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20 Jahre „Adj´isten magyarok“ - UMIZ

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Erleichterungen beim Gebrauche ihrer Sprache vor Gericht in Wort oder Schrift<br />

geboten werden“. 83<br />

Es ist festzustellen, dass sich der Schutz nicht ausschließlich auf die im Land befindlichen<br />

Volksgruppen beschränkt, sondern auch Menschen mit unterschiedlicher<br />

Religionszugehörigkeit und Rasse berücksichtigt. Artikel 67 und 68 beziehen sich<br />

hauptsächlich auf das Schul- und Erziehungsrecht, sowie auf die freie Religionsausübung.<br />

Ebenfalls ersichtlich ist, dass in diesem Abkommen von keiner Bevorzugung einer<br />

Sprachgruppe, Religionsgemeinschaft oder eines Volkes die Rede ist, sondern eine<br />

Allgemeinregelung für alle vorgenommen wurde.<br />

5.2 Artikel 7 des Staatsvertrages von 1955<br />

Ein weiterer historischer Wendepunkt, der maßgeblichen Einfluss auf die österreichische<br />

Minderheitenpolitik hatte, war die Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg. Österreich gehörte<br />

wieder einmal zu den Verliererstaaten. „Deshalb legte die Regierung des befreiten Österreich<br />

nach 1945 [auch] deutlichen Wert darauf, sich gegenüber den Siegermächten als besonders<br />

volksgruppenfreundlich zu profilieren“. 84 Dies verwirklichte sich im Artikel 7 des<br />

Staatsvertrages von 1955, welcher eine neuerliche Regelung der Rechte von Minderheiten<br />

beinhaltete und ihre Gleichberechtigung mit dem deutschsprachigen Mehrheitsvolk ansprach.<br />

„Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheiten in<br />

Kärnten, Burgenland und Steiermark genießen dieselben Rechte auf Grund gleicher<br />

Bedingungen, wie alle anderen österreichischen Staatsangehörigen einschließlich des<br />

Rechtes auf ihre eigenen Organisationen, Versammlungen und Presse in ihrer eigenen<br />

Sprache“. 85<br />

Artikel 7 umfasst die wichtigsten Schutzbestimmungen hinsichtlich der Befugnis auf ein<br />

Sprachen-, Schul- und Kulturrecht sowie das Recht auf topographische Aufschriften. All jene<br />

Maßnahmen gelten ausschließlich für die kroatische und slowenische Volksgruppe in den drei<br />

83 Artikel 66 des Staatsvertrages von Saint Germain (19<strong>20</strong>), online im WWW unter:<br />

http://www.bka.gv.at/DocView.axd?CobId=33762 [19.10.<strong>20</strong>09].<br />

84 Hödl (1989), S. 167.<br />

85 Artikel 7 Abs. 1 des Staatsvertrages (1955), online im WWW unter:<br />

http://www.bka.gv.at/DocView.axd?CobId=33764 [19.10.<strong>20</strong>09].<br />

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