Unbequem Nr. 46/47 - Kritische Polizisten
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UNBEQUVv<br />
Polizei beamter seine charakterliche Deformation<br />
in Form von Frauenfeindlichkeit<br />
als Psychoterrorist auslebt, einer ihm<br />
anvertrauten jungen, lebensfrohen Polizeibeamtin<br />
die Psyche so brutal aufschlitzt,<br />
dass sie jeden Lebensmut verliert<br />
und sich aus Angst vor weiteren<br />
Quälereien auf ihrer Polizei dienststelle<br />
lieber die Dienstpistole an den Kopf setzt<br />
und abdrückt und der Täter sich dann<br />
noch seiner persönlichen Verantwortung<br />
durch Verschanzen hinter Amtshaftung<br />
entzieht. Das Fehlverhalten des Beklagten<br />
ist so weit von jeder Dienstpflicht<br />
entfernt, dass jeglicher Sachzusammenhang<br />
mit polizeilichen Aufgaben und<br />
Menschenführung fehlt. Folglich muss in<br />
Fällen wie diesem die persönliche Haftung<br />
des Beamten eingreifen und nicht<br />
das Institut der Amtshaftung. Wäre dem<br />
nicht so, müsste der Staat sich mit Schadensersatzansprüchen<br />
befassen, wenn<br />
Beamte gelegentlich ihrer Dienstausübung<br />
aus privaten niederen Beweggründen,<br />
stehlen, Schutzgelder erpressen,<br />
vergewaltigen etc.<br />
Vor dem 1.12.1998 war Silvia Braun<br />
lebensfroh, psychisch stabil, körperlich<br />
und psychisch gesund.<br />
Beweis: Zahlreiche in der Klageschrift<br />
angeführte Personen sowie ärztliche Befundberichte,<br />
Gutachten etc.<br />
In der x-Schicht der PI 14, München, deren<br />
Führer der Beklagte war, wurde Silvia<br />
Braun vom ersten Tag an feindselig<br />
behandelt. Sie stellte insbesondere fest,<br />
dass man sie nicht grüßte, sie nicht ordentlich<br />
einarbeitete, dass jegliche Arbeit<br />
von ihr mit Schmähkritik überzogen<br />
wurde, dass jegliches Verhalten kritisiert<br />
und/oder in Spott gezogen wurde, dass<br />
man sie insgesamt als Kollegin nicht<br />
ernst nahm, sondern permanent herabwürdigte.<br />
Beweis: Zahlreiche in der Klageschrift<br />
angeführte Personen<br />
Im Detail schilderte sie folgende Begebenheiten<br />
und Eindrücke:<br />
Die Räumlichkeiten des Reviers wurden<br />
ihr nicht gezeigt, nicht einmal die sanitären<br />
Anlagen etc.<br />
Ihren ersten Arbeitsplatz wies man ihr<br />
am allgemeinen Kaffeetisch zu.<br />
Bei Fragen nach der Schreibweise<br />
von Straßennamen wurde ihr zur Antwort<br />
gegeben, sie solle in die Straße fahren<br />
und selbst nachschauen oder wenn<br />
sie dafür zu blöd sei, solle sie in der<br />
Landsbergerstr. anschaffen gehen.<br />
Jede Frage von ihr nach Unterstützung<br />
wurde von den jeweiligen Kollegen<br />
in entsprechender Weise abgewürgt.<br />
Jede von ihr abgelieferte Arbeit wurde<br />
vom Beklagten als Mist oder ähnlichen<br />
Formulierungen abqualifiziert. So<br />
äußerte der Beklagte, alles, was aus der<br />
Hundertschaft komme, sei sowieso<br />
Scheiße.<br />
Einmal ließ sie eine Anzeige von einem<br />
erfahrenen Kollegen schreiben, dem<br />
XXX. Auch di~se Anzeige kam vom Beklagten<br />
mit der Bemerkung ,Mist" zurück.<br />
Der Beklagte beleidigte Silvia Braun,<br />
indem er ihr einmal sagte, er frage sich,<br />
wie sie die Anstellungsprüfung überhaupt<br />
geschafft habe, dies könne nur<br />
möglich gewesen sein, weil sie mit jedem<br />
Prüfer im Bett war, weil sie sonst<br />
sowieso zu dumm sei.<br />
Beweis: Zahlreiche in der Klageschrift<br />
angeführte Personen<br />
In den ersten Tagen des Dienstantritts<br />
wurde Silvia Braun von den Kollegen<br />
XXX und YYY informiert, dass sie sich<br />
vor dem Beklagten sowie den Kollegen<br />
W. und S. und der Kollegin S. in Acht<br />
nehmen solle, weil diese "charakterlose<br />
Schweine" seien.<br />
Beweis: Zahlreiche in der Klageschrift<br />
