Begründung
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Gemeinde Toppenstedt<br />
<strong>Begründung</strong> Bebauungsplan „Gewerbegebiet Tangendorf“<br />
Die Festsetzung eines Industriegebietes kommt aus Sicht der Gemeinde nicht in Frage. Hier wären<br />
zwar Logistikunternehmen ebenfalls zulässig. Jedoch wären darüber hinaus auch solche Gewerbeund<br />
Industriebebtriebe zulässig, die mit der städtebaulichen Zielsetzung nicht vereinbar ist und die<br />
auf die vorliegende verkehrliche Lagegunst in der Form nicht angewiesen wären.<br />
4.1.2 Gewerbegebiet<br />
Innerhalb des Plangebietes wird im Eingangsbereich des Gewerbegebietes Tangendorf ein Gewerbegebiet<br />
GE ausgewiesen. Im Gegensatz zu den Sondergebieten eröffnet der Nutzungskatalog<br />
nach § 8 BauNVO hier ein vergleichsweise vielfältiges gewerbliche Nutzungsspektrum.<br />
Bestimmte Nutzungen und Einrichtungen die gemäß § 8 BauNVO zulässig bzw. ausnahmsweise<br />
zulässig sind, sollen nicht zulässig sein, da diese Nutzungen nicht dem geplanten Entwicklungsziel<br />
des Gewerbegebietes entsprechen, die städtebauliche Entwicklung vorrangig auf die Ansiedlung<br />
sonstiger gewerblichen Nutzungen (z. B. produzierendes Gewerbe, Handwerksbetriebe) auszurichten<br />
und gewerbliche Nutzungen, die eher den gewachsenen Ortschaften zuzuordnen sind, auszuschließen.<br />
Der Gebietscharakter eines Gewerbegebietes wird hierdurch nicht eingeschränkt.<br />
Zu den nicht zulässigen Anlagen gehören daher solche für kirchliche, kulturelle, soziale, sportliche<br />
und gesundheitliche Zwecke. Aber auch Vergnügungsstätten und Bordelle sowie Schnellrestaurants,<br />
die im Zusammenhang mit autobahnorientierten Nutzungen vorkommen können, entsprechen<br />
nicht vorgenannten Zielsetzung.<br />
Unter Schnellrestaurants sind dabei solche Restaurants zu verstehen, bei denen der Schwerpunkt<br />
auf schnelle Bedienung und auf schnellem Verzehr („fastfood“) der Speisen liegt. Das Angebot ist<br />
begrenzt und der Service durch das Personal ist reduziert. Somit können auch Selbstbedienungsrestaurants<br />
zur Kategorie der Schnellrestaurants zählen. Imbissbuden hingegen zählen nicht zu<br />
den Schnellrestaurants, da diese nicht über Sitzplätze verfügen und die Auswahl an Speisen kleiner<br />
ist.<br />
Tankstellen im Gewerbegebiet sind nur als Betriebstankstellen zulässig. Vermieden werden soll,<br />
dass durch die Nähe zur Autobahn und dem Betrieb einer öffentlichen Tankstelle die Voraussetzung<br />
für gewerbliche Stellplatzanlagen geschaffen werden. Die Entstehung einer solchen großflächigen<br />
und als Verkehrsfläche einzuordnenden Nutzung ist, auch vor dem Hintergrund der<br />
Schutzziele des festgesetzten Wasserschutzgebiet (Schutzzone III b), nicht Entwicklungsziel der<br />
Gemeinde.<br />
Das Gewerbegebiet bildet einen räumlich selbständigen Standort, der zwar sehr gut an die überörtlichen<br />
Verkehre angebunden ist, jedoch städtebaulich nicht an vorhandene Siedlungsbereiche<br />
anknüpft und zudem auch außerhalb der nächstgelegenen zentralen Versorgungsbereiche liegt. Es<br />
sind daher solche Einzelhandelsnutzungen unzulässig, die aufgrund ihrer Größe und Sortimente<br />
als nahversorgungs- und zentrenrelevant einzustufen sind. Einzelhandelsnutzungen sind daher nur<br />
insoweit zulässig, als sie die städtebauliche Funktion und Aufgabe des Plangebietes als Gewerbestandort<br />
und die übergeordneten raumordnerischen Zielsetzungen nicht beeinträchtigen.<br />
Grundlage für die Einschränkung und Zuordnung der Einzelhandelssortimente bildet die Auflistung<br />
des Einzelhandelserlasses des Landes Nordrhein-Westfalen, der hinsichtlich seiner Sortimentstruktur<br />
in vergleichbarer Weise die Einzelhandelsstruktur der Gemeinden und Samtgemeinden im<br />
Landkreis Harburg abbildet und daher auf die örtliche Situation in der Gemeinde Toppenstedt angewendet<br />
wird. Die Auflistung der zentren- und nahversorgungsrelevanten ist der <strong>Begründung</strong> als<br />
Anlage beigefügt.<br />
4.2 Maß der baulichen Nutzung / Bauweise / Baugrenzen<br />
Innerhalb der Baugebiete orientiert sich die Höhe der Ausnutzung an den Erfahrungswerten und an<br />
der Zielsetzung einen möglichst sparsamen Flächenverbrauch zu erreichen. Die Grundflächenzahl<br />
(GRZ) von 0,8 und die maximal zulässige Gebäudehöhe von 15,0 m geben den künftigen Bauherren<br />
eine flexible und großzügige Überbaubarkeit der Grundstücke. Bei der Ermittlung der Grundfläche<br />
sind nach Anlagen nach § 19 Abs. 4, wie z. B. Nebenanlagen, Garagen, Stellplätze und ihre<br />
Zufahrten, mitzurechnen.<br />
08.12.2009 8