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2. Lesehilfe<br />

Mehr als 30 Jahre stand im Schulverwaltungsgesetz des Jahres 1958 die Aufforderung<br />

an das Ministerium „zur Ausführung dieses Gesetzes und des Schulmitwirkungsgesetzes<br />

eine Dienstanweisung für Schulleiter und Lehrer“ zu erlassen. Bis zum Jahr 1992 wurde<br />

diese Vorgabe nicht umgesetzt.<br />

Seit 1992 galt dann – fast unverändert – die ‚Allgemeine Dienstordnung für Lehrerinnen<br />

und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen’ und<br />

trotzte rechtlichen, schulpolitischen und pädagogischen Neuerungen.<br />

2005 löste das erste einheitliche Schulgesetz für Nordrhein-Westfalen sieben einzelne<br />

(Schul-) Gesetze ab und fasste sie zusammen. Seitdem steht die Ermächtigung zum<br />

Erlass einer solchen Dienstordnung in § 128 SchulG: „Die zur Durchführung dieses<br />

Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium. Dazu gehört<br />

insbesondere eine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer und Schulleiterinnen<br />

und Schulleiter.“<br />

2012 wird nun – nach Änderungen im Detail - die erste systematische Überarbeitung<br />

der 20 Jahre alten Dienstordnung vorgenommen. Diese Überarbeitung war überfällig.<br />

Wesentliche Aufgabe der Allgemeinen Dienstordnung – als Verwaltungsvorschrift - ist<br />

die Zusammenfassung und Konkretisierung allgemeiner (Rechts-) Vorschriften bzw.<br />

der Rechte und Pflichten der schulischen Akteure. Dies bezieht schulrechtliche und<br />

dienstrechtliche Regelungen ein. Ihre Aufgabe ist es nicht, eigenständige Regelungen<br />

zu formulieren; die Vorschrift kann gesetzliche Regelungen nicht ersetzen oder ihnen<br />

gar vorgehen.<br />

Vor diesem Hintergrund wird der Allgemeinen Dienstordnung oft die Funktion einer<br />

‚innerdienstlichen Geschäftsordnung’ zugeschrieben (vgl. Schulrechtshandbuch Nordrhein-Westfalen;<br />

Jülich, van den Hövel, Packwitz). Eine treffende Beschreibung, wenn<br />

bedacht wird, dass diese Geschäftsordnung natürlich deutlich mehr als Verfahrensfragen<br />

regelt (vgl. zur Abgrenzung Empfehlung einer Geschäftsordnung für die Schulmitwirkungsgremien<br />

– BASS 17 – 02 Nr. 1).<br />

Die Gliederung der Allgemeinen Dienstordnung lautet:<br />

• Erster Teil: Allgemeines<br />

• Zweiter Teil: Lehrerinnen und Lehrer<br />

• Dritter Teil: Schulleitung<br />

• Vierter Teil: Lehrerinnen und Lehrer mit besonderen Funktionen<br />

Die Allgemeine Dienstordnung findet unmittelbar ausschließlich Anwendung an öffentlichen<br />

Schulen. Schulen in ‚freier Trägerschaft’ (Elfter Teil des Schulgesetzes) können<br />

sie aufgrund einer entsprechenden Entscheidung des jeweiligen Schulträgers – ggfs.<br />

modifiziert – übernehmen.<br />

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