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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre ...

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110<br />

- Berichte und Urkunden Deutsche Völkerrechtspraxis 1966<br />

nur dann, wenn er nach dem Recht dieses Staates <strong>der</strong> Person folgt, welche die<br />

neue Staatsangehörigkeit erworben hat. Da das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht<br />

bisher überhaupt keinen Staatsangehörigkeitsverlust von Min<strong>der</strong>jährigen<br />

kraft Erstreckung kannte, bleibt <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>jährige in jedem Falle deutscher<br />

Staatsangehöriger; eine gesetzliche Regelung nach Satz 2 Halbsatz 2 erübrigt<br />

sich daher.<br />

b) Die Regelung des Wehrdienstes für Doppelstaater gemäß Art. 5 und 6<br />

des übereinkommens wird <strong>im</strong> Verhältnis <strong>der</strong> Vertragspartner untereinan<strong>der</strong><br />

nach Ansicht <strong>der</strong> Bundesregierung zufriedenstellend sein191). In <strong>der</strong> Denk-<br />

schrift wird zu Art. 6 Abs. 11112) ausgeführt:<br />

Artikel 6 Abs. 1 enthält die Grundregel, daß ein Mehrstaater seine Wehr-<br />

pflicht nur gegenüber dem Staat zu erfüllen braucht, in dessen Hoheitsgebiet er<br />

sich gewöhnlich aufhält. Das Wehrpflichtgesetz geht zwar in § 1 vom &gt;ständigen<br />

Aufenthalt&lt; aus, aber es besteht <strong>im</strong> Ergebnis insoweit kein Unterschied, denn<br />

gemeint ist in beiden Fällen <strong>der</strong> Ort, <strong>der</strong> Mittelpunkt <strong>der</strong> Lebensinteressen des<br />

Betroffenen ist. Die darin liegende Anerkennung des sogenannten Nie<strong>der</strong>las-<br />

sungsprinzips entspricht dem sich nach <strong>der</strong> Haager Kodifikationskonferenz von<br />

1930 abzeichnenden Völkerrecht. Die vorgesehene beschränkte Optionsmöglich-<br />

keit für den aktiven Wehrdienst ist eine Kompromißformel, die jedoch als un-<br />

bedenklich angesehen werden kann, da <strong>der</strong> zu leistende Wehrdienst in dem<br />

Staat, für den optiert wird, zumindest von gleicher Dauer sein muß wie in dem<br />

Staat in dem sich <strong>der</strong> Optierende gewöhnlich aufhält 193).<br />

41. Die Wehrdienstleistung deutscher Staatsangehöriger <strong>im</strong> Ausland<br />

war <strong>im</strong> Berichtsjahr wie<strong>der</strong>holt Gegenstand von Anfragen von Abgeordneten<br />

<strong>im</strong> Bundestag.<br />

a) Auf die Frage, ob die Bundesregierung gegen die Heranziehung deut-<br />

in seiner Rechtsstellung folgt; <strong>im</strong> letzteren Fall können die genannten Gesetz-- vorsehen,<br />

daß <strong>der</strong> Verlust <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit von <strong>der</strong> vorherigen Zust<strong>im</strong>mung des an<strong>der</strong>en<br />

Elternteils o<strong>der</strong> des gesetzlichen Vertreters zum Erwerb <strong>der</strong> neuen Staatsangehörigkeit abhängig<br />

gemacht wird.<br />

1111) So Staatssekretär S c h ä f e r in einer schriftlichen Antwort auf eine Anfrage des<br />

Abgeordneten M a r x zu dem Problem <strong>der</strong> deutsch-französischen Doppelstaater: 5. BT,<br />

54. Sitzung, Sten.Ber., S. 2637 f. (Anlage 19).<br />

192) Sind o<strong>der</strong> werden keine Son<strong>der</strong>abkommen geschlossen, so gelten für Personen,<br />

welche die Staatsangehörigkeit von zwei o<strong>der</strong> mehr Vertragsparteien besitzen, folgende<br />

Best<strong>im</strong>mungen:<br />

(1) Der Betreffende ist gegenüber <strong>der</strong>jenigen Vertragspartei wehrdienstpflichtig, in<br />

<strong>der</strong>en Hoheitsgebiet er sich gewöhnlich aufhält. Es steht ihm jedoch bis zum Alter von<br />

19 <strong>Jahre</strong>n frei, seine Wehrpflicht bei je<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Vertragspartei zu erfüllen, <strong>der</strong>en<br />

Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt, indem er als Freiwilliger einen Wehrdienst von<br />

mindestens <strong>der</strong> gleichen tatsächlichen Gesamtdauer ableistet, wie sie für den aktiven Wehr-<br />

dienst <strong>der</strong> erstgenannten Vertragspartei vorgesehen ist. -<br />

(2)<br />

. &gt;<br />

113) Zu den früheren Bedenken gegen die Optionsmöglichkeit <strong>der</strong> Doppelstaater siehe<br />

VRPr. 1960, ZaöRV Bd. 23, S. 358, 360 Anm. 168.<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 1969, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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