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Vernehmlassung ZGB 26.3.2013 elektronisch - Schweizerischer ...

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1.5. Gesetzessystematik<br />

Unter dem Titel Kodifizierung von Mindestanforderungen wurde der Vorlage ein gefälliges,<br />

gut geschminktes Auge aufgedrückt. Eigentlich wirkt der Vorspann zum erläuternden<br />

Bericht elegant logisch und aufgeschlossen, dem Institut des Notariates lieblich<br />

dienstbar. Allerdings trifft das Gegenteil zu.<br />

Abgesehen von den bis dahin im Grundsatz aufgezeigten negativen Folgen einer Kodifizierung<br />

gehört der Erlass aber auch nicht in die Schluss- und Übergangsbestimmungen<br />

des Zivilgesetzbuches. Ferner bleibt die Frage der Verordnungskompetenz zu den<br />

erlassenen Vorschriften unklar.<br />

Schliesslich ist zu rügen, dass bewährte Rechtsinstitute und bewährte Terminologie<br />

missachtet wird. Beispielsweise ist nicht auszumachen, was das „massgebende“ Archivexemplar<br />

der <strong>elektronisch</strong>en Urschrift sein soll. Auch wird da und dort nicht unterschieden<br />

zwischen dem Beurkundungsvorgang und dem Inhalt der öffentlichen Urkunde.<br />

Die Kodifikation bundesrechtlicher Minimalanforderungen an bestehende kantonalen<br />

Gesetzgebungen ist systematisch erstmalig. Es entsteht eine Konkurrenz von Normen<br />

unterschiedlicher Rangordnung, die ungeregelt ist. Mit den etablierten Auslegungsgrundsätzen<br />

der Rechtssprechung wird es nicht möglich sein, diese neuartige Konkurrenz<br />

aufzulösen. Es herrscht weder echte noch unechte Konkurrenz, eine neue Konkurrenzlehre<br />

muss erst entstehen. Damit verbunden werden zahllose Streitereien sein,<br />

die sich letztlich nicht ausräumen lassen. Die Rechtssicherheit ist so gut wie nicht mehr<br />

gewährleistet.<br />

1.6. Rechtssicherheit / Schutz der Urkundsparteien<br />

Es bedarf keiner weitergehenden Erläuterungen, dass die Rechtssicherheit durch den<br />

Erlass massiv leiden wird und der Schutz der Urkundsparteien eine Nivellierung nach<br />

unten erfährt.<br />

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