Vernehmlassung ZGB 26.3.2013 elektronisch - Schweizerischer ...
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1.5. Gesetzessystematik<br />
Unter dem Titel Kodifizierung von Mindestanforderungen wurde der Vorlage ein gefälliges,<br />
gut geschminktes Auge aufgedrückt. Eigentlich wirkt der Vorspann zum erläuternden<br />
Bericht elegant logisch und aufgeschlossen, dem Institut des Notariates lieblich<br />
dienstbar. Allerdings trifft das Gegenteil zu.<br />
Abgesehen von den bis dahin im Grundsatz aufgezeigten negativen Folgen einer Kodifizierung<br />
gehört der Erlass aber auch nicht in die Schluss- und Übergangsbestimmungen<br />
des Zivilgesetzbuches. Ferner bleibt die Frage der Verordnungskompetenz zu den<br />
erlassenen Vorschriften unklar.<br />
Schliesslich ist zu rügen, dass bewährte Rechtsinstitute und bewährte Terminologie<br />
missachtet wird. Beispielsweise ist nicht auszumachen, was das „massgebende“ Archivexemplar<br />
der <strong>elektronisch</strong>en Urschrift sein soll. Auch wird da und dort nicht unterschieden<br />
zwischen dem Beurkundungsvorgang und dem Inhalt der öffentlichen Urkunde.<br />
Die Kodifikation bundesrechtlicher Minimalanforderungen an bestehende kantonalen<br />
Gesetzgebungen ist systematisch erstmalig. Es entsteht eine Konkurrenz von Normen<br />
unterschiedlicher Rangordnung, die ungeregelt ist. Mit den etablierten Auslegungsgrundsätzen<br />
der Rechtssprechung wird es nicht möglich sein, diese neuartige Konkurrenz<br />
aufzulösen. Es herrscht weder echte noch unechte Konkurrenz, eine neue Konkurrenzlehre<br />
muss erst entstehen. Damit verbunden werden zahllose Streitereien sein,<br />
die sich letztlich nicht ausräumen lassen. Die Rechtssicherheit ist so gut wie nicht mehr<br />
gewährleistet.<br />
1.6. Rechtssicherheit / Schutz der Urkundsparteien<br />
Es bedarf keiner weitergehenden Erläuterungen, dass die Rechtssicherheit durch den<br />
Erlass massiv leiden wird und der Schutz der Urkundsparteien eine Nivellierung nach<br />
unten erfährt.<br />
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