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Vernehmlassung ZGB 26.3.2013 elektronisch - Schweizerischer ...

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Gründe gebunden. Derweil Lehre und Praxis im Vertragsrecht die Konkretisierung<br />

wichtiger Gründe gelingt, weil darunter auch rein unjuristisch betrachtet etwas verstanden<br />

werden kann (gleichermassen unter dem Begriff der höheren Gewalt), bleibt die<br />

inhaltliche Bedeutung im Prozessrecht in jeder Hinsicht im Dunkeln verborgen.<br />

Fazit:<br />

Der Grundsatz der Einheit des Aktes ist keine Mindestanforderung an die öffentliche<br />

Beurkundung. Die Zulassung der Sukzessivbeurkundung folgt den<br />

Regeln über die Entstehung der Obligation durch Offerte und Akzept und ist<br />

keine Frage von wichtigen Gründen.<br />

12. Art. 55 k: Anwendung bundesrechtlichen statt kantonalen Verfahrens<br />

Die Vorschrift ist grundsätzlich zu begrüssen, wird aber praktisch kaum Konsequenzen<br />

haben. Sie ist hingegen nicht geeignet, die Konkurrenzfragen des Nebeneinanders von<br />

bundesrechtlichen und kantonalrechtlichen Prozessvorschriften zu klären.<br />

Fazit:<br />

Gesamtheitlich betrachtet scheint damit die bestehende Kompetenzordnung<br />

als bestätigt, die durch den Erlass aber gerade aufgehoben wird.<br />

13. Art. 55 l: Nichtentstehen der Urkunde<br />

Die Vorschrift ist als Folge ihres undifferenzierten Inhaltes die grösste Gefahr für die<br />

Rechtssicherheit.<br />

Vorerst entsteht eine Urkunde immer, wenn die Sprache geschrieben wird. Unter dem<br />

Nichtentstehen einer Urkunde ist wohl deren Nichtigkeit zu verstehen. Sicher ist indessen<br />

auch diese Schlussfolgerung nicht.<br />

Der Bericht referenziert dazu auf Art. 11 OR und die zugehörige bundesgerichtliche<br />

Rechtssprechung. Die obligationenrechtliche Ordnung der Formvorschriften wird also<br />

bestätigt, derweil sie in Art. 55 i über Bord geworfen wurde.<br />

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