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CAHIERS DES AMENDEMENTS – VERSION ... - JUSO Solothurn

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soll, ist scheinheilig und nicht praktikabel. Ein Verfassungsgericht müsste konsequenterweise auch einen Teil<br />

der Initiativen, Gesetzesänderungen usw. von linker Seite stoppen und ist deshalb problematisch.<br />

Stellungnahme der Geschäftsleitung:<br />

Antrag 105 annehmen<br />

Antrag 106 annehmen<br />

Antrag 107 ablehnen zugunsten 109 ------- ZURÜCKGEZOGEN------------<br />

Antrag 108 ablehnen zugunsten 109 (Alt 111) --------- ZURÜCKGEZOGEN-------<br />

Antrag 109 annehmen<br />

Antrag 110 ablehnen<br />

Antrag 111 ablehnen<br />

Begründung:<br />

Zum Verfassungsgericht:<br />

Antrag 109 verdeutlicht, was wir wollen: Verfassungsgericht, das aber nicht Privateigentum etc. schützt.<br />

Menschenrechte sind nicht per se statisch, sondern veränderbar. Die heute als Menschen und Grundrechte<br />

definierten Rechte waren nicht plötzlich da sondern sind historisch entstanden. Wir sollten uns deshalb nicht<br />

davor scheuen, auch Menschenrechte in weiteren Bereichen zu fordern, oder aber Grundrechte, die klar der<br />

bürgerlichen Logik entstammen (Recht auf Privateigentum, Wirtschaftsfreiheit) zu verändern.<br />

112 Antrag <strong>JUSO</strong> Baselland ------------------------- ZURÜCKGEZOGEN-------------------<br />

Zeile 227-230 Streichen:<br />

Absatz über das Notrecht streichen<br />

Begründung: Der Bundesrat besitzt durch seine geringe Grösse grössere Flexibilität als die vereinigte<br />

Bundesversammlung. Das Notrecht des Bundesrates ist zu einem gewissen Grad demokratisch abgestützt, so<br />

müssen jene Entscheide innert weniger Tage dem Parlament vorgelegt werden. Folglich greift der Absatz, der<br />

die Streichung des Notrechts fordert, viel zu weit.<br />

113 Antrag <strong>JUSO</strong> Thurgau<br />

Zeile 226-230 Streichen:<br />

Der Bundesrat hat mittels Notrecht die Möglichkeit, die demokratischen Mittel auszuhebeln, um seine<br />

Interessen durchzusetzen.<br />

Ersetzen durch: […] um in einer Notsituation handlungsfähig zu bleiben. Die mit Notrecht durchgesetzten<br />

Entscheide müssen vom Verfassungsgericht überprüft und geahndet werden können. Bundesräte können auch<br />

persönlich für ihre Entscheide im Zusammenhang mit dem Notrecht belangt werden.<br />

114 Antrag <strong>JUSO</strong> Graubünden<br />

Zeile 228-230 leicht abändern

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