20 Jahre „Adj´isten magyarok“ - UMIZ
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Punkte sind das Recht „Volksgruppenbeiräte“ zu gründen, das Recht auf eine<br />
„Volksgruppenförderung“ sowie die Nutzung „zweisprachiger topographischer<br />
Bezeichnungen“ und der Gebrauch der eigenen Sprache als „Amtssprache“. 91<br />
„Volksgruppen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in Teilen des Bundesgebietes<br />
wohnhaften und beheimateten Gruppen österreichischer Staatsbürger mit<br />
nichtdeutscher Muttersprache und eigenem Volkstum“. 92<br />
So sind eben “Nur solche ethnische Gruppen [laut dem VGG] (…) also geschützte<br />
Volksgruppen, die als Gruppen in bestimmten Teilen des Bundesgebietes beheimatet sind. Das<br />
schließt durchaus auch die Geschlechterfolge und Einbindung in vergangene (und künftige)<br />
Geschlechter mit ein (Abstammungsgemeinschaft mit einem Heimatboden)“, aber auch, „ daß<br />
diese ein eigenes Volkstum haben muß“, meint Veiter in seiner Abhandlung des<br />
österreichischen Volksgruppenrechts. 93<br />
Vom VGG ausgeschlossen sind weiters „Flüchtlingsvolksgruppen, also Konventions- oder<br />
andere Flüchtlinge, die in Österreich Asyl gefunden haben, (…) [da im Sinne des] § 1 des<br />
VolksGrG., wo ja von Österreich beheimateten andersethnischen österreichischen<br />
Staatsbürgern die Rede ist“. 94 So ist laut Veiter: „Der Flüchtling (…), auch wenn er die<br />
österr. Staatsbürgerschaft erwirbt, dennoch nicht in Österreich beheimatet. Er kann das (…)<br />
vom Recht auf die Heimat erst frühestens nach 25 <strong>Jahre</strong>n, nach vorwiegender Lehre aber erst<br />
nach drei Generationen (90 <strong>Jahre</strong>n) (…) werden“. 95<br />
Dies bedeutet, dass all jene Ungarnflüchtlinge, die im Laufe der Weltkriege oder im <strong>Jahre</strong><br />
1956 nach Österreich geflüchtet sind, laut den gesetzlichen Bestimmungen nicht als<br />
„bodenständige“ Volksgruppe gelten und somit die rechtlichen Vorteile des VGG nicht für<br />
sich in Anspruch nehmen können.<br />
Somit beschickte der Burgenländisch-Ungarische Kulturverein als einzige aktive Organisation<br />
der ungarischen Volksgruppe den ungarischen Volksgruppenbeirat. Dieser Beirat bestand aus<br />
insgesamt acht Vertretern, welche sich aus vier Mitgliedern des Burgenländisch-Ungarischen<br />
Kulturvereins, aus je einem Vertreter der katholischen. und der evangelischen Kirche sowie<br />
91 Volksgruppengesetz (1976), online im WWW unter:<br />
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000602<br />
[19.10.<strong>20</strong>09].<br />
92 § 1 Abs. 2 des Volksgruppengesetzes (1976), ebenda.<br />
93 Veiter (1979), S. 32.<br />
94 a.a.O., S. 39.<br />
95 ebenda<br />
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