Vernehmlassung ZGB 26.3.2013 elektronisch - Schweizerischer ...
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Im Rahmen der selbsterklärten Kodifizierung von Mindestanforderungen ist zu sehen,<br />
dass es sich nur darum handeln kann, dem Verbot der Vereitelung des Bundeszivilrechtes<br />
Ausdruck zu verleihen. Davon leitet sich der verfassungsmässig verankerte<br />
Grundsatz ab, dass die Kantone eine taugliche Prozessorganisation zur Verfügung zu<br />
stellen und zu betreiben haben, mehr nicht, aber auch weniger nicht. Eine direkte Verpflichtung<br />
der Urkundsperson ist im Verhältnis zu den Kantonen nicht Gegenstand des<br />
Grundsatzes und muss im Einzelfall auch nicht bestehen.<br />
Richtig verstanden hat die Urkundspflicht als Konkretisierung Rechtsverweigerungsverbotes,<br />
wie bereits erwähnt, verfassungsrang. Deren Kodifikation ist nicht notwendig<br />
und im Schlusstitel besonders unangebracht.<br />
Mit Absatz 2 überschreitet die Vorschrift den Rahmen der Minimalanforderungen deutlich<br />
und greift in das materielle Prozessrecht ein. Die fehlerhaft aufgefasste Urkundspflicht<br />
soll als korrelat eines Monopols aus wichtigen Gründen nicht spielen. Die Vorschrift<br />
statuiert aber keine Pflicht, sondern nur eine Möglichkeit, die Beurkundung abzulehnen.<br />
Ob es sich dabei nur um eine ungepflegte Verwendung der rechtlichen Terminologie<br />
handelt, bleibe dahingestellt und muss dahingestellt bleiben, weil sich aus<br />
dem Gesetzestext eine Pflicht definitiv nicht ableiten lässt, auch wenn der Bericht davon<br />
handelt und so täuschend ist.<br />
Die Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen in Prozessordnungen ist mehr als<br />
fragwürdig.<br />
Fürs erste möchte man meinen, die Vorschrift sei eigentlich ohne besondere Bedeutung.<br />
Dies aber wäre ein fataler Irrtum mit weitreichenden Konsequenzen.<br />
Dem Bericht zum Vorentwurf, aber nicht dem Text der Vorschrift, entnimmt sich, dass<br />
mit der fakultativen Ablehnung der Beurkundung aus wichtigen Gründen auch die Ausstandspflicht<br />
mit umfasst sein soll. Dies ist eine folgenschwere Verknüpfung zweier<br />
vollständig unterschiedlicher Dinge. Die Urkundspflicht respektive deren Ausnahmeregelung<br />
wird mit dem Katalog der Ausstandspflichten verknüpft. Die Ausstandspflichten<br />
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