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inhalt g gebühren/kosten - RA-Micro Software GmbH

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und verschiedene Gegenstände zur Verfügung. Alle Gebührentatbestände, die grundsätzlich einer<br />

Prüfung gem. § 44 KostO unterliegen, werden in der Spalte §44 rechts neben der Betragsspalte<br />

entsprechend markiert. Wünschen Sie für einzelne Gebührentatbestände keine Prüfung, entfernen<br />

Sie bitte den Haken in der Spalte § 44.<br />

Zusatz<strong>kosten</strong><br />

• Sobald Sie § 149 KostO ausgewählt haben, wird das Eingabefeld Quote in der Eingabemaske zur<br />

Erfassung der Gebühren ausgeblendet. Geben Sie bei Geschäftswert den gehobenen Betrag ein, auf<br />

den die Hebegebühr berechnet werden soll. Die Berechnung erfolgt dann nach § 149 Abs. 1 KostO.<br />

• Wenn Sie über die Programmfunktion C40 Kostenblatt Ablichtungen erfasst haben, wählen Sie die<br />

abzurechnenden Ablichtungen in der Zeile Dokumentenpauschale §§ 136 I, II, 152 I KostO aus. Sie<br />

haben hier zusätzlich die Möglichkeit, die abzurechnenden Ablichtungen auf mehrere Kostenschuldner<br />

und/oder auf mehrere Beurkundungsvorgänge (z. B. Kaufvertrag und Grundschuldbestellung)<br />

zu verteilen. Geben Sie hierzu in der Spalte Bezeichnung der Angelegenheit eine<br />

Bezeichnung für die Urkunde ein und erfassen die Ablichtungen für eine weitere Urkunde über<br />

.<br />

• Nur wenn Sie mit den Programmfunktionen Postauslagen , Postauslagen-Schnelleingabe<br />

, mit der Programmfunktion Reise<strong>kosten</strong> bzw. im Programmbereich Notariat<br />

Hebe<strong>gebühren</strong> nach § 149 KostO, Kosten zu der Notarakte erfasst haben, werden Ihnen diese in<br />

den abschließenden Eingaben angezeigt. Sie können mit<br />

die Positionen wählen, die in<br />

der Rechnung aufgeführt werden sollen. Bei der Dokumentenpauschale haben Sie die Möglichkeit,<br />

Ablichtungen bzw. Dateien direkt für die Rechnung zu erfassen.<br />

Erfassen Sie mit der Programmfunktion Postauslagen die Postauslagen mit den Schlüsseln QA für<br />

Auslagen gem. § 152 Abs. 2 Nr. 1 a) KostO oder QB für Auslagen gem. § 152 Abs. 2 Nr. 1 b) KostO, so<br />

haben Sie die Möglichkeit, nach Wahl § 152 Abs. II 1 a/b, diese erfassten Kosten in die Rechnung<br />

aufzunehmen. Sofern Sie gleichzeitig Auslagen mit dem Schlüssel PO für Porto<strong>kosten</strong> zu der<br />

Notariatsakte erfasst haben, können Sie diese nicht zusammen mit den Schlüsseln QA oder QB<br />

berechnen.<br />

Möchten Sie einen weiteren Beurkundungsvorgang innerhalb derselben Abrechnung abrechnen,<br />

erstellen Sie die weitere Rechnung über .<br />

Schlusstext / Buchen / Druckvorschau<br />

Zu den Einzelheiten der Arbeitsschritte Schlusstext, Buchen und Druckvorschau vgl. Sie bitte die<br />

Erläuterungen unter G24 Kostenrechnung RVG auf den S. 10 ff.<br />

G43 Steuerberater-Gebührenrechnung<br />

Mit dieser Programmfunktion können Sie Gebühren nach der Steuerberater<strong>gebühren</strong>verordnung abrechnen.<br />

Die Arbeitsschritte zur Erstellung einer Steuerberater-Gebührenrechnung entsprechen exakt<br />

denen bei der Erstellung einer Rechtsanwalt-Kostenrechnung. Lediglich die Tatbestände für die<br />

Erfassung der Gebühren und der Zusatz<strong>kosten</strong> sind naturgemäß nicht identisch.<br />

Vergleichen Sie zu den Einzelheiten daher die Ausführungen unter G24 Kostenrechnung RVG auf S. 2.<br />

D15.18 Einstellungen Gebühren/Kosten<br />

Im Programm des Personal Desktops können die Einstellungen Gebühren/Kosten auch über Rechtsklick<br />

auf den Eintrag Gebühren/Kosten oder über D Dienstprogramme/Kanzlei, Grundeinstellungen, D15.18<br />

Einstellungen Gebühren/Kosten aufgerufen werden.<br />

In D15.18 Einstellungen Gebühren/Kosten können Sie die Einstellungen festlegen, die sich unmittelbar<br />

auf die Rechnungserstellung beziehen, z. B. die Druckereinstellungen, die Auswahl von Formularen, die<br />

Eingabereihenfolge von Paragrafen im Gebührenfenster, die Vorbelegung der Paragrafenschnellauswahl<br />

etc.<br />

G Gebühren/Kosten 43<br />

Stand: 03/09

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