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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre ...

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Berichte und Urkunden - Deutsche Völkerrechtspraxis 1966<br />

vom Bundesrat gegen die Bundesregierung erhobenen Organklage 112) geht es<br />

um die Zust<strong>im</strong>mungsbedürftigkeit von Reehtsverordnungen, die zwar auf<br />

Grund eines gemäß Art. 59 Abs. 2 Satz 111) in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1<br />

GG 134) zust<strong>im</strong>mungsbedürftigen Gesetzes ergehen, die sich aber dabei nur auf<br />

Normen stützen, die nicht <strong>der</strong> Zust<strong>im</strong>mung des Bundesrats bedurft hätten.<br />

Anlaß zu <strong>der</strong> Organklage gab die ohne Zust<strong>im</strong>mung des Bundesrats am<br />

23. Februar 1966 erlassene Verordnung über die Ausstellung <strong>der</strong> Apostille<br />

(Echtheitsbescheinigung) nach Art. 3 des Haager übereinkommens vom 5. Oktober<br />

1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von <strong>der</strong> Legalisation&apos;11).<br />

Das auf Grund des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG ergangene Zust<strong>im</strong>-<br />

mungsgesetz vom 21. Juni 1965111) bedurfte gemäß Art. 84 Abs. 1 GG <strong>der</strong><br />

Zust<strong>im</strong>mung des Bundesrats, da das übereinkommen unter an<strong>der</strong>em Vorschriften<br />

für das Verwaltungsverfahren des Bundes und <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> ent-<br />

hält&quot;&quot;). In <strong>der</strong> am 23. Februar 1966 auf Grund des Art. 2 dieses Zust<strong>im</strong>-<br />

mungsgesetzes erlassenen Verordnung best<strong>im</strong>mt die Bundesregierung ausschließlich<br />

für ihren Geschäftsbereich die für die Ausstellung <strong>der</strong> Apostille<br />

zuständigen Bundesbehörden. Die Bundesregierung nahm zu <strong>der</strong> Organklage<br />

des Bundesrats wie folgt Stellung:<br />

... Nach <strong>der</strong> Auffassung <strong>der</strong> Bundesregierung ist bei <strong>der</strong> Prüfung, ob die Vor-<br />

aussetzungen des Art. 80 Abs. 2 GG vorliegen88), nicht auf das ermächtigende<br />

Gesetz als Ganzes abzustellen, son<strong>der</strong>n nur auf die Normen, zu <strong>der</strong>en Durch-<br />

führung o<strong>der</strong> Ergänzung die Rechtsverordnungen ergehen soll. Rechtsverord-<br />

nungen werden demgemäß nur dann dem Bundesrat zur Zust<strong>im</strong>mung zugeleitet,<br />

wenn gerade die einen abgrenzbaren Sachverhalt betreffende Summe von Nor-<br />

men, auf die sich die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen bezieht,<br />

<strong>der</strong> Zust<strong>im</strong>mung des Bundesrates bedurfte o<strong>der</strong> von den Län<strong>der</strong>n auszufüh-<br />

ren ist.<br />

Bei <strong>der</strong> in Frage stehenden Rechtsverordnung war die Ermächtigung <strong>der</strong><br />

Bundesregierung, in ihrem Bereich die zuständigen Behörden zu best<strong>im</strong>men und<br />

die von diesen zu erhebenden Kosten festzusetzen, ohne Einfluß auf die Zu-<br />

8&apos;) Der Bundesrat hat die Organklage gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG in seiner<br />

297. Sitzung am 15. 7. 1966 beschlossen: BR-Drs. 324/66 (Beschluß).<br />

83) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln o<strong>der</strong> sich auf<br />

Gegenstände <strong>der</strong> Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen <strong>der</strong> Zust<strong>im</strong>mung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Mitwirkung<br />

<strong>der</strong> jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in <strong>der</strong> Form<br />

eines Bundesgesetzes.<br />

84) Siehe oben Anm. 79.<br />

8,5) BGBl. 1966 1, S. 138.<br />

BGBl. 1965 11, S. 875; <strong>der</strong> Text des übereinkommens ist a. a. 0. auf den Seiten<br />

876 ff. abgedruckt. Zu <strong>der</strong> Begründung des Gesetzes siehe BT-Drs. IV/2787.<br />

87) Vgl. die Art. 4-7 des Übereinkommens.<br />

88) Der Zust<strong>im</strong>mung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich an<strong>der</strong>weitiger bundesgesetzlicher<br />

Regelung, Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die <strong>der</strong> Zust<strong>im</strong>mung<br />

des Bundesrates bedürfen .<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 1969, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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