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Begründung

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Gemeinde Toppenstedt<br />

<strong>Begründung</strong> Bebauungsplan „Gewerbegebiet Tangendorf“<br />

Die Festsetzung eines Industriegebietes kommt aus Sicht der Gemeinde nicht in Frage. Hier wären<br />

zwar Logistikunternehmen ebenfalls zulässig. Jedoch wären darüber hinaus auch solche Gewerbeund<br />

Industriebebtriebe zulässig, die mit der städtebaulichen Zielsetzung nicht vereinbar ist und die<br />

auf die vorliegende verkehrliche Lagegunst in der Form nicht angewiesen wären.<br />

4.1.2 Gewerbegebiet<br />

Innerhalb des Plangebietes wird im Eingangsbereich des Gewerbegebietes Tangendorf ein Gewerbegebiet<br />

GE ausgewiesen. Im Gegensatz zu den Sondergebieten eröffnet der Nutzungskatalog<br />

nach § 8 BauNVO hier ein vergleichsweise vielfältiges gewerbliche Nutzungsspektrum.<br />

Bestimmte Nutzungen und Einrichtungen die gemäß § 8 BauNVO zulässig bzw. ausnahmsweise<br />

zulässig sind, sollen nicht zulässig sein, da diese Nutzungen nicht dem geplanten Entwicklungsziel<br />

des Gewerbegebietes entsprechen, die städtebauliche Entwicklung vorrangig auf die Ansiedlung<br />

sonstiger gewerblichen Nutzungen (z. B. produzierendes Gewerbe, Handwerksbetriebe) auszurichten<br />

und gewerbliche Nutzungen, die eher den gewachsenen Ortschaften zuzuordnen sind, auszuschließen.<br />

Der Gebietscharakter eines Gewerbegebietes wird hierdurch nicht eingeschränkt.<br />

Zu den nicht zulässigen Anlagen gehören daher solche für kirchliche, kulturelle, soziale, sportliche<br />

und gesundheitliche Zwecke. Aber auch Vergnügungsstätten und Bordelle sowie Schnellrestaurants,<br />

die im Zusammenhang mit autobahnorientierten Nutzungen vorkommen können, entsprechen<br />

nicht vorgenannten Zielsetzung.<br />

Unter Schnellrestaurants sind dabei solche Restaurants zu verstehen, bei denen der Schwerpunkt<br />

auf schnelle Bedienung und auf schnellem Verzehr („fastfood“) der Speisen liegt. Das Angebot ist<br />

begrenzt und der Service durch das Personal ist reduziert. Somit können auch Selbstbedienungsrestaurants<br />

zur Kategorie der Schnellrestaurants zählen. Imbissbuden hingegen zählen nicht zu<br />

den Schnellrestaurants, da diese nicht über Sitzplätze verfügen und die Auswahl an Speisen kleiner<br />

ist.<br />

Tankstellen im Gewerbegebiet sind nur als Betriebstankstellen zulässig. Vermieden werden soll,<br />

dass durch die Nähe zur Autobahn und dem Betrieb einer öffentlichen Tankstelle die Voraussetzung<br />

für gewerbliche Stellplatzanlagen geschaffen werden. Die Entstehung einer solchen großflächigen<br />

und als Verkehrsfläche einzuordnenden Nutzung ist, auch vor dem Hintergrund der<br />

Schutzziele des festgesetzten Wasserschutzgebiet (Schutzzone III b), nicht Entwicklungsziel der<br />

Gemeinde.<br />

Das Gewerbegebiet bildet einen räumlich selbständigen Standort, der zwar sehr gut an die überörtlichen<br />

Verkehre angebunden ist, jedoch städtebaulich nicht an vorhandene Siedlungsbereiche<br />

anknüpft und zudem auch außerhalb der nächstgelegenen zentralen Versorgungsbereiche liegt. Es<br />

sind daher solche Einzelhandelsnutzungen unzulässig, die aufgrund ihrer Größe und Sortimente<br />

als nahversorgungs- und zentrenrelevant einzustufen sind. Einzelhandelsnutzungen sind daher nur<br />

insoweit zulässig, als sie die städtebauliche Funktion und Aufgabe des Plangebietes als Gewerbestandort<br />

und die übergeordneten raumordnerischen Zielsetzungen nicht beeinträchtigen.<br />

Grundlage für die Einschränkung und Zuordnung der Einzelhandelssortimente bildet die Auflistung<br />

des Einzelhandelserlasses des Landes Nordrhein-Westfalen, der hinsichtlich seiner Sortimentstruktur<br />

in vergleichbarer Weise die Einzelhandelsstruktur der Gemeinden und Samtgemeinden im<br />

Landkreis Harburg abbildet und daher auf die örtliche Situation in der Gemeinde Toppenstedt angewendet<br />

wird. Die Auflistung der zentren- und nahversorgungsrelevanten ist der <strong>Begründung</strong> als<br />

Anlage beigefügt.<br />

4.2 Maß der baulichen Nutzung / Bauweise / Baugrenzen<br />

Innerhalb der Baugebiete orientiert sich die Höhe der Ausnutzung an den Erfahrungswerten und an<br />

der Zielsetzung einen möglichst sparsamen Flächenverbrauch zu erreichen. Die Grundflächenzahl<br />

(GRZ) von 0,8 und die maximal zulässige Gebäudehöhe von 15,0 m geben den künftigen Bauherren<br />

eine flexible und großzügige Überbaubarkeit der Grundstücke. Bei der Ermittlung der Grundfläche<br />

sind nach Anlagen nach § 19 Abs. 4, wie z. B. Nebenanlagen, Garagen, Stellplätze und ihre<br />

Zufahrten, mitzurechnen.<br />

08.12.2009 8

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