Unbequem Nr. 46/47 - Kritische Polizisten
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UNBEQUVv<br />
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nicht von den Folgen von Opfern von<br />
Gewaltverbrechen, Z.B. Geiselnahme,<br />
Vergewaltigung, etc.<br />
Beweis: Einholung eines Mobbing-Gutachtens.<br />
Die Mobbing-Forschung hat z.B. ergeben,<br />
dass die bekannten Mobbing-Methoden<br />
in wesentlichen Bereichen mit<br />
den wissenschaftlich exakt ausgearbeiteten<br />
Psychoterrormethoden der STASI<br />
übereinstimmen. Dies verwundert nicht,<br />
da sehr viele dieser Methoden sehr subtil<br />
ablaufen und der Terror oftmals gerade<br />
darin besteht, dass die Täter in einer besonders<br />
exzessiven Weise Normen als<br />
Schutzschild benutzen, um dem Vorwurf<br />
des Psychoterrors zu entgehen.<br />
Wenn also ein pflichtbewusster Mitarbeiter,<br />
der sehr gute fachliche Leistungen<br />
über lange Zeit hinweg erbringt,<br />
plötzlich in der ersichtlichen Weise ernsthaft<br />
eine posttraumatische Belastungsreaktion<br />
erleidet und in den Suizid gedrängt<br />
wird, kann dies von der Rechtsordnung<br />
nicht toleriert werden. Wer einen<br />
Mitarbeiter krank macht, muß dafür<br />
zur Verantwortung gezogen werden, weil<br />
es hierfür keinerlei Rechtfertigung gibt<br />
und auch nicht geben kann.<br />
Nachdem nachgewiesen ist, dass Silvia<br />
Braun aufgrund der Situation an der<br />
Dienststelle und insbesondere durch das<br />
Verhalten des Beklagten krank geworden<br />
ist, ist es nun Sache des Beklagten, ggf.<br />
vOrlutragen und zu beweisen, dass er seine<br />
Pflichten gegenüber Silvia Braun erfüllt<br />
hat. Alleine durch den medizinischen<br />
Nachweis über die Krankheitsverursachung<br />
durch die Situation an der<br />
Dienststelle, steht fest, dass Silvia Braun<br />
rechtswidrig krankmachenden Strukturen<br />
am Arbeitsplatz ausgesetzt war, die<br />
mutmaßlich vorsätzlich durch die Beklagten<br />
herbeigeführt worden sind. Die<br />
beigefügten Anlagen sprechen eine eindeutige<br />
Sprache und belegen, wie Silvia<br />
Braun systematisch gedemütigt und psychisch<br />
gefoltert wurde.<br />
Die Höhe des Schmerzensgeldes ergibt<br />
sich daraus, weil die Gesundheitsschäden<br />
durch Psychoterror, insbesondere<br />
Mobbing, denen durch Gewaltkrimi·<br />
nalität gleichen (vgl. Leymann, Mobbing;<br />
Etzel, Neuland für die Gerichte, bilanz<br />
& buchhaltung, 1996, S. 299 ft) Somit<br />
ist ein Mindestbetrag in Höhe von<br />
DM 100.000,00 angemessen. Hierbei<br />
muss berücksichtigt werden, dass der<br />
Beklagte bei Silvia Braun jegliche Lebensfreude<br />
systematisch zerstört hat. Er<br />
hat ihr Selbstwertgefühl so zerstört, dass<br />
aus ihrem Traumberuf Polizeibeamtin<br />
ein Alptraumberuf wurde. Der Beklagte<br />
ist dafür verantwortlich, dass Silvia<br />
Braun innerhalb von rund 2Y2 Monaten<br />
innerlich zerbrochen ist und solche Angst<br />
entwickelte, dass sie sich lieber ihre<br />
Dienstpistole an den Kopf setzte und abdrückte,<br />
als sich, wie sie in ihrem Abschiedsbrief<br />
schreibt, nicht länger von<br />
denen quälen zu lassen. Silvia Braun<br />
muss demzufolge Höllenqualen durchlitten<br />
haben. Selbst von Opfern physischer<br />
Folter hört man selten, dass diese Suizid<br />
begehen. Suizid bei Opfern von Psychoterror<br />
ist jedoch mit einer höheren Wahrscheinlichkeit<br />
