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Vernehmlassung ZGB 26.3.2013 elektronisch - Schweizerischer ...

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Orientiert an der gültigen materiellen Rechtsordnung gilt es hier auch darauf hinzuweisen,<br />

dass diese ihrerseits eine Reihe zwingender Zuständigkeitsbestimmungen kennt<br />

(Beispiel Erbausschlagung), deren es aus sachlichen Gründen unzweifelhaft bedarf. In<br />

der streitigen Gerichtsbarkeit ist die Zuständigkeitsordnung ebenfalls an sachlichen<br />

Gründen orientiert. Niemandem käme es in den Sinn, eine bewährte Ordnung der<br />

Wahlfreiheit zu opfern und den fliegenden Gerichtsstand für allgemeinverbindlich zu<br />

erklären.<br />

Hervorzuheben ist, dass die unterschiedlich ausgeprägten kantonalen Prozessordnungen<br />

für sich gesehen kein Grund sein können, die Wahlfreiheit zu postulieren und das<br />

Risiko schlechter Wahl dem Rechtssuchenden zu delegieren. Das Institut der öffentlichen<br />

Beurkundung ist dazu da, dieses Risiko gar nicht entstehen zu lassen. Es muss<br />

also Sache der Kantone bleiben, dazu eine taugliche Organisation zur Verfügung zu<br />

stellen und zu betreiben. Die Preisgabe der bewährten Ordnung hat auch grosse Auswirkungen<br />

auf das Erfordernis hinreichender Ausbildung der Urkundspersonen. Die Urkundspersonen<br />

sind nur dann hinreichend ausgebildet, wenn sie ihre Rechtsbelehrungspflicht<br />

erfüllen können und damit verbunden den gebotenen Schutz der Parteien<br />

auch garantieren können und auch Fremdsprachen beherrschen. Mit der Freizügigkeit<br />

ist also auch ein erhebliches Haftungsrisiko und ein erheblicher Aufwand in der Grundbuchführung<br />

verbunden.<br />

Ferner bleibt die Frage offen, wie sich die Freizügigkeit mit der Urkundspflicht vertragen<br />

sollte. Schliesslich stellt die obrigkeitlich angeordnete Freizügigkeit der Urkunde<br />

einen unerwünschten und unangemessenen ordnungspolitischen Eingriff in die Notariatssysteme<br />

der Kantone dar.<br />

Fazit:<br />

Es gibt keine Gründe, die bewährte Ordnung aufzugeben.<br />

15. Art. 55 n: Elektronische öffentliche Beurkundung<br />

Unlängst wurde die bundesrätliche Auffassung publiziert, dass die e-Urschrift nicht<br />

kommen solle und die Papierform erhalten werden müsse. Gewissermassen über<br />

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