angeführte Personen<br />
Bereits nach wenigen Tagen an der<br />
Dienststelle beklagte sie gesundheitliche<br />
Probleme, die sie auf die Situation am<br />
Arbeitsplatz zurückführte.<br />
Beweis: Zahlreiche in der Klageschrift<br />
angeführte Personen<br />
Nach einem Straßenverkehrsunfall am<br />
19.12.98 war sie arbeitsunfähig krank geschrieben<br />
und erhielt zu Hause bei den Eltern<br />
auf ihrem Handy und dem Telefon der<br />
Eltern Anrufe von der Dienststelle. Die<br />
Zeugin Margit Braun war bei den Gesprächen<br />
vorwiegend zugegen und hörte, dass<br />
in Zweifel gezogen wurde, dass sie arbeitsunfähig<br />
krank war. Sie wurde massiv<br />
bezichtigt zu simulieren, weil die Feiertage<br />
vor der Türe stünden. Derartige Anrufe<br />
erfolgten mehrfach. So wurde ihr vorgehalten,<br />
dass ihr Auto nur leicht beschädigt<br />
sei. Aufgrund dieser Anrufe begab sich die<br />
Zeugin Margit Braun zur Werkstatt, um<br />
sich eine Bestätigung über die Schadenshöhe<br />
geben zu lassen. Der Werkstattinhaber<br />
erklärte jedoch, die Schadenshöhe<br />
gehe den Arbeitgeber nichts an und sagte,<br />
wenn der Arbeitgeber etwas wolle, könne<br />
er gerne bei ihm nachfragen.<br />
Beweis: Zeugnis der Mutter der Silvia<br />
Braun, Margit Braun, zu laden über den<br />
Kläger.<br />
Silvia Braun wurde durch diese Telefonate<br />
unter Druck gesetzt. Ihr wurde zudem<br />
in bedrohlicher Weise deutlich gemacht,<br />
wie sie erklärte, dass sie über die<br />
Vorgänge an der Dienststelle nur den<br />
Mund halten solle. Sie solle sich ja nicht<br />
unterstehen zum Chef zu rennen.<br />
Beweis: Zahlreiche in der Klageschrift<br />
angeführte Personen<br />
Nach ihrer Genesung saßen der Beklagte<br />
sowie die Kollegen W. und S. auf der<br />
Dienststelle in einer Pause zusammen.<br />
Silvia Braun wollte die Gelegenheit zu<br />
einem Gespräch über ihre Situation nutzen<br />
und erklärte den drei Kollegen, dass<br />
sie mit ihnen über ihre Situation reden<br />
wolle, dass sie die gegenwärtige Situation<br />
nicht mehr aushalte. Der Beklagte<br />
und die bei den Kollegen standen jedoch<br />
wortlos auf und ließen sie alleine.<br />
Beweis: Zahlreiche in der Klageschrift<br />
angeführte Personen<br />
Deutlicher kann man einem Menschen<br />
seine Missachtung kaum ausdrücken.<br />
Auf diese Weise wurde ihr bedeutet, dass<br />
sie für den Beklagten, der ja die Weisung<br />
zum Mobben erteilt hatte und die Kollegen,<br />
die dieser Weisung Folge leisteten,<br />
nicht vorhanden war.<br />
Der Beklagte und seine untergebenen<br />
Schergen setzten die Psychofolter jedoch<br />
ungehemmt fort.<br />
Z.B. wurde Silvia Braun am Sonntag,<br />
10.01.1999, gegen 10.00 Uhr, gezwungen,<br />
eine Anzeige wegen einer angeblichen<br />
Verkehrsordnungswidrigkeit aufzunehmen,<br />
die sich tatsächlich nicht ereignet<br />
hatte. Der Beklagte hielt ohne ersichtlichen<br />
Grund eine Autofahrerin, die<br />
Zeugin H., an und beschuldigte diese,<br />
statt mit der erlaubten Geschwindigkeit<br />
von 60 km/h mit 120 kmIh gefahren zu<br />
sein. Hierbei spielte er sich machtbesessen<br />
auf. Silvia Braun erhielt vom Beklagten<br />
die Weisung, die Anzeige auszufertigen.<br />
Beweis: Zeugnis der H.<br />
Arbeitsanweisungen erhielt Silvia Braun<br />
vom Beklagten im Laufe des Januar<br />
1999 nicht mehr mündlich, wie dies üblich<br />
war, sondern schriftlich auf Notizzetteln.<br />
Beweis: Zahlreiche in der Klageschrift<br />
angeführte Personen.<br />
Dies empfand Silvia Braun als weitere<br />
Demütigung. Zu diesem Zeitpunkt erklärte<br />
sie ihrer Mutter: "Die machen<br />
mich völlig fertig, bald weiß ich nicht<br />
mehr, wenn ich meinen Namen schreibe,<br />
40<br />
Dezember 2001