Vernehmlassung ZGB 26.3.2013 elektronisch - Schweizerischer ...
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Die Kantone stellen die Verständlichkeit der öffentlichen Urkunde in der Regel durch<br />
Beizug eines Übersetzers sicher. Damit ist der Sprachenvielfalt Genüge getan. Die<br />
Vereitelung der Durchsetzung des Bundeszivilrechtes steht bei richtiger Betrachtungsweise<br />
in dieser Frage nicht zur Diskussion. Mit anderen Worten genügt die konsolidierte<br />
Lehre und Rechtssprechung und die vorgeschlagene gesetzliche Ordnung geht weit<br />
über eine gefestigte Minimalanforderung hinaus.<br />
Nach Massgabe des Berichtes soll eine nicht fremdsprachig abgefasste Urkunde, die<br />
von den Parteien nicht verstanden worden ist, automatisch zur Formnichtigkeit führen.<br />
Gemäss Art. 55 l des Gesetzesentwurfes ist die Formnichtigkeit allerdings in Abs. 2 nur<br />
vorgesehen, wenn eine Bestimmung des neuen Gesetzes selbst verletzt ist. Verletzt<br />
also eine Urkundsperson eine kantonalrechtliche Sprachenregelung, tritt die bundesrechtliche<br />
Sanktion nicht ein. Der Kohärenzmangel ist offenkundig.<br />
Im Übrigen ist die Sanktionsfolge der Verletzung kantonaler Formvorschriften in der<br />
Sprachregelung bei der Übersetzung von letztwilligen Verfügungen heute schon ein aktuelles<br />
Thema der Rechtssprechung und in der Lehre umstritten. (Piotet, La motion fédérale<br />
de l’acte authentique à l’épreuve de la doctrine, Festschrift J.M. Grossen, Basel,<br />
1992, Note 39).<br />
Diese auf die bundesrechtlichen Formvorschriften der letztwilligen Verfügungen beschränkten<br />
Unsicherheiten, Unklarheiten und Streitigkeiten werden nun mit dem Gesetzesentwurf<br />
auf alle Urkundentypen ausgedehnt, notabene auch auf Sachbeurkundungen!<br />
Die Vorschrift verlangt schliesslich, wie mehrfach erwähnt, nicht nur die Niederlegung<br />
der Urschrift in fremder Sprache, sondern lässt den praktisch häufigsten Fall der mündlichen<br />
Übersetzung der in der Amtssprache verfassten Urkunde unerwähnt und als unzulässig<br />
erscheinen. Materiell kann es hingegen immer nur darum gehen, dass die<br />
Vertragsparteien nicht „nur“ einen übereinstimmenden Willen äussern, sondern auch<br />
darin, dass die Urkundsperson diesen versteht und in der Urkunde widergibt (Kognition).<br />
Die Regelung schafft eine ganz neue Dimension von Unklarheiten und Konfusionen<br />
und erschwert die notarielle Praxis und die Grundbuchpraxis erheblich.<br />
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