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Vernehmlassung ZGB 26.3.2013 elektronisch - Schweizerischer ...

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fassung, dass nicht nur die e-Urschrift nicht eingeführt werden darf, sondern aus Sicherheitsgründen<br />

ein Papierexemplar existieren muss.<br />

Die Unbeholfenheit, welche der Wegfall der Eigenschaft der e-Urschrift als Original erzeugt,<br />

wird in der Terminologie deutlich.<br />

Exkurs: In Absatz 3 ist die e-Urschrift als Kopie der <strong>elektronisch</strong>en öffentlichen Urkunde<br />

bezeichnet (was eigentlich bedeutet, dass sie auf Papier hergestellt wurde) und wird<br />

der Ausfertigung einer auf Papier errichteten Urschrift vorangestellt, wobei das „Erstexemplar“<br />

gemäss Abs. 2 das massgebende sein soll. In der „dematerialisierten“ Welt<br />

ist der hier verwendete Begriff „Erstexemplar“ klar nicht das treffende Wort, indem es<br />

keine Exemplare gibt. Die fehlerhafte Terminologie ist aber geeignet, fehlerhafte<br />

Schlussfolgerungen zu entlarven. Wenn es kein Exemplar mehr geben kann, kann<br />

auch kein Exemplar massgebend sein. Massgebend ist für gewöhnlich das Original,<br />

das es aber als Originalexemplar gar nicht mehr gibt. Die Urschrift als Original kann<br />

keine Kopie des Originals sein. Die „dematerialisierte“ gibt es dagegen auch nicht. Die<br />

Urkunde ist ab e-Träger beliebig kopierbar; dematerialisiert ist deswegen der Träger<br />

nicht, sondern das Erscheinungsbild erscheint so, eine neue Erscheinigungsform der<br />

potentiellen Ubiquität?).<br />

Fazit:<br />

Die Archivierung der Urkunde auf e-Träger dient primär den Bedürfnissen<br />

des Verkehrs. Sie ist eine Konsequenz, die es aus grundsätzlichen Erwägungen<br />

zu ziehen gilt. Die Vorschrift ist daher zu begrüssen. Papierarchive<br />

werden den Ansprüchen aus dem Geschäftsverkehr nicht mehr gerecht.<br />

Die Zentralisierung des Archivs auf Bundesebene missachtet die Kompetenzordnung<br />

zwischen Bund und Kantonen und wird deshalb schon auf Widerstand<br />

stossen. Sie ist überdies nicht zweckmässig. Eine Verbesserung<br />

der Transparenz wird damit nicht erreicht. Das Bundesarchiv als massgebendes<br />

Archiv präjudiziert den Ablauf des e-Geschäftsverkehrs unnötigerweise.<br />

Die gebotene Datensicherheit ist auch noch nicht hinreichend sicher.<br />

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