Vernehmlassung ZGB 26.3.2013 elektronisch - Schweizerischer ...
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Gemäss Ziffer 1 wird die nicht wahrheitsgetreue Urkunde mit der Sanktionsfolge der<br />
Nichtigkeit belegt. Dazu ist zu bemerken, dass die Frage, ob ein Urkundeninhalt nicht<br />
wahrheitsgetreu ist, kein Formmangel darstellt und in der Regel nicht einfach zu beantworten<br />
ist. Dem gegenüber ist die Verletzung von Formvorschriften klar messbar.<br />
Der Bezug auf Art. 11 OR ist also nur ein scheinbarer. Die Vorschrift wirft bei richtiger<br />
Betrachtungsweise die Gesamtheit der differenzierten etablierten Auslegungsregeln<br />
und Sanktionsfolgen von inhaltlichen Mängeln und Willensmängeln kurzerhand über<br />
Bord.<br />
Orientiert man andererseits den Begriff der Wahrheit an der strafrechtlichen Rechtssprechung,<br />
so steht eine intellektuelle Urkundenfälschung zur Diskussion, die als<br />
Falschbeurkundung im positiven Recht niemals die Nichtigkeit der Urkunde wegen<br />
Formmangels zur Folge haben kann. Die Sanktionsfolge der Nichtigkeit steht im unversöhnlichen<br />
Kontrast zur positivrechtlichen Ordnung und ist im Übrigen in jeder Bedeutung<br />
des Wortes masslos.<br />
In Ziffer 2 hat die „nicht eindeutige Parteibezeichnung“ oder die „nicht eindeutige“ Bezeichnung<br />
der Vertretungsverhältnisse also Nichtigkeitsfolge, notabene für sich allein<br />
betrachtet, also auch dann, wenn der Mangel materiell folgenlos ist. Nach der etablierten<br />
Lehre und Rechtssprechung erweist sich eine derart ausgestaltete kantonale Vorschrift<br />
als überspitzt formalistisch. Im Übrigen bleibt unklar, ob unter den Begriff „nicht<br />
eindeutig“ ebenfalls eine Unvollständigkeit subsummiert werden muss. Sachlich betrachtet<br />
müsste die Sanktionsfrage der Nichtigkeit nur eintreten, wenn die Person<br />
gänzlich nicht identifiziert werden kann.<br />
Systematisch gänzlich an der Sache vorbei geht schliesslich die in Ziffer 3 dekredierte<br />
Einschränkung der Sanktionsfolge der Nichtigkeit auf die Verletzung der bundesrechtlichen<br />
Vorschriften, was nichts anders bedeuten kann, als dass es andere Nichtigkeitsgründe<br />
in öffentlichen Urkunden, namentlich kantonalrechtlich kodifizierte, zwar noch<br />
geben kann; sie bleiben indessen folgenlos!<br />
Fazit:<br />
Unbesehen der guten Absichten, die dem Entwurf zugrunde liegen mögen,<br />
bleibt die Konkurrenz bundesrechtlicher und kantonalrechtlicher Prozesser-<br />
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