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Vernehmlassung ZGB 26.3.2013 elektronisch - Schweizerischer ...

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3. Nach unserer Wahrnehmung befand sich die Testatorin im Zustande der<br />

Verfügungsfähigkeit.<br />

Muri b. Bern, …………. 2013<br />

Die Zeugen:<br />

Die Zeugen müssen den Inhalt der letztwilligen Verfügung nicht kennen, weil sie nichts<br />

inhaltliches zu bezeugen haben und der Inhalt höchstpersönlich ist und höchstpersönlich<br />

bleiben soll. Zu früheren Zeiten holten sich die Urkundspersonen die Zeugen auf<br />

der Strasse und es war für sie ein begehrter Glücksfall, an einer Beurkundung mitwirken<br />

zu dürfen, kamen sie doch in den Genuss des in Bern jedenfalls ortsgebräuchlichen<br />

Zeugenfünflibers.<br />

Aus dem hievor wiedergegebenen Zeugenverbal geht der Zweck der Mitwirkung der<br />

Zeugen hervor. Sie haben die Einhaltung des bundesrechtlich angeordneten Verfahrens<br />

zu bezeugen.<br />

Art. 502 <strong>ZGB</strong> ordnet demgegenüber nicht den Normalfall, sondern einen Spezialfall,<br />

nämlich den Fall, da eine Person lese- und schreibunkundig ist. Das Verfahren<br />

von Art. 502 <strong>ZGB</strong> ist die prozessuale Konkretisierung von Art. 15 OR, die den Ersatz<br />

der Unterschrift abschliessend ordnet und nur für Schreibunkundige zulässt, denen<br />

die öffentliche Beurkundung zugänglich sein muss. Es wird damit dem Erblasser<br />

nicht die freie Wahl, ob er lesen will oder nicht und ob er unterzeichnen will oder nicht,<br />

eröffnet. Vielmehr stellt die Vorschrift sicher, dass auch der Schreibunkundige letztwillige<br />

Verfügungen erlassen kann und ordnet die hievor notwendigen Anpassungen des<br />

Verfahrens an. Im Unterschied zum Normalfall muss daher die Urkunde vorgelesen<br />

werden, weil sie der schreibunkundige Erblasser ja nicht lesen kann, sie soll nicht unterzeichnet<br />

werden (auch nicht mit den bekannten XXX), weil nicht unterzeichnet werden<br />

soll, was nicht gelesen werden kann.<br />

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