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Begründung

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Gemeinde Toppenstedt<br />

<strong>Begründung</strong> Bebauungsplan „Gewerbegebiet Tangendorf“<br />

4. Vermeidung, Verminderung und Kompensation erheblich nachteiliger<br />

Umweltauswirkungen<br />

Die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind<br />

gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB bei der Aufstellung der Bauleitpläne und in der Abwägung nach § 1<br />

Abs. 7 zu berücksichtigen. Die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind auf Grundlage<br />

der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß § 1 a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 21 Abs. 1<br />

BNatSchG zu beurteilen.<br />

Im Rahmen der Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 BauGB ist zu prüfen, ob es sich bei dem Bebauungsplan<br />

um einen zulässigen Eingriff handelt. Die Zulässigkeit des Eingriffs wurde bereits im<br />

Rahmen der Aufstellung der 21. Flächennutzungsplanänderung grundsätzlich geprüft. Es wurde<br />

festgestellt, dass die geplanten Eingriffe ausgleichbar und die gemeindlichen Zielsetzungen, die<br />

dieser Planung zu Grunde liegen, höherrangig zu bewerten sind.<br />

Der Bebauungsplan setzt u. a. Verkehrsflächen und Baugebiete fest. Diese erforderlichen Festsetzungen<br />

lassen erhebliche Eingriffe zu, die abgesehen von unten näher beschriebenen Maßnahmen<br />

nicht weiter gemindert werden können, sofern die mit der Planung verfolgten Ziele erreicht<br />

werden sollen. Die durch die Eingriffe prognostizierten erheblich beeinträchtigten Schutzgüter sind<br />

nach Möglichkeit zu minimieren und die verbleibenden Beeinträchtigungen zu kompensieren.<br />

Im Folgenden werden auf die jeweiligen Umweltbelange bezogene Maßnahmen zur Vermeidung<br />

und Verminderung erheblicher Eingriffe dargelegt.<br />

4.1 Vermeidung und Verringerungsmaßnahmen<br />

Aufgrund der Standortentscheidung sind keine Vermeidungsmaßnahmen im Sinne des BauGB<br />

möglich. Daher sind die durch die Eingriffe prognostizierten erheblich beeinträchtigten Schutzgüter<br />

nach Möglichkeit zu minimieren und die verbleibenden Beeinträchtigungen zu kompensieren.<br />

Die folgende Verringerungsmaßnahmen sind möglich, und sollen, so sie einen bodenrechtlichen<br />

Bezug aufweisen, planungsrechtlich fixiert werden:<br />

Mensch und Gesundheit<br />

• Begrenzung von Lärm durch Lärmkontingentierung, Stellung der Gebäude und schallabsorbierende<br />

Fassaden sowie von Luftverunreinigungen durch Gerüche.<br />

• Errichtung und Erhalt von Schutzanlagen (Schutzwall) zwischen der vorhandenen Bebauung<br />

und dem neuen Gewerbegebiet und Ortsumgehung (L215 neu ).<br />

• Die Betriebe sind gehalten, die geltenden Vorschriften und Bestimmungen zur Vermeidung und<br />

zur Minimierung von Umweltbelastungen durch Gewerbelärm und Luftbelastungen zu beachten.<br />

• Im Gewerbegebiet sind nur die gewerblichen Nutzungen und Anlagen zulässig, die die im Umfeld<br />

vorhandene schutzbebedürftige Nutzung (Wohnen) nicht wesentlich beeinträchtigt. Somit<br />

ist eine wohnverträgliche Nutzung und Entwicklung des Gewerbegebietes gesichert.<br />

• Innerhalb des Gewerbegebietes sind schutzbedürftige Nutzungen (Aufenthaltsräume) aufgrund<br />

der Lärmbelastung durch die BAB 7 und der Beeinträchtigung durch Schattenwurf der WEA nur<br />

eingeschränkt zulässig.<br />

• Die Verlegung der Durchfahrtsstraße L215 schließt störenden Durchgangsverkehr in Thieshope<br />

aus.<br />

Maßnahmen zum Ausgleich erheblicher Umwelteinwirkungen des Bebauungsplanes auf den Menschen<br />

und seine Gesundheit sind nicht erforderlich.<br />

Tiere und Pflanzen<br />

• Verschiebung von Straßen / Baufeldern zum Erhalt vorhandener Gehölze / Lebensräume,<br />

Schonung von empfindlichen Landschaftsbereichen auch während der Bauphase keine Rodung<br />

in der Vegetationsperiode<br />

• Verzahnung der Grünflächen mit Strukturelementen des Umfeldes.<br />

• Abrücken der Bebauung / Pufferung: Einrichten ausreichend großer Pufferbereiche um die vorhandenen,<br />

zu erhaltenen Gehölzstrukturen zu entwickeln. Diese Pufferstreifen, die in Form von<br />

Sukzessionsflächen als Gras- und Staudenfluren entwickelt werden sollten, stellen vor allem einen<br />

wichtigen Teillebensraum für die gehölzbewohnenden Vogelarten (Nahrungsbiotop) und<br />

08.12.2009 34

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