inhalt g gebühren/kosten - RA-Micro Software GmbH
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und verschiedene Gegenstände zur Verfügung. Alle Gebührentatbestände, die grundsätzlich einer<br />
Prüfung gem. § 44 KostO unterliegen, werden in der Spalte §44 rechts neben der Betragsspalte<br />
entsprechend markiert. Wünschen Sie für einzelne Gebührentatbestände keine Prüfung, entfernen<br />
Sie bitte den Haken in der Spalte § 44.<br />
Zusatz<strong>kosten</strong><br />
• Sobald Sie § 149 KostO ausgewählt haben, wird das Eingabefeld Quote in der Eingabemaske zur<br />
Erfassung der Gebühren ausgeblendet. Geben Sie bei Geschäftswert den gehobenen Betrag ein, auf<br />
den die Hebegebühr berechnet werden soll. Die Berechnung erfolgt dann nach § 149 Abs. 1 KostO.<br />
• Wenn Sie über die Programmfunktion C40 Kostenblatt Ablichtungen erfasst haben, wählen Sie die<br />
abzurechnenden Ablichtungen in der Zeile Dokumentenpauschale §§ 136 I, II, 152 I KostO aus. Sie<br />
haben hier zusätzlich die Möglichkeit, die abzurechnenden Ablichtungen auf mehrere Kostenschuldner<br />
und/oder auf mehrere Beurkundungsvorgänge (z. B. Kaufvertrag und Grundschuldbestellung)<br />
zu verteilen. Geben Sie hierzu in der Spalte Bezeichnung der Angelegenheit eine<br />
Bezeichnung für die Urkunde ein und erfassen die Ablichtungen für eine weitere Urkunde über<br />
.<br />
• Nur wenn Sie mit den Programmfunktionen Postauslagen , Postauslagen-Schnelleingabe<br />
, mit der Programmfunktion Reise<strong>kosten</strong> bzw. im Programmbereich Notariat<br />
Hebe<strong>gebühren</strong> nach § 149 KostO, Kosten zu der Notarakte erfasst haben, werden Ihnen diese in<br />
den abschließenden Eingaben angezeigt. Sie können mit<br />
die Positionen wählen, die in<br />
der Rechnung aufgeführt werden sollen. Bei der Dokumentenpauschale haben Sie die Möglichkeit,<br />
Ablichtungen bzw. Dateien direkt für die Rechnung zu erfassen.<br />
Erfassen Sie mit der Programmfunktion Postauslagen die Postauslagen mit den Schlüsseln QA für<br />
Auslagen gem. § 152 Abs. 2 Nr. 1 a) KostO oder QB für Auslagen gem. § 152 Abs. 2 Nr. 1 b) KostO, so<br />
haben Sie die Möglichkeit, nach Wahl § 152 Abs. II 1 a/b, diese erfassten Kosten in die Rechnung<br />
aufzunehmen. Sofern Sie gleichzeitig Auslagen mit dem Schlüssel PO für Porto<strong>kosten</strong> zu der<br />
Notariatsakte erfasst haben, können Sie diese nicht zusammen mit den Schlüsseln QA oder QB<br />
berechnen.<br />
Möchten Sie einen weiteren Beurkundungsvorgang innerhalb derselben Abrechnung abrechnen,<br />
erstellen Sie die weitere Rechnung über .<br />
Schlusstext / Buchen / Druckvorschau<br />
Zu den Einzelheiten der Arbeitsschritte Schlusstext, Buchen und Druckvorschau vgl. Sie bitte die<br />
Erläuterungen unter G24 Kostenrechnung RVG auf den S. 10 ff.<br />
G43 Steuerberater-Gebührenrechnung<br />
Mit dieser Programmfunktion können Sie Gebühren nach der Steuerberater<strong>gebühren</strong>verordnung abrechnen.<br />
Die Arbeitsschritte zur Erstellung einer Steuerberater-Gebührenrechnung entsprechen exakt<br />
denen bei der Erstellung einer Rechtsanwalt-Kostenrechnung. Lediglich die Tatbestände für die<br />
Erfassung der Gebühren und der Zusatz<strong>kosten</strong> sind naturgemäß nicht identisch.<br />
Vergleichen Sie zu den Einzelheiten daher die Ausführungen unter G24 Kostenrechnung RVG auf S. 2.<br />
D15.18 Einstellungen Gebühren/Kosten<br />
Im Programm des Personal Desktops können die Einstellungen Gebühren/Kosten auch über Rechtsklick<br />
auf den Eintrag Gebühren/Kosten oder über D Dienstprogramme/Kanzlei, Grundeinstellungen, D15.18<br />
Einstellungen Gebühren/Kosten aufgerufen werden.<br />
In D15.18 Einstellungen Gebühren/Kosten können Sie die Einstellungen festlegen, die sich unmittelbar<br />
auf die Rechnungserstellung beziehen, z. B. die Druckereinstellungen, die Auswahl von Formularen, die<br />
Eingabereihenfolge von Paragrafen im Gebührenfenster, die Vorbelegung der Paragrafenschnellauswahl<br />
etc.<br />
G Gebühren/Kosten 43<br />
Stand: 03/09