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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre ...

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116<br />

Berichte und Urkunden - Deutsche Völkerrechtspraxis 1966<br />

zen und Rücktransporten mit Luftfahrzeugen vor 217) Gemäß Art. 4 des<br />

Abkommens dürfen Luftfahrzeuge bei Rettungseinsätzen<br />

außerhalb <strong>der</strong><br />

Zollflugplätze bei<strong>der</strong> Staaten ohne Zollpapiere starten und landen. Mitgeführte<br />

Bordvorräte, Medikamente sowie sonstige Betriebsstoffe bleiben von<br />

allen Eingangsabgaben befreit, soweit sie nicht ohnehin nur als zur abgabenfreien<br />

vorübergehenden Verwendung abgefertigt gelten. Die eingesetzten<br />

und geretteten Personen bedürfen gemäß Art. 7 Abs. 1 für Grenzübertritte<br />

zwischen beiden Staaten keiner Grenzübertrittspapiere. Die Vertragsstaaten<br />

verpflichten sich jedoch, die von ihrem Gebiet aus gestarteten<br />

bzw. auf ihrem<br />

Gebiet geborgenen und auf das Gebiet des an<strong>der</strong>en Staates transportierten<br />

Personen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit zurückzunehmen 2111).<br />

Bei dem Transport von Leichen <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> grenzüberschreitenden Ret-<br />

tungseinsätze sind die Vorschriften über Leichenbeför<strong>der</strong>ung in internationalen<br />

übereinkommen nicht anzuwenden 219) Die Durchführung des Abkom-<br />

Z&gt;<br />

mens soll von den zuständigen Behörden bei<strong>der</strong> Vertragsstaaten <strong>im</strong> gegenseitigen<br />

Einvernehmen geregelt werden 220).<br />

Son<strong>der</strong>organisationen vom 21. 11. 1947 (zum Geltungsbereich des Abkommens vgl. die<br />

Bekanntmachung vom 16. 4. 1966, BGBl. II, S. 288) und über die Gewährung von Vorrechten<br />

und Befreiungen an an<strong>der</strong>e zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 11,<br />

S. 639), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch das Gesetz vom 28. 2.1964 (BGBl. II, S. 187; hierzu siehe<br />

VRPr. 1964, ZaöRV Bd. 26, S. 105 ff., sowie VRPr. 1965, ZaöRV Bd. 27, S. 143 Anm. 9)<br />

Verordnungen zur Gewährung von Vorrechten und Befreiungen: a) an die Europäische<br />

Organisation für die Entwicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern (ELDO) (Verordnung<br />

vom 12. 9. 1966, BGBl. II, S. 787, zum Protokoll vom 29. 6. 1964, das für die<br />

BRD am 26. 1. 1967 in Kraft getreten ist: Bekanntmachung vom 12. 4. 1967, BGBl. II,<br />

S. 1605) sowie b) an den Internationalen Zuckerrat nach dem Protokoll vom 1. 11. 1965<br />

zur weiteren Verlängerung des Internationalen Zucker-übereinkommens von 1958 (Verordnung<br />

vom 16. 12. 1966, BGBl. II, S. 1571, in Kraft getreten am 30. 12. 1966 laut Bekanntmachung<br />

vom 24. 7. 1967, BGBl. II, S. 2084, außer Kraft getreten am 31. 12. 1966<br />

laut Bekanntmachung vom 12. 9. 1967, BGBl. II, S. 2341). Der Vertrag vom 30. 11. 1963<br />

zwischen <strong>der</strong> BRD und Brasilien über Zollvorrechte <strong>der</strong> Berufskonsulate und ihrer Mitglie<strong>der</strong><br />

sowie die hierzu ergangene Verordnung vom 26.10.1965 (BGBl. II, S. 1565) ist<br />

laut Bekanntmachung vom 19. 4. 1966 am 26. 3. 1966 in Kraft getreten (BGBl. II, S. 252).<br />

Der Bundesrat for<strong>der</strong>te anläßlich <strong>der</strong> Zust<strong>im</strong>mung zur Verordnung betreffend die Vorrechte<br />

und Befreiungen für die ELDO die Bundesregierung in einer Entschließung auf,<br />

bei künftigen gleichartigen Regelungen <strong>der</strong> Frage des Rechtsschutzes und <strong>der</strong> Frage <strong>der</strong><br />

Sicherstellung eines angemessenen Schadensersatzes Rechnung zu t. ragen (BR, 291. Sitzung,<br />

S. 30 B, BR-Drs. 1/1/66).<br />

217) Zust<strong>im</strong>mungsgesetz vom 2.2.1967, BGBl. II, S. 773. Nach <strong>der</strong> Denkschrift <strong>der</strong><br />

Bundesregierung (BT-Drs. V/404, S. 7) strebt die Schweiz den Abschluß ähnlicher Abkommen<br />

mit allen Nachbarstaaten an.<br />

218) Zu den Ausnahmen von dieser Verpflichtung siehe Art. 7 Abs. 2 des Abkommens.<br />

Vgl. zur Übernahmepflicht Marokkos und Tunesiens auf Grund <strong>der</strong> Abkommen über Vermittlung<br />

von Arbeitnehmern oben <strong>im</strong> Abschnitt Fremdenrecht Nr. 6.<br />

2111) Art. 9 Abs. 3 des Abkommens. An die Stelle des Leichenpasses tritt ein Bericht des<br />

Luftfahrzeugführers an die Meldestelle des Abgangsstaates.<br />

220) Art. 13 des Abkommens.<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 1969, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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