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Vernehmlassung ZGB 26.3.2013 elektronisch - Schweizerischer ...

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isch erklären (so im Kanton Waadt für die Archivierung als zwangsläufige Konsequenz<br />

der Herstellung von Urkunden auf <strong>elektronisch</strong>em Träger). Selbst dann werden die Bedürfnisse<br />

der Urkundsparteien nach Vertragsexemplaren auf Papier noch lange bleiben,<br />

man darf füglich sagen, nie verschwinden. Und die Kantone werden ein Obligatorium<br />

erst dann einführen wollen, wenn die Macht des faktischen gespielt hat, das Bedürfnis<br />

nach Urkunden auf <strong>elektronisch</strong>em Träger also weit verbreitet ist. Und die<br />

Macht des faktischen wird erst dann spielen können, wenn die Herstellung der e-<br />

Urkunden mehrheitlich erwünscht und praktisch eine einfache Selbstverständlichkeit<br />

geworden ist. Die Forderungen nach Durchsetzung des e-Geschäftsverkehrs werden<br />

also quantitativ durchwegs falsch bewertet (so auch die Quantifizierung des e-<br />

Geschäftsverkehrs zwischen Banken und Grundbüchern, wo für marginale Mengen<br />

von Massengeschäft die Rede ist). Wie schon erwähnt benefizieren davon nur die Registerbehörden,<br />

sicher aber nicht die Notariate.<br />

Wenn im Zusammenhang mit der e-Beurkundung (nicht e-Urschrift!) von Konsequenz<br />

gesprochen werden kann, dann nur im Bereiche der Archivierung. Mit der e-<br />

Ausfertigung lassen sich alle Bedürfnisse und Anforderungen der neuen Technologie<br />

erfüllen.<br />

Eine logische Konsequenz technischer Möglichkeiten oder organisatorischer Vorteile<br />

kann die Einführung der e-Urschrift also nicht darstellen. Deren Einführung hat indessen<br />

eine von der Rechtsordnung bisher unbekannte Dimension zur Folge, welche<br />

übergangen oder übersehen wird. Wird die Urschrift auf e-Träger erstellt, verliert sie ihre<br />

Eigenschaft als Original und ist als Original auch nicht mehr zu ermitteln. Sie verliert<br />

also eine Eigenschaft, die an den Grundfesten der öffentlichen Beurkundung rüttelt.<br />

Die im Bericht angezogenen wissenschaftlichen Sicherheitsvergleiche, die sich an verschiedenen<br />

Methoden orientieren, gehen an der Sache vollständig vorbei. Die Beibehaltung<br />

der Papierurschrift als Original bleibt deswegen unerlässlich.<br />

Belange der Rechtssicherheit verbieten es, darauf zu verzichten. In einer korrekten<br />

Abwägung der zu schützenden Rechtsgüter hat die Rechtssicherheit gerade im<br />

Grundbuchwesen allerhöchste Bedeutung. Das Grundbuch ist die Verfassung der<br />

staatlichen Bodenrechtsordnung. Es käme niemandem in den Sinn, eine Papierverfas-<br />

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