertrag über die Beziehungen zwischen <strong>der</strong> BRD und den drei Mächten vom 26. 5. 1952<br />

in <strong>der</strong> Fassung des in Paris am 23. 10. 1954 unterzeichneten Protokolls, BGBl. 1955 11,<br />

S. 301) vereinbar sind, vgl. VRPr. 1963, ZaöRV Bd. 25, S. 327 Nr. 67.<br />

l-&quot;1) Siehe hierzu den Briefwechsel vom 31. 7. 1962, <strong>der</strong> nicht in das innerstaatliche<br />

Zust<strong>im</strong>mungsverfahren und auch nicht in das Ratifikationsverfahreti aufgenommen ist, da<br />

es zur Durchführung <strong>der</strong> vereinbarten Maßnahmen keiner beson<strong>der</strong>en Gesetze <strong>der</strong> Ver-<br />

tragsstaaten bedarf: vgl. Denkschrift <strong>der</strong> Bundesregierung in BT-Drs. V/405, S. 15 f. -<br />

zwei deutsch-österreichischen Verträgen vom 17. 2. 1966 ist <strong>der</strong> Durchgangsverkehr <strong>im</strong><br />

deutschen und österreichischen Grenzgebiet auf <strong>der</strong> Roßfeldstraße sowie auf den Straßen<br />

an <strong>der</strong> Walchen Ache und am Pittenbach sowie zum Bächen- und Rißtal geregelt worden:<br />

Zust<strong>im</strong>mungsgesetze vom 2. 8. 1967, BGBl. II, S. 2085 und 2091. Die Verträge sind am<br />

1. 11. 1967 in Kraft getreten: Bekanntmachung vom 29. 9. 1967 (BGBl. II, S. 2369) sowie<br />

vom 2. 10. 1967 (BGBl. 11, S. 2373).<br />

129) Vertrag zwischen <strong>der</strong> BRD und den Nie<strong>der</strong>landen über den Verlauf <strong>der</strong> gemeinsamen<br />

Landgrenze, die Grenzgewässer, den grenznahen Grundbesitz, den grenzüberschreitenden<br />

Binnenverkehr und an<strong>der</strong>e Grenzfragen, BGBl. 1963 11, S. 458 (463).<br />

130) Art. 24 des Grenzvertrags best<strong>im</strong>mt hierzu: Für Schuldverhältnisse, die vor Inkrafttreten<br />

dieses Vertrags nach nie<strong>der</strong>ländischem Recht entstanden sind, bleiben die nie<strong>der</strong>ländischen<br />

Vorschriften maßgebend, jedoch mit folgenden Ausnahmen und Abweichungen:<br />

a) Landpachtverträge auf unbest<strong>im</strong>mte Zeit unterliegen vom Inkrafttreten dieses Vertrags<br />

an dem deutschen Recht. Für Landpachtverträge, die auf best<strong>im</strong>mte Zeit laufen, gilt<br />

das nie<strong>der</strong>ländische Recht nur während <strong>der</strong> laufenden Pachtdauer fort. Die Vorschriften des<br />

nie<strong>der</strong>ländischen )Pachtwet( (Landpachtgesetz) über die Verlängerung <strong>der</strong> Verträge sind<br />

nicht anwendbar .<br />

131) 5. BT, 76. Sitzung, Sten.Ber., S. 3528 A. Der Abgeordnete S t e c k e r vertrat<br />

-hierzu die Auffassung, daß die Nie<strong>der</strong>lande verpflichtet seien, ihr innerstaatliches Recht<br />

den völkerrechtlichen Verpflichtungen anzupassen:<br />

a. a. 0., S. 3528 B.<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 1969, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht<br />

In

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