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Vernehmlassung ZGB 26.3.2013 elektronisch - Schweizerischer ...

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Gemäss Ziffer 1 wird die nicht wahrheitsgetreue Urkunde mit der Sanktionsfolge der<br />

Nichtigkeit belegt. Dazu ist zu bemerken, dass die Frage, ob ein Urkundeninhalt nicht<br />

wahrheitsgetreu ist, kein Formmangel darstellt und in der Regel nicht einfach zu beantworten<br />

ist. Dem gegenüber ist die Verletzung von Formvorschriften klar messbar.<br />

Der Bezug auf Art. 11 OR ist also nur ein scheinbarer. Die Vorschrift wirft bei richtiger<br />

Betrachtungsweise die Gesamtheit der differenzierten etablierten Auslegungsregeln<br />

und Sanktionsfolgen von inhaltlichen Mängeln und Willensmängeln kurzerhand über<br />

Bord.<br />

Orientiert man andererseits den Begriff der Wahrheit an der strafrechtlichen Rechtssprechung,<br />

so steht eine intellektuelle Urkundenfälschung zur Diskussion, die als<br />

Falschbeurkundung im positiven Recht niemals die Nichtigkeit der Urkunde wegen<br />

Formmangels zur Folge haben kann. Die Sanktionsfolge der Nichtigkeit steht im unversöhnlichen<br />

Kontrast zur positivrechtlichen Ordnung und ist im Übrigen in jeder Bedeutung<br />

des Wortes masslos.<br />

In Ziffer 2 hat die „nicht eindeutige Parteibezeichnung“ oder die „nicht eindeutige“ Bezeichnung<br />

der Vertretungsverhältnisse also Nichtigkeitsfolge, notabene für sich allein<br />

betrachtet, also auch dann, wenn der Mangel materiell folgenlos ist. Nach der etablierten<br />

Lehre und Rechtssprechung erweist sich eine derart ausgestaltete kantonale Vorschrift<br />

als überspitzt formalistisch. Im Übrigen bleibt unklar, ob unter den Begriff „nicht<br />

eindeutig“ ebenfalls eine Unvollständigkeit subsummiert werden muss. Sachlich betrachtet<br />

müsste die Sanktionsfrage der Nichtigkeit nur eintreten, wenn die Person<br />

gänzlich nicht identifiziert werden kann.<br />

Systematisch gänzlich an der Sache vorbei geht schliesslich die in Ziffer 3 dekredierte<br />

Einschränkung der Sanktionsfolge der Nichtigkeit auf die Verletzung der bundesrechtlichen<br />

Vorschriften, was nichts anders bedeuten kann, als dass es andere Nichtigkeitsgründe<br />

in öffentlichen Urkunden, namentlich kantonalrechtlich kodifizierte, zwar noch<br />

geben kann; sie bleiben indessen folgenlos!<br />

Fazit:<br />

Unbesehen der guten Absichten, die dem Entwurf zugrunde liegen mögen,<br />

bleibt die Konkurrenz bundesrechtlicher und kantonalrechtlicher Prozesser-<br />

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