Vernehmlassung ZGB 26.3.2013 elektronisch - Schweizerischer ...
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isch erklären (so im Kanton Waadt für die Archivierung als zwangsläufige Konsequenz<br />
der Herstellung von Urkunden auf <strong>elektronisch</strong>em Träger). Selbst dann werden die Bedürfnisse<br />
der Urkundsparteien nach Vertragsexemplaren auf Papier noch lange bleiben,<br />
man darf füglich sagen, nie verschwinden. Und die Kantone werden ein Obligatorium<br />
erst dann einführen wollen, wenn die Macht des faktischen gespielt hat, das Bedürfnis<br />
nach Urkunden auf <strong>elektronisch</strong>em Träger also weit verbreitet ist. Und die<br />
Macht des faktischen wird erst dann spielen können, wenn die Herstellung der e-<br />
Urkunden mehrheitlich erwünscht und praktisch eine einfache Selbstverständlichkeit<br />
geworden ist. Die Forderungen nach Durchsetzung des e-Geschäftsverkehrs werden<br />
also quantitativ durchwegs falsch bewertet (so auch die Quantifizierung des e-<br />
Geschäftsverkehrs zwischen Banken und Grundbüchern, wo für marginale Mengen<br />
von Massengeschäft die Rede ist). Wie schon erwähnt benefizieren davon nur die Registerbehörden,<br />
sicher aber nicht die Notariate.<br />
Wenn im Zusammenhang mit der e-Beurkundung (nicht e-Urschrift!) von Konsequenz<br />
gesprochen werden kann, dann nur im Bereiche der Archivierung. Mit der e-<br />
Ausfertigung lassen sich alle Bedürfnisse und Anforderungen der neuen Technologie<br />
erfüllen.<br />
Eine logische Konsequenz technischer Möglichkeiten oder organisatorischer Vorteile<br />
kann die Einführung der e-Urschrift also nicht darstellen. Deren Einführung hat indessen<br />
eine von der Rechtsordnung bisher unbekannte Dimension zur Folge, welche<br />
übergangen oder übersehen wird. Wird die Urschrift auf e-Träger erstellt, verliert sie ihre<br />
Eigenschaft als Original und ist als Original auch nicht mehr zu ermitteln. Sie verliert<br />
also eine Eigenschaft, die an den Grundfesten der öffentlichen Beurkundung rüttelt.<br />
Die im Bericht angezogenen wissenschaftlichen Sicherheitsvergleiche, die sich an verschiedenen<br />
Methoden orientieren, gehen an der Sache vollständig vorbei. Die Beibehaltung<br />
der Papierurschrift als Original bleibt deswegen unerlässlich.<br />
Belange der Rechtssicherheit verbieten es, darauf zu verzichten. In einer korrekten<br />
Abwägung der zu schützenden Rechtsgüter hat die Rechtssicherheit gerade im<br />
Grundbuchwesen allerhöchste Bedeutung. Das Grundbuch ist die Verfassung der<br />
staatlichen Bodenrechtsordnung. Es käme niemandem in den Sinn, eine Papierverfas-<br />
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