Vernehmlassung ZGB 26.3.2013 elektronisch - Schweizerischer ...
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Gründe gebunden. Derweil Lehre und Praxis im Vertragsrecht die Konkretisierung<br />
wichtiger Gründe gelingt, weil darunter auch rein unjuristisch betrachtet etwas verstanden<br />
werden kann (gleichermassen unter dem Begriff der höheren Gewalt), bleibt die<br />
inhaltliche Bedeutung im Prozessrecht in jeder Hinsicht im Dunkeln verborgen.<br />
Fazit:<br />
Der Grundsatz der Einheit des Aktes ist keine Mindestanforderung an die öffentliche<br />
Beurkundung. Die Zulassung der Sukzessivbeurkundung folgt den<br />
Regeln über die Entstehung der Obligation durch Offerte und Akzept und ist<br />
keine Frage von wichtigen Gründen.<br />
12. Art. 55 k: Anwendung bundesrechtlichen statt kantonalen Verfahrens<br />
Die Vorschrift ist grundsätzlich zu begrüssen, wird aber praktisch kaum Konsequenzen<br />
haben. Sie ist hingegen nicht geeignet, die Konkurrenzfragen des Nebeneinanders von<br />
bundesrechtlichen und kantonalrechtlichen Prozessvorschriften zu klären.<br />
Fazit:<br />
Gesamtheitlich betrachtet scheint damit die bestehende Kompetenzordnung<br />
als bestätigt, die durch den Erlass aber gerade aufgehoben wird.<br />
13. Art. 55 l: Nichtentstehen der Urkunde<br />
Die Vorschrift ist als Folge ihres undifferenzierten Inhaltes die grösste Gefahr für die<br />
Rechtssicherheit.<br />
Vorerst entsteht eine Urkunde immer, wenn die Sprache geschrieben wird. Unter dem<br />
Nichtentstehen einer Urkunde ist wohl deren Nichtigkeit zu verstehen. Sicher ist indessen<br />
auch diese Schlussfolgerung nicht.<br />
Der Bericht referenziert dazu auf Art. 11 OR und die zugehörige bundesgerichtliche<br />
Rechtssprechung. Die obligationenrechtliche Ordnung der Formvorschriften wird also<br />
bestätigt, derweil sie in Art. 55 i über Bord geworfen wurde.<br />
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