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Vernehmlassung ZGB 26.3.2013 elektronisch - Schweizerischer ...

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Im Rahmen der selbsterklärten Kodifizierung von Mindestanforderungen ist zu sehen,<br />

dass es sich nur darum handeln kann, dem Verbot der Vereitelung des Bundeszivilrechtes<br />

Ausdruck zu verleihen. Davon leitet sich der verfassungsmässig verankerte<br />

Grundsatz ab, dass die Kantone eine taugliche Prozessorganisation zur Verfügung zu<br />

stellen und zu betreiben haben, mehr nicht, aber auch weniger nicht. Eine direkte Verpflichtung<br />

der Urkundsperson ist im Verhältnis zu den Kantonen nicht Gegenstand des<br />

Grundsatzes und muss im Einzelfall auch nicht bestehen.<br />

Richtig verstanden hat die Urkundspflicht als Konkretisierung Rechtsverweigerungsverbotes,<br />

wie bereits erwähnt, verfassungsrang. Deren Kodifikation ist nicht notwendig<br />

und im Schlusstitel besonders unangebracht.<br />

Mit Absatz 2 überschreitet die Vorschrift den Rahmen der Minimalanforderungen deutlich<br />

und greift in das materielle Prozessrecht ein. Die fehlerhaft aufgefasste Urkundspflicht<br />

soll als korrelat eines Monopols aus wichtigen Gründen nicht spielen. Die Vorschrift<br />

statuiert aber keine Pflicht, sondern nur eine Möglichkeit, die Beurkundung abzulehnen.<br />

Ob es sich dabei nur um eine ungepflegte Verwendung der rechtlichen Terminologie<br />

handelt, bleibe dahingestellt und muss dahingestellt bleiben, weil sich aus<br />

dem Gesetzestext eine Pflicht definitiv nicht ableiten lässt, auch wenn der Bericht davon<br />

handelt und so täuschend ist.<br />

Die Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen in Prozessordnungen ist mehr als<br />

fragwürdig.<br />

Fürs erste möchte man meinen, die Vorschrift sei eigentlich ohne besondere Bedeutung.<br />

Dies aber wäre ein fataler Irrtum mit weitreichenden Konsequenzen.<br />

Dem Bericht zum Vorentwurf, aber nicht dem Text der Vorschrift, entnimmt sich, dass<br />

mit der fakultativen Ablehnung der Beurkundung aus wichtigen Gründen auch die Ausstandspflicht<br />

mit umfasst sein soll. Dies ist eine folgenschwere Verknüpfung zweier<br />

vollständig unterschiedlicher Dinge. Die Urkundspflicht respektive deren Ausnahmeregelung<br />

wird mit dem Katalog der Ausstandspflichten verknüpft. Die Ausstandspflichten<br />

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