Vernehmlassung ZGB 26.3.2013 elektronisch - Schweizerischer ...
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legen, auch wenn es sich dabei nur um Minimalanforderungen handeln soll. Es sei an<br />
dieser Stelle hervorgehoben, dass es sich dabei keineswegs nur um eine Konsolidierung<br />
handeln kann, wie dies in der Zielsetzung feierlich erklärt wird. Vielmehr ist damit<br />
neues Recht geschaffen und es erfolgt eine Vereinheitlichung der anwendbaren Prozessnormen<br />
und der damit verbundenen Folgen ihrer Verletzung. Dabei sind die Verletzungsfolgen<br />
der Formvorschriften im Obligationenrecht grundsätzlich abschliessend<br />
geordnet und von der Lehre und Rechtssprechung differenziert konkretisiert (Art. 11 ff.<br />
OR). Es gibt keinen Grund, davon abzuweichen, aber auch keine Notwendigkeit, ergänzendes<br />
dazu zu kodifizieren.<br />
Der Hinweis, es handle sich nur um Minimalanforderungen, vermag nicht darüber hinweg<br />
zu täuschen, dass diese per se anwendbar sind und nicht nur stellvertretend für<br />
eine allenfalls fehlende oder lückenhafte kantonale Prozessordnung umgesetzt werden<br />
können. Dies hat, wie noch zu zeigen sein wird, weitreichende Konsequenzen, welche<br />
offensichtlich nicht bedacht worden sind.<br />
An dieser Stelle ist hervorzuheben, dass die Gesetzesvorlage nicht nur organisatorische<br />
prozessrechtliche Vorschriften öffentlich-rechtlicher Natur zum Gegenstand hat,<br />
sondern auch materielles Prozessrecht, wofür die verfassungsmässige Grundlage<br />
ebenfalls fehlt.<br />
Grundsätzlich erschöpft sich die Bundeskompetenz in der Befugnis, die qualitativen<br />
Anforderungen an das Institut der öffentlichen Beurkundung zu normieren, wobei das<br />
Verfahren zur Herstellung der öffentlichen Urkunde Sache des kantonalen Prozessrechtes<br />
bleiben muss. Es ist einzuräumen, dass die Ausscheidung nicht überall leicht<br />
fällt. Das allein ist allerdings bereits ein deutliches Signal dafür, dass die Belange der<br />
Rechtssicherheit aufs Spiel gesetzt werden. Die an und für sich von der Bundesverfassung<br />
klar definierte Ausgangslage ist bei der vom SNV mit der Stiftung Schweizerisches<br />
Notariat ausgearbeiteten Norm des geltenden Artikel 55 a SchlT <strong>ZGB</strong> strikte<br />
respektiert worden. Der Gesetzesentwurf stellt hingegen alle dazu erarbeiteten Grundlagen<br />
und Erkenntnisse zur freien Disposition, wobei die vom Gesetzgeber selbst definierten<br />
Zielsetzungen entweder verfehlt oder weit übertroffen werden.<br />
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