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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre ...

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112<br />

Berichte und Urkunden - Deutsche Völkerrechtspraxis 1966<br />

Situation in Vietnam zur Zeit nicht daran gedacht, eine dem Vertrag von<br />

1923 entsprechende Regelung herbeizuführen. Es liege vor allem an den Ab-<br />

sichten <strong>der</strong> Deutschen, die nach den USA gingen, wobei das Prinzip <strong>der</strong> Gegenseitigkeit<br />

durch § 2 des Wehrpflichtgesetzes gewahrt sei 1111).<br />

Zu dem Einsatz Deutscher in Vietnam <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> US-Wehrmacht<br />

führte Bundesaußenminister S c h r ö d e r aus:<br />

Die Bundesregierung hat keine rechtlichen Handhaben, um zu verhin<strong>der</strong>n,<br />

daß deutsche Staatsangehörige, die sich für den Dienst in <strong>der</strong> amerikanischen<br />

Wehrmacht entschieden haben, in Vietnam eingesetzt werden. Sie hat jedoch<br />

gleich bei Bekanntwerden des ersten Falles <strong>im</strong> November 1965 durch unsere<br />

Botschaft bei <strong>der</strong> amerikanischen Regierung um Freistellung deutscher Staats-<br />

angehöriger vom Vietnam-Einsatz gebeten. Eine solche Ausnahmeregelung zu-<br />

gunsten <strong>der</strong> <strong>Bundesrepublik</strong> <strong>Deutschland</strong> konnte bisher nicht erreicht werden.<br />

Die Bundesregierung wird fortfahren, sich in begründeten Einzelfällen dafür<br />

einzusetzen, daß junge Deutsche, die sich für den Dienst in <strong>der</strong> amerikanischen<br />

Wehrmacht entschieden haben, nicht in Vietnam eingesetzt werden 200).<br />

42. Wie schon <strong>im</strong> 4. Bundestag 201) hat die Fraktion <strong>der</strong> SPD <strong>im</strong> Berichts-<br />

jahr einen Entwurf eines Gesetzes über die Beteiligung Deutscher an <strong>der</strong><br />

Herstellung und dem Vertrieb von Waffen außerhalb des Bundesgebietes eingebracht<br />

202).<br />

dieser Teil berechtigt, Staatsangehörige des an<strong>der</strong>en Teiles, die ihren ständigen Wohnsitz<br />

innerhalb seiner Gebiete haben und förmlich nach dem Gesetz des Landes ihre Absicht<br />

erklärt haben, seine Staatsangehörigkeit durch Naturalisation zu erwerben, zum Heeresdienst<br />

zwangsweise einzuziehen, es sei denn, daß diese Personen innerhalb sechzig Tagen<br />

nach <strong>der</strong> Kriegserklärung das Gebiet des kriegführenden Teiles verlassen. Nach <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />

vom 20. 11. 1954 ist Art. VI des Vertrags von <strong>der</strong> Regierung <strong>der</strong> USA am<br />

2. 6. 1953 gekündigt worden und somit am 2. 6. 1954 außer Kraft getreten (BGBl. II,<br />

S. 1051). Das Abkommen vom 3. 6.1953 über den Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrag<br />

zwischen <strong>Deutschland</strong> und den USA vom 8. 12. 1923 ist nach <strong>der</strong> angeführten<br />

Bekanntmachung am 22. 10. 1954 in Kraft getreten. Vgl. hierzu die Frage des Abgeordneten<br />

S p i t z m ü 11 e r in 5. BT. 56. Sitzung, Sten.Ber., S. 2714 D, sowie Bundesaußenminister<br />

Schrö <strong>der</strong> hierzu auf S. 2715 A.<br />

199) Siehe oben Anm. 196. Vgl. S c h r ö d e r <strong>im</strong> 5. BT, 56. Sitzung, Sten.Ber., S. 2715 D,<br />

2716 A.<br />

200) 5. BT, 56. Sitzung, Sten.Ber., S. 2716 A/B. Zu diesem Fragenkreis siehe auch die<br />

Aktuelle Stunde <strong>im</strong> 5. BT, 56. Sitzung, Sten.Br., S. 2722 ff. sowie unten den Abschnitt<br />

Diplomatischer Schutz unter Nr. 43. -<br />

Abschnitt Kriegs-<br />

Vgl. zur humanitären Hilfe für Vietnam unten <strong>im</strong><br />

und Neutralitätsrecht Nr. 71.<br />

201) BT-Drs. IV/2355; hierzu VRPr. 1964, ZaöRV Bd. 26, S. 115 Anm. 140.<br />

202 BT-Drs. V/691. Die 55 1, 2 und 13 lauten unverän<strong>der</strong>t:<br />

5 1: Deutschen <strong>im</strong> Sinne des Grundgesetzes ist es verboten, <strong>im</strong> Ausland zur Kriegführung<br />

best<strong>im</strong>mte Waffen zu entwickeln, herzustellen, an ihrer Herstellung mitzuwirken<br />

o<strong>der</strong> in den Verkehr zu bringen.<br />

§ 2: 5 1 gilt nur für Deutsche, die<br />

a) ihren Wohnsitz o<strong>der</strong> gewöhnlichen Aufenthalt <strong>im</strong> Geltungsbereich des Grundgesetzes<br />

haben o<strong>der</strong> nach dem 23. Mai 1949 gehabt haben o<strong>der</strong><br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 1969, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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