zu erwarten, weil die Psyche<br />
verantwortlich für die Lebensfreude<br />
ist und ein systematisches Aufschlitzen<br />
der Psyche die Lebensfreude und den Lebenswillen<br />
zerstört.<br />
Beweis: Einholung eines Mobbing-Gutachtens.<br />
Mobbing-Opfer leiden deshalb besonders,<br />
weil die Z.B. bei Gewaltverbrechen<br />
vorhandene Rollenverteilung unklar<br />
ist. Der Gewaltverbrecher ist von der<br />
vorgegebenen Rollenverteilung her klar<br />
als Feind auszumachen. Bei Mobbing<br />
kommen die Angriffe jedoch von Vorgesetzten<br />
und Kollegen und in aller Regel<br />
subtil und oftmals kaum greifbar. Unsachliche<br />
Kritik wird als Fürsorge getarnt.<br />
Angebliche Fehler des Opfers werden<br />
diesem als Unfähigkeit angelastet.<br />
Tatsächliche Fehler werden exzessiv verschlimmert<br />
etc.<br />
Das Opfer kann nicht zuordnen, warum<br />
es immer wieder angegriffen wird.<br />
Dies führt, wie vorliegend zu Selbstzweifeln<br />
und Ratlosigkeit. Auch wenn<br />
das Opfer sein Verhalten ändert, wird es<br />
weiterhin bestraft. Schließlich kann die<br />
Psyche die Vorgänge nicht mehr einordnen.<br />
Über Nacht werden die Ereignisse<br />
nicht mehr verarbeitet. Es treten, wie bei<br />
Silvia Braun Schlafstörungen auf. Dies<br />
führt tagsüber zu Ermüdungserscheinungen,<br />
die von den Tätern zu weiteren Angriffen<br />
genutzt werden. Schließlich dreht<br />
sich für das Opfer sein gesamtes Leben<br />
nur noch um die Situation am Arbeitsplatz.<br />
Die Gedanken irren in Endlos-<br />
schleifen herum. Es treten deshalb massive<br />
Konzentrationsstörungen auf. Für<br />
das Opfer stellt sich die Gesamtsituation<br />
als auswegloser Teufelskreislauf dar.<br />
Beweis: Einholung eines Mobbing-Gutachtens.<br />
In dieser geschilderten Situation begehen<br />
viele Opfer Suizid. So auch Silvia<br />
Braun.<br />
Beweis: Einholung eines Mobbing-Gutachtens.<br />
Bei der Berechnung des Schmerzensgeldes<br />
ist zu berücksichtigen, dass die Zerstörung<br />
des Lebenswillens eines jungen,<br />
gesunden Menschen, das Tyrannisieren,<br />
bis die Angst vor dem Täter größer ist als<br />
der Überlebenswille beispiellos ist in der<br />
gängigen Schmerzensgeldtabelle. Angesichts<br />
des unbeschreiblich großen Leid<br />
des Opfers Silvia Braun muss das<br />
Schmerzensgeld in sechsstelliger Höhe<br />
ausfallen und sollte einen Betrag in Höhe<br />
von DM 100.000,00 nicht unterschreiten.<br />
Dabei darf nicht übersehen werden, dass<br />
das Tätermotiv bei der Genugtuungsfunktion<br />
ebenfalls ins Gewicht fällt. Wer<br />
aus Frauenfeindlichkeit eine junge Frau<br />
quasi zur Befriedigung dieser charakterlichen<br />
Deformation ein Menschenleben<br />
grausam zerstört, der muss hierfür entsprechend<br />
streng zur Rechenschaft gezogen<br />
werden.<br />
Der Klageantrag zu Ziffer 1. wird wie<br />
folgt beziffert:<br />
Die klagweise geltend gemachten Ansprüche<br />
stehen den Eltern der Silvia Braun und<br />
als deren gesetzliche Erben zu. Der Beklagte<br />
wurde mit Schreiben vom<br />
24.05.2000 zur Zahlung aufgefordert.<br />
Beweis: Schreiben vom 24.05.2000 (Anlage<br />
/5)<br />
Mit Schreiben vom 09.06.2000 lehnte<br />
der Beklagte über seinen Rechtsanwalt<br />
jegliche Zahlungen ab.<br />
Beweis: Schreiben vom 09.06.2000 (Anlage<br />
/6). Folglich ist Klage geboten.<br />
Rechtsanwalt"<br />
<strong>46</strong><br />
Dezember 2001