Vernehmlassung ZGB 26.3.2013 elektronisch - Schweizerischer ...
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über den Wortlaut hinaus, indem Beispiele genannt werden, die den Sachbeurkundungen<br />
zuzurechnen sind, also eben Protokolle, wobei der Gesetzesentwurf eine unterschiedliche<br />
Würdigung von Willens- und Sachbeurkundungen nicht nur nicht vorsieht,<br />
sondern schlicht unmöglich macht. Die simple alleinstehende Feststellung, die Urkundsperson<br />
möge sich befleissigen, wahrheitsgetreu und klar zu beurkunden, wäre<br />
füglich klarer.<br />
Die kantonalen Vorschriften im Bereiche der Abfassung und Darstellung von öffentlichen<br />
Urkunden sind vielerorts sehr umfangreich und namentlich hinsichtlich der Bezeichnung<br />
der Parteien, der Vertragsverhältnisse oder der Grundstückbeschreibungen<br />
detailliert. Die da und dort als überspitzt formalistisch bezeichneten Vorschriften haben<br />
ausnahmslos die Sicherheit und Klarheit im Fokus. In ganz besonders gravierenden<br />
Fällen müsste es daher im Ergebnis auch möglich bleiben, die kumulierte Verletzung<br />
solcher Vorschriften mit Nichtigkeitsfolge zu belegen. Dies schliesst der vorgeschlagene<br />
Entwurf namentlich mit Blick auf die einschränkende Fassung von Art. 55 l gänzlich<br />
aus.<br />
Fazit:<br />
Die undifferenzierte Behandlung der Wahrheitspflicht hat untragbare Folgen.<br />
9. Art. 55 h: Schweigepflicht<br />
Mit Schweigepflicht wird eine neue Variante des Berufsgeheimnisses (das Amtsverhältnis<br />
darf hier gar nicht geordnet werden!) in einer neuen Variante aufgelegt.<br />
Vorerst ist in Erinnerung zu rufen, dass die Gerichtsbarkeit gar kein einheitliches Berufsgeheimnis<br />
kennt. Während der Anwalt an ein umfassendes Berufsgeheimnis gebunden<br />
ist, hat sich die Schweigepflicht der Gerichtsbedienung am Amtsgeheimnis zu<br />
orientieren. Diese fundamentale Unterscheidung zwischen Berufs- und Amtsgeheimnis<br />
liegt auch der strafrechtlichen Sanktionsordnung zu Grunde und wird hier einfach überspielt.<br />
Dies zeigt sich an den Bestimmungen von Absatz 2 der Vorschrift deutlich. Gemäss<br />
Abs. 2 Ziffer 1 können die Urkundsparteien die Urkundsperson von der Schweigepflicht<br />
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