Vernehmlassung ZGB 26.3.2013 elektronisch - Schweizerischer ...
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Die Gefahren lassen sich nicht klein reden. Sie bestehen und haben gravierenden wirtschaftlichen<br />
Schaden zur Folge, namentlich bei den Banken, welche darüber nicht berichten,<br />
um das in ihre Systeme gesetzte Vertrauen nicht zu stören. Im Übrigen lehnen<br />
sie jede Haftung in allgemeinen Geschäftsbestimmungen ab. Evident ist, dass die Fälschungsgefahren<br />
nicht nur grösser geworden sind, sondern die breite Masse erfassen<br />
können.<br />
Fazit:<br />
Die e-Urschrift bringt gemessen an der e-Ausfertigung keine Vorteile und<br />
stellt die Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit in ihren Grundfesten in<br />
Frage.<br />
16. Art. 55 o: Gleichwertigkeit der Form<br />
Die Vorschrift, welche die Gleichwertigkeit der Formen festlegt, aber die Gleichwertigkeit<br />
der Träger anspricht und sich im Übrigen auf Art. 14 Abs. 2 bis OR zurückführt, ist<br />
in jeder Hinsicht unnötig und schafft Verwirrung, ebenso der Bericht dazu. Deutlich wird<br />
nur, dass Art. 14 OR für den Notariatsprozess verbindlich ist und deshalb mit Blick auf<br />
Art. 14 OR der Verzicht auf die Signatur der Parteien auch nicht zulässig sein kann.<br />
Gemäss Art. 14 Abs. 2 bis OR ist die qualifizierte <strong>elektronisch</strong>e Signatur der handschriftlichen<br />
Signatur gleichgestellt. Deren Verwendung setzt einen e-Träger voraus, derweil<br />
die handschriftliche Signatur auf einem e-Träger zwar abgebildet, aber nicht beigesetzt<br />
werden kann.<br />
Die Annahme, dass der Beweiswert der Schriftform durch unterschiedliche Träger beeinflusst<br />
werden könnte, ist irrig. Der Beweiswert leitet sich nicht vom Träger der Urkunde<br />
ab, sondern von der Signatur auf dem Träger, sei diese nun handschriftlich auf<br />
Papier beigesetzt oder mittels qualifizierter <strong>elektronisch</strong>er Signatur technisch in einen<br />
<strong>elektronisch</strong>en Träger eingefügt worden. Die auf dem Kunstwerk „Öl auf Leinwand“ angebrachte<br />
Unterschrift hat den gleichen Beweiswert wie die auf Papier angebrachte.<br />
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