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20 Jahre „Adj´isten magyarok“ - UMIZ

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Punkte sind das Recht „Volksgruppenbeiräte“ zu gründen, das Recht auf eine<br />

„Volksgruppenförderung“ sowie die Nutzung „zweisprachiger topographischer<br />

Bezeichnungen“ und der Gebrauch der eigenen Sprache als „Amtssprache“. 91<br />

„Volksgruppen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in Teilen des Bundesgebietes<br />

wohnhaften und beheimateten Gruppen österreichischer Staatsbürger mit<br />

nichtdeutscher Muttersprache und eigenem Volkstum“. 92<br />

So sind eben “Nur solche ethnische Gruppen [laut dem VGG] (…) also geschützte<br />

Volksgruppen, die als Gruppen in bestimmten Teilen des Bundesgebietes beheimatet sind. Das<br />

schließt durchaus auch die Geschlechterfolge und Einbindung in vergangene (und künftige)<br />

Geschlechter mit ein (Abstammungsgemeinschaft mit einem Heimatboden)“, aber auch, „ daß<br />

diese ein eigenes Volkstum haben muß“, meint Veiter in seiner Abhandlung des<br />

österreichischen Volksgruppenrechts. 93<br />

Vom VGG ausgeschlossen sind weiters „Flüchtlingsvolksgruppen, also Konventions- oder<br />

andere Flüchtlinge, die in Österreich Asyl gefunden haben, (…) [da im Sinne des] § 1 des<br />

VolksGrG., wo ja von Österreich beheimateten andersethnischen österreichischen<br />

Staatsbürgern die Rede ist“. 94 So ist laut Veiter: „Der Flüchtling (…), auch wenn er die<br />

österr. Staatsbürgerschaft erwirbt, dennoch nicht in Österreich beheimatet. Er kann das (…)<br />

vom Recht auf die Heimat erst frühestens nach 25 <strong>Jahre</strong>n, nach vorwiegender Lehre aber erst<br />

nach drei Generationen (90 <strong>Jahre</strong>n) (…) werden“. 95<br />

Dies bedeutet, dass all jene Ungarnflüchtlinge, die im Laufe der Weltkriege oder im <strong>Jahre</strong><br />

1956 nach Österreich geflüchtet sind, laut den gesetzlichen Bestimmungen nicht als<br />

„bodenständige“ Volksgruppe gelten und somit die rechtlichen Vorteile des VGG nicht für<br />

sich in Anspruch nehmen können.<br />

Somit beschickte der Burgenländisch-Ungarische Kulturverein als einzige aktive Organisation<br />

der ungarischen Volksgruppe den ungarischen Volksgruppenbeirat. Dieser Beirat bestand aus<br />

insgesamt acht Vertretern, welche sich aus vier Mitgliedern des Burgenländisch-Ungarischen<br />

Kulturvereins, aus je einem Vertreter der katholischen. und der evangelischen Kirche sowie<br />

91 Volksgruppengesetz (1976), online im WWW unter:<br />

http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000602<br />

[19.10.<strong>20</strong>09].<br />

92 § 1 Abs. 2 des Volksgruppengesetzes (1976), ebenda.<br />

93 Veiter (1979), S. 32.<br />

94 a.a.O., S. 39.<br />

95 ebenda<br />

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