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Vernehmlassung ZGB 26.3.2013 elektronisch - Schweizerischer ...

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Die Gefahren lassen sich nicht klein reden. Sie bestehen und haben gravierenden wirtschaftlichen<br />

Schaden zur Folge, namentlich bei den Banken, welche darüber nicht berichten,<br />

um das in ihre Systeme gesetzte Vertrauen nicht zu stören. Im Übrigen lehnen<br />

sie jede Haftung in allgemeinen Geschäftsbestimmungen ab. Evident ist, dass die Fälschungsgefahren<br />

nicht nur grösser geworden sind, sondern die breite Masse erfassen<br />

können.<br />

Fazit:<br />

Die e-Urschrift bringt gemessen an der e-Ausfertigung keine Vorteile und<br />

stellt die Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit in ihren Grundfesten in<br />

Frage.<br />

16. Art. 55 o: Gleichwertigkeit der Form<br />

Die Vorschrift, welche die Gleichwertigkeit der Formen festlegt, aber die Gleichwertigkeit<br />

der Träger anspricht und sich im Übrigen auf Art. 14 Abs. 2 bis OR zurückführt, ist<br />

in jeder Hinsicht unnötig und schafft Verwirrung, ebenso der Bericht dazu. Deutlich wird<br />

nur, dass Art. 14 OR für den Notariatsprozess verbindlich ist und deshalb mit Blick auf<br />

Art. 14 OR der Verzicht auf die Signatur der Parteien auch nicht zulässig sein kann.<br />

Gemäss Art. 14 Abs. 2 bis OR ist die qualifizierte <strong>elektronisch</strong>e Signatur der handschriftlichen<br />

Signatur gleichgestellt. Deren Verwendung setzt einen e-Träger voraus, derweil<br />

die handschriftliche Signatur auf einem e-Träger zwar abgebildet, aber nicht beigesetzt<br />

werden kann.<br />

Die Annahme, dass der Beweiswert der Schriftform durch unterschiedliche Träger beeinflusst<br />

werden könnte, ist irrig. Der Beweiswert leitet sich nicht vom Träger der Urkunde<br />

ab, sondern von der Signatur auf dem Träger, sei diese nun handschriftlich auf<br />

Papier beigesetzt oder mittels qualifizierter <strong>elektronisch</strong>er Signatur technisch in einen<br />

<strong>elektronisch</strong>en Träger eingefügt worden. Die auf dem Kunstwerk „Öl auf Leinwand“ angebrachte<br />

Unterschrift hat den gleichen Beweiswert wie die auf Papier angebrachte.<br />

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