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Vernehmlassung ZGB 26.3.2013 elektronisch - Schweizerischer ...

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legen, auch wenn es sich dabei nur um Minimalanforderungen handeln soll. Es sei an<br />

dieser Stelle hervorgehoben, dass es sich dabei keineswegs nur um eine Konsolidierung<br />

handeln kann, wie dies in der Zielsetzung feierlich erklärt wird. Vielmehr ist damit<br />

neues Recht geschaffen und es erfolgt eine Vereinheitlichung der anwendbaren Prozessnormen<br />

und der damit verbundenen Folgen ihrer Verletzung. Dabei sind die Verletzungsfolgen<br />

der Formvorschriften im Obligationenrecht grundsätzlich abschliessend<br />

geordnet und von der Lehre und Rechtssprechung differenziert konkretisiert (Art. 11 ff.<br />

OR). Es gibt keinen Grund, davon abzuweichen, aber auch keine Notwendigkeit, ergänzendes<br />

dazu zu kodifizieren.<br />

Der Hinweis, es handle sich nur um Minimalanforderungen, vermag nicht darüber hinweg<br />

zu täuschen, dass diese per se anwendbar sind und nicht nur stellvertretend für<br />

eine allenfalls fehlende oder lückenhafte kantonale Prozessordnung umgesetzt werden<br />

können. Dies hat, wie noch zu zeigen sein wird, weitreichende Konsequenzen, welche<br />

offensichtlich nicht bedacht worden sind.<br />

An dieser Stelle ist hervorzuheben, dass die Gesetzesvorlage nicht nur organisatorische<br />

prozessrechtliche Vorschriften öffentlich-rechtlicher Natur zum Gegenstand hat,<br />

sondern auch materielles Prozessrecht, wofür die verfassungsmässige Grundlage<br />

ebenfalls fehlt.<br />

Grundsätzlich erschöpft sich die Bundeskompetenz in der Befugnis, die qualitativen<br />

Anforderungen an das Institut der öffentlichen Beurkundung zu normieren, wobei das<br />

Verfahren zur Herstellung der öffentlichen Urkunde Sache des kantonalen Prozessrechtes<br />

bleiben muss. Es ist einzuräumen, dass die Ausscheidung nicht überall leicht<br />

fällt. Das allein ist allerdings bereits ein deutliches Signal dafür, dass die Belange der<br />

Rechtssicherheit aufs Spiel gesetzt werden. Die an und für sich von der Bundesverfassung<br />

klar definierte Ausgangslage ist bei der vom SNV mit der Stiftung Schweizerisches<br />

Notariat ausgearbeiteten Norm des geltenden Artikel 55 a SchlT <strong>ZGB</strong> strikte<br />

respektiert worden. Der Gesetzesentwurf stellt hingegen alle dazu erarbeiteten Grundlagen<br />

und Erkenntnisse zur freien Disposition, wobei die vom Gesetzgeber selbst definierten<br />

Zielsetzungen entweder verfehlt oder weit übertroffen werden.<br />

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