20 Jahre „Adj´isten magyarok“ - UMIZ
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die Hälfte der Delegierten aus den Burgenland-Ungarn und die andere Hälfte aus den Wiener-<br />
Ungarn zusammensetzen lässt. 98<br />
Aber auch Kritiken am Volksgruppengesetz wurden laut. Es wurde bspw. bemängelt, dass<br />
„die wesentlichsten Bestimmungen des Volksgruppengesetzes nicht erfüllt“ wurden. Das<br />
Problem des Gesetzes liegt auch darin, „daß es die Rechte der Volksgruppe von einer<br />
zahlenmäßigen Stärke abhängig macht“. So haben bspw. die Ungarn in Gebieten mit einer<br />
„verhältnismäßig hohen Anzahl von Volksgruppenangehörigen (…) mehr Rechte (…)“ als<br />
jene in den „Randgebieten, wo relativ wenige Volksgruppenangehörige leben“. 99 Diese sind<br />
somit auch einer stärkeren Assimilation ausgesetzt, als jene, die in größeren Gruppengefügen<br />
leben.<br />
Auch die Aufgabe der Beiräte, welche die Interessen der Volksgruppen zu vertreten haben,<br />
wurde hinterfragt, denn laut Kritikern haben diese nur eine „beratende“, jedoch „nicht<br />
entscheidende Funktion“. 100 Besonders die Zeit zwischen 1994 bis <strong>20</strong>00 war geprägt durch<br />
eine immer stärkere Instrumentalisierung der Volksgruppenbeiräte durch das<br />
ressortzuständige Bundeskanzleramt. Falls Erfolge in der Volksgruppenpolitik zu verzeichnen<br />
sind, dann sind diese der Eigeninitiative der Volksgruppen zu verdanken, welche ihre Rechte<br />
oft sogar über den Gerichtsweg erkämpfen mussten. 101<br />
Wie die Volksgruppenangelegenheiten heute von statten gehen sind sehr fraglich. Eines ist<br />
jedoch sicher: Der Wunsch nach einer Neuerung des Volksgruppengesetzes. 102<br />
98 Vgl. Deák in Tichy et al (<strong>20</strong>04), S. 121; vgl. Österreichisches Volksgruppenzentrum (<strong>20</strong>01), S. 26.<br />
99 Österreichisches Volksgruppenzentrum (1993), S. 21.<br />
100 Hödl (1989), S. 171.<br />
101 Vgl. Österreichisches Volksgruppenzentrum (<strong>20</strong>01), S. 27.<br />
102 Vgl. Österreichisches Volksgruppenzentrum (1993), S. 21.<br />
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