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Vernehmlassung ZGB 26.3.2013 elektronisch - Schweizerischer ...

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über den Wortlaut hinaus, indem Beispiele genannt werden, die den Sachbeurkundungen<br />

zuzurechnen sind, also eben Protokolle, wobei der Gesetzesentwurf eine unterschiedliche<br />

Würdigung von Willens- und Sachbeurkundungen nicht nur nicht vorsieht,<br />

sondern schlicht unmöglich macht. Die simple alleinstehende Feststellung, die Urkundsperson<br />

möge sich befleissigen, wahrheitsgetreu und klar zu beurkunden, wäre<br />

füglich klarer.<br />

Die kantonalen Vorschriften im Bereiche der Abfassung und Darstellung von öffentlichen<br />

Urkunden sind vielerorts sehr umfangreich und namentlich hinsichtlich der Bezeichnung<br />

der Parteien, der Vertragsverhältnisse oder der Grundstückbeschreibungen<br />

detailliert. Die da und dort als überspitzt formalistisch bezeichneten Vorschriften haben<br />

ausnahmslos die Sicherheit und Klarheit im Fokus. In ganz besonders gravierenden<br />

Fällen müsste es daher im Ergebnis auch möglich bleiben, die kumulierte Verletzung<br />

solcher Vorschriften mit Nichtigkeitsfolge zu belegen. Dies schliesst der vorgeschlagene<br />

Entwurf namentlich mit Blick auf die einschränkende Fassung von Art. 55 l gänzlich<br />

aus.<br />

Fazit:<br />

Die undifferenzierte Behandlung der Wahrheitspflicht hat untragbare Folgen.<br />

9. Art. 55 h: Schweigepflicht<br />

Mit Schweigepflicht wird eine neue Variante des Berufsgeheimnisses (das Amtsverhältnis<br />

darf hier gar nicht geordnet werden!) in einer neuen Variante aufgelegt.<br />

Vorerst ist in Erinnerung zu rufen, dass die Gerichtsbarkeit gar kein einheitliches Berufsgeheimnis<br />

kennt. Während der Anwalt an ein umfassendes Berufsgeheimnis gebunden<br />

ist, hat sich die Schweigepflicht der Gerichtsbedienung am Amtsgeheimnis zu<br />

orientieren. Diese fundamentale Unterscheidung zwischen Berufs- und Amtsgeheimnis<br />

liegt auch der strafrechtlichen Sanktionsordnung zu Grunde und wird hier einfach überspielt.<br />

Dies zeigt sich an den Bestimmungen von Absatz 2 der Vorschrift deutlich. Gemäss<br />

Abs. 2 Ziffer 1 können die Urkundsparteien die Urkundsperson von der Schweigepflicht<br />

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