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Vernehmlassung ZGB 26.3.2013 elektronisch - Schweizerischer ...

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D. ABSCHLIESSENDE WÜRDIGUNG UND ANTRÄGE<br />

Die bestehende Ordnung hat sich grundsätzlich bewährt und hat keine Mängel. Die<br />

Kantone verfügen ganz allgemein über hochstehende Prozessordnungen. Es besteht daher<br />

keine Notwendigkeit und noch weniger ein Bedürfnis, daran etwas zu ändern.<br />

Die Kodifikation von Mindestanforderungen an die öffentliche Beurkundung ist ebenfalls<br />

klar unnötig, aber auch klar mit Nachteilen verbunden. Sie schwächt die Institution des<br />

Notariates erheblich. Sie bringt keinen Fortschritt, sondern eröffnet neue Fragen in einer<br />

neuen Dimension, deren Beantwortung die Rechtssprechung nicht auf der Grundlage der<br />

bisher bekannten Interpretationskriterien wird lösen können. Sie ist ferner mit der herrschenden<br />

Kompetenzausscheidung zwischen Bund und Kantonen kaum in Einklang zu bringen.<br />

Sie missachtet aber auch die bestehende Grundordnung der Formvorschriften des Obligationenrechtes<br />

und ändert diese fundamental ab (Verzicht auf die Signatur der Parteien). Die<br />

Vorschriften gehen also weit über das hinaus, was als Mindestanforderung gesehen werden<br />

könnte. Das Projekt bringt also Nachteile, die nicht heilbar sind, in das privatrechtlich bewährte<br />

System der Formschriften des Obligationenrechtes ein und ändert diese ab, was klar<br />

nicht im Schlusstitel des <strong>ZGB</strong> erfolgen kann. Die der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellte<br />

qualifizierte <strong>elektronisch</strong>e Signatur hat ihren Platz nicht umsonst in Art. 14 Abs. 2 bis<br />

OR gefunden.<br />

Wir tragen Ihnen deshalb an, die Kodifikation von Art. 55 SchlT <strong>ZGB</strong> unverändert zu belassen<br />

und von der Kodifikation von Mindestanforderungen abzusehen. Dies steht im Einklang<br />

mit der Zielsetzung, den <strong>elektronisch</strong>en Geschäftsverkehr zu fördern und hiefür möglichst<br />

rasch die für notwendig erachteten gesetzlichen Grundlagen und damit eine klare Basis zu<br />

schaffen.<br />

Hingegen befürwortet der SNV die Förderung des <strong>elektronisch</strong>en Geschäftsverkehrs<br />

grundsätzlich und begrüsst die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für das schweizerische<br />

Register der Urkundspersonen. Damit ist keine bundeszentrierte Vereinheitlichung des<br />

eigentlichen Notariatsprozesses verbunden. Das Register ist vielmehr Ausfluss der bereits<br />

bestehenden Norm von Art. 55 a SchlT <strong>ZGB</strong> und dient der notwendigen und zweckmässigen<br />

Sicherstellung der Interoperabilität, ist also zweifelsfrei verfassungskonform.<br />

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