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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre ...

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88<br />

- Berichte und Urkunden Deutsche Völkerrechtspraxis 1966<br />

zwischen <strong>der</strong> BRD und Kenia&quot;I&apos;) über die För<strong>der</strong>ung und den gegenseitigen<br />

Schutz von Kapitalanlagen 70) vom 4. Dezember 1964 wie folgt best<strong>im</strong>mt:<br />

(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei o<strong>der</strong> aus<br />

völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Vertrag zwischen den Ver-<br />

tragsparteien bestehen o<strong>der</strong> in Zukunft begründet werden, eine allgemeine o<strong>der</strong><br />

beson<strong>der</strong>e Regelung, durch die den Kapitalanlagen <strong>der</strong> Staatsangehörigen o<strong>der</strong><br />

Gesellschaften <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach<br />

diesem Vertrag zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Ver-<br />

trag insoweit, als sie günstiger ist, vor.<br />

(2) jede Vertragspartei wird jede an<strong>der</strong>e Verpflichtung einhalten, die sie in<br />

bezug auf Kapitalanlagen<br />

ren Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet<br />

von Staatsangehörigen o<strong>der</strong> Gesellschaften <strong>der</strong> ande-<br />

übernommen hat.<br />

15. Auf Grund des Urteils des BGH vom 31. Januar 1966 71) wird die<br />

Bundesregierung prüfen, ob beson<strong>der</strong>e gesetzgeberische Maßnahmen notwendig<br />

sind, um die in Art. 5 Abs. 5 <strong>der</strong> MRK gewährleisteten Schadens.<br />

ersatzansprüche 71&quot;) ZU verwirklichen 72).<br />

16. Die BRD hat am 14. November 1966 die Ratifikationsurkunde zu<br />

<strong>der</strong> Gastwirte für die von ihren<br />

dem Übereinkommen über die Haftung<br />

Gästen eingebrachten Sachen vom 17. Dezember 1962 be<strong>im</strong> Generalsekretär<br />

des Europarats hinterlegt 73) Art. 1 Abs. 1 des Abkommens gewährt für die<br />

Anpassung des nationalen Rechts eine Frist von 12 Monaten seit dem In-<br />

69) Zust<strong>im</strong>mungsgesetz vom 5. 10. 1966 (BGBl. II, S. 899 ff.), noch nicht in Kraft getreten;<br />

vgl. die Denkschrift <strong>der</strong> Bundesregierung BT-Drs. V/622, S. 12 ff.<br />

70) Zur Vertragspraxis <strong>der</strong> BRD siehe oben <strong>im</strong> Abschnitt Privates Vermögen <strong>im</strong> Ausland<br />

Nr. 12.<br />

71) Aktenzeichen III ZR 118/64 (Saarbrücken) in NJW 1966, S. 1021 ff. Der BGH<br />

geht davon aus, daß <strong>der</strong> Schadensersatzanspruch des Art. 5 Abs. 5 MRK zu seiner Verwirklichung<br />

<strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ung in und <strong>der</strong> Ausgestaltung durch das nationale Recht <strong>der</strong><br />

Konventionspartner bedarf, da nicht geregelt sei, gegen wen sich <strong>der</strong> Anspruch richtet,<br />

welche Schäden zu erstatten sind, wie <strong>der</strong> Ausgleich vorzunehmen ist, ob Höchstgrenzen<br />

bestehen und ob und wann <strong>der</strong> Anspruch verjährt (S. 1024). Wegen des Fehlens eines deutschen<br />

Ausführungsgesetzes zieht <strong>der</strong> BGH die Vorschriften des Deliktsrechts und insbeson<strong>der</strong>e<br />

<strong>der</strong> Gefährdungshaflung heran. Die Verjährungsfrist betrage. demnach entsprechend<br />

S 852 BGB 3 <strong>Jahre</strong>.<br />

71-) Je<strong>der</strong>, <strong>der</strong> entgegen den Best<strong>im</strong>mungen dieses Artikels von Festnahme o<strong>der</strong> Haft<br />

betroffen worden ist, hat Anspruch auf Schadensersatz.<br />

72) Mündliche Antwort des Staatssekretärs <strong>im</strong> Bundesjustizministerium B&apos;ü 1 o w vom<br />

23. 6. 1966 in 5. BT, 50. Sitzung, Sten.Ber., S. 2422 B. Zur Reform des Gesetzes betreffend<br />

die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft vom 14. 7. 1904 in <strong>der</strong> Fas-<br />

sung vom 24. 11. 1933 (RGBI. I, S. 1000) vgl. Bundesjustizminister J a e g e r in 5. BT,<br />

48. Sitzung, Sten.Ber., S. 2310 A/B, <strong>der</strong> die insbeson<strong>der</strong>e die Län<strong>der</strong>haushalte belastende<br />

Reform als dringlich bezeichnete.<br />

sowie die Denk-<br />

73) Siehe das Zust<strong>im</strong>mungsgesetz vom 16. 5. 1966 (BGBl. II, S 269)<br />

schrift <strong>der</strong> Bundesregierung (BT-Drs. V/146). Das Übereinkommen ist für die BRD am<br />

15. 2. 1967 in Kraft getreten (Bekanntmachungen vom 29. 11. 1966 in BGBl. II, S. 1565,<br />

sowie vom 22. 3. 1967, BGBl. II, S. 1210).<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 1969, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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