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Vernehmlassung ZGB 26.3.2013 elektronisch - Schweizerischer ...

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(recte Berufsgeheimnis) entbinden. Das können sie sehr wohl gegenüber einem freiberuflich<br />

tätigen Notar mit Rechtswirkung tun (Art. 321 StGB). Wirkungslos und ausgeschlossen<br />

bleibt aber die Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber einem Amtsnotar.<br />

Notwendig ist hiefür zwingend die Entbindung vom Amtsgeheimnis durch die dazu<br />

per Gesetz legitimierte vorgesetzte Behörde. Die Entbindung durch die Parteien<br />

kann gegebenenfalls rechtfertigend sein, mehr aber nicht. Ebenso vermöchte die Einwilligung<br />

der vorgesetzten Behörde aber die freiberuflich tätige Urkundsperson nicht<br />

wirksam von der Schweigepflicht zu entbinden.<br />

Schliesslich liegt die Gesetzgebungskompetenz zur Festsetzung von Amtspflichten und<br />

Verantwortlichkeiten zwischen dem Rechtsunterworfenen und den kommunalen und<br />

kantonalen Amtspersonen und anderen Trägern öffentlich-rechtlicher Aufgaben (so<br />

eben auch das freiberuflich organisierte Notariat) gänzlich ausserhalb der Bundeskompetenz<br />

im Bereiche des Zivilrechtes. Es käme wohl niemandem in den Sinn, die Amtspflichten<br />

der (Zivil!) Richter zu ordnen, schon gar nicht im Schlusstitel des <strong>ZGB</strong>. Wenn<br />

denn Anlass zu gesetzgeberischer Entfaltung gesucht wird, dann ist auch die eingeschlagene<br />

Richtung unglücklich, wenn man die Entwicklung des Rechtes in der streitigen<br />

Gerichtsbarkeit zum Vorbild nimmt; es wird auf Art. 13 BGFA verwiesen.<br />

Fazit:<br />

Die Vorschrift ist verfassungs- und bundesrechtswidrig.<br />

10. Art. 55 i: Hauptverfahren, Beurkundungsvorgang<br />

Dem Randtitel der Bestimmung folgend ist diese nur bei rechtsgeschäftlichen Beurkundungen<br />

anzuwenden. Der Begriff der rechtsgeschäftlichen Beurkundung ist gemessen<br />

an dem, was der Bericht erläutert, nicht wirklich verständlich oder klar. Wenn damit<br />

Willensbeurkundungen gemeint sein sollen, ist in Erinnerung zu rufen, dass die<br />

Schuldbrieferrichtung als rechtsgeschäftliche Beurkundung zu qualifizieren ist. Sie<br />

muss also der ordentlichen repräsentierten Grundpfandgläubigerin vorgelesen oder zu<br />

lesen gegeben werden, notabene in Anwesenheit der Urkundsperson, überdies simultan,<br />

weil die generelle Dispensation der Grundpfandgläubigerin kein wichtiger Grund im<br />

Sinne von Art. 55 j sein kann!<br />

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