Vernehmlassung ZGB 26.3.2013 elektronisch - Schweizerischer ...
Vernehmlassung ZGB 26.3.2013 elektronisch - Schweizerischer ...
Vernehmlassung ZGB 26.3.2013 elektronisch - Schweizerischer ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Orientiert an der gültigen materiellen Rechtsordnung gilt es hier auch darauf hinzuweisen,<br />
dass diese ihrerseits eine Reihe zwingender Zuständigkeitsbestimmungen kennt<br />
(Beispiel Erbausschlagung), deren es aus sachlichen Gründen unzweifelhaft bedarf. In<br />
der streitigen Gerichtsbarkeit ist die Zuständigkeitsordnung ebenfalls an sachlichen<br />
Gründen orientiert. Niemandem käme es in den Sinn, eine bewährte Ordnung der<br />
Wahlfreiheit zu opfern und den fliegenden Gerichtsstand für allgemeinverbindlich zu<br />
erklären.<br />
Hervorzuheben ist, dass die unterschiedlich ausgeprägten kantonalen Prozessordnungen<br />
für sich gesehen kein Grund sein können, die Wahlfreiheit zu postulieren und das<br />
Risiko schlechter Wahl dem Rechtssuchenden zu delegieren. Das Institut der öffentlichen<br />
Beurkundung ist dazu da, dieses Risiko gar nicht entstehen zu lassen. Es muss<br />
also Sache der Kantone bleiben, dazu eine taugliche Organisation zur Verfügung zu<br />
stellen und zu betreiben. Die Preisgabe der bewährten Ordnung hat auch grosse Auswirkungen<br />
auf das Erfordernis hinreichender Ausbildung der Urkundspersonen. Die Urkundspersonen<br />
sind nur dann hinreichend ausgebildet, wenn sie ihre Rechtsbelehrungspflicht<br />
erfüllen können und damit verbunden den gebotenen Schutz der Parteien<br />
auch garantieren können und auch Fremdsprachen beherrschen. Mit der Freizügigkeit<br />
ist also auch ein erhebliches Haftungsrisiko und ein erheblicher Aufwand in der Grundbuchführung<br />
verbunden.<br />
Ferner bleibt die Frage offen, wie sich die Freizügigkeit mit der Urkundspflicht vertragen<br />
sollte. Schliesslich stellt die obrigkeitlich angeordnete Freizügigkeit der Urkunde<br />
einen unerwünschten und unangemessenen ordnungspolitischen Eingriff in die Notariatssysteme<br />
der Kantone dar.<br />
Fazit:<br />
Es gibt keine Gründe, die bewährte Ordnung aufzugeben.<br />
15. Art. 55 n: Elektronische öffentliche Beurkundung<br />
Unlängst wurde die bundesrätliche Auffassung publiziert, dass die e-Urschrift nicht<br />
kommen solle und die Papierform erhalten werden müsse. Gewissermassen über<br />